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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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hat, angenommen? Die erste wird mit 23 gegen 7 Stimmen verneint; die zweite einstimmig bejaht. Artikel 246. lautet: „(Betrug in Hinsicht auft Familienrechte.) Die Erdich tung eines eignen persönlichen Verhalrniffes ist, insofern die Handlung nicht in ein schwereres Verbrechen übergeht, mit Ge- fängnißstrafe bis zu Einem Jahre zu ahnden." Die Deputation hat hierbei beantragt: s) statt „Familien verhältnisse" zu setzen: „persönliche Verhältnisse" und d) nach „Verhältnisses" einzuschalten: „in widerrechtlicher Absicht." Es wird hierbei Nichts erinnert, und die Frage des Präsidenten: Erklärt sich die Kammer mit den von der Deputation zu Artikel 246. gemachten Anträgen einverstan den? wird einstimmig bejaht, und auch der Artikel fin det in der Maße einstimmige Annahme. Artikel 247. lautet: „Wer durch widerrechtliche Handlungen die Familienrechte eines Menschen zu dessen Nachtheil unterdrückt oder verändert, wer ein Kind in dieser Absicht Denjenigen, welchen es angehört, vvrenthält, oder andern Personen ein fremdes Kind als ihnen angehörig unterschiebt, ist mit Arbeitshausstrafe von Einem Lahre bis zu Vier Jahren zu belegen." Hierzu wird von Keinem Etwas erinnert, und der Artikel auf die Frage des Präsidenten sofort einstimmig an genommen. Artikel 248. wird sodann vorgetragen, welcher lautet: „Wer wissentlich mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen kann, ohne Einwilligung seines Va ters oder Vormundes ein demselben nachtheiliges Geschäft ein geht, unterliegt auf Anzeige des Vaters oder Vormundes einer Gefängnißstrafe bis zu Drei Monaten." Die Deputation schlägt den Wegfall des Wortes „wissent lich" vor. Referent Prinz Johann: Secr. Hartz hat beantragt, denAnfang des Artikels so zu fassen: „Wer, um sich dadurch ei nen Vortheil zu verschaffen oder Andern einen Nachtheil zuzu fügen, mit einem Menschen rc." Es folgt daraus, daß der An trag des Secr. Hartz mit dem Deputations - Gutachten sich verträgt. Secr. Hartz: Ich habe bei der Stellung meines Amen dements besonders einen Fall im Auge gehabt, von dem ich glaube, daß er in Sachsen in jedem Jahre gewiß mehrmals vorkommt. Ich habe mir nämlich gedacht, daß Jemand ei nem Unmündigen, damit dieser sich vom Militair loskaufen könne, die Einstandssumme vorstrecke. Ist der junge Mensch arm, geht ihm dadurch vielleicht sein ganzes Erhtheil verloren, so wird die obervormundschaftliche Behörde in ein solches Ge schäft schwerlich einwilligen; man wirv dort annehmen, daß dieses Geschäft ein für den Unmündigen nachtheiliges Geschäft sei. Es würde also ein solcher Fall, wo Jemand in der be sten Meinung und in der Hoffnung, daß der junge Mensch künftig einmal im Stande und redlich genug sein werde, die vorgestreäte Summe zu vergüten, 200 Thlr. vorschießt, für strafbar geachtet werden können, denn obwohl die Sache in gewöhnlichem Sinne nicht nachtheilig für den jungen Men schen ist, so kann sie das doch im juristischen Sinne wohl sein. Hier nachzuhelfen, war der Zweck meines Antrags. Es ver steht sich übrigens von selbst, daß die civilrechtliche Ungültig keit des Darlehns - Geschäftes stehen bleibt, und schon das ge nügt, um Mißbräuchen vorzubeugen. In diesem Sinne nun wünsche ich, daß eine Strafe hier nur dann eintrete, wenn Jemand gewinnsüchtige Absicht hat oder Andere benachtheili- gen will. Nachdem der Antrag die ausreichende Unterstü tzung gefunden hatte, bemerkt Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich nicht ganz mit dem Anträge vereinigen können, weil sie glaubt, daß durch das Wort „nachtheilig" die Geschäfte, welche nicht nachtheilig seien, ausgeschlossen würden. Ich sollte auch nicht meinen, daß die Fälle, welche Secretair Hartz im Sinne hat, unter diesen Art. fallen, und jedenfalls würde doch Derjenige, welcher ein solches Darlehn macht, an den Vormund sich zu wenden haben. Secr. Hartz: Der Vormund darf ja nicht einwilligen, wenn es die Behörde nicht zugiebt, und ich kann versichern, daß mir vasus in terminis vorgekommen ist. . ».Biedermann: Ich hätte nicht geglaubt, daß dieser Fall eintreten könnte, weil die Rekrutirungsbehörde angewie sen ist, sich zu erkundigen, ob der Vater oder der Vormund einwilligt. Es kann also' der Fall, den Secretair Hartz an führt, nicht leicht vorkommen. König!. Commissair v. Groß: Es wird schon durch das, was eben erwähnt ist, die Befürchtung des Secr. Hartz aus geschlossen ; es könnte aber auch z. B. ein Vater gute Gründe haben, seinen Sohn nicht loszukaufen, sondern ihn seine Dienstjahre verrichten zu lassen. Ein Dritter, der auf die gedachte Weise den Sohn loskaufte, würde sich eines unbefug ten Eingriffes in die Rechte des Vaters schuldig machen, und dafür würde mir eineBestrafungnichtunangemessen erscheinen. v. Polenz: Es scheinen mir doch noch mehrfache Bei- spiele beigebracht werden zu können, wo, ohne daß der Wa ter oder Vormund im Stande wäre, einzuwilligen, einem jungen Mann, der noch nicht mündig ist, doch große Dienste mit einer Unterstützung geleistet werden könnten, und wo der, welcher sie leistet, eher Dank als Strafe verdient. Daher ist das Amendement, welches Secr. Hartz eingebracht hat, mir- aus der Seele gesprochen. Man kann sich den Fall denken, oder vielmehr, es kommt der Fall häufig vor, daß Personen, welche noch nicht mündig find, im Auslande sich befinden. Wenn ein solcher in sehr dringendem Falle eines Darlehns be darf und einen Landsmann trifft, der ihm damit aushilft, so ist es ungerecht, den noch zu bestrafen, der eine Wohlthat geübt hat. Daß man allerdings, wenn man die Auslegungs kunst zu Hülfe nimmt, diesen Fall auch aus dem Artikel her ausdeuten könnte, will ich nicht ganz leugnen, aber wenn durch den Zusatz eine unumstößliche Gewißheit herbeigeführt wird, so sehe ich nicht ein, warum man diese sich nicht ver schaffen will.
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