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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Bürgermeister Hübler: Was das Beispiel des letzten geehrten Sprechers anlangt, so würde hier die Fassung des Artikels vollkommen genügen, denn der Artikel setzt ausdrück lich ein dem jungen Mann nachtheiliges Geschäft voraus. In diese Kategorie ist der Fall nicht zu rechnen, wenn Jemand einem solchen jungen Manne im Auslände zu seinem Fortkom men eine Unterstützung zukommen laßt. Was das Amende ment des Secretair Hartz und den zu dessen Unterstützung an geführten Fall anlangt, so würde dem Darleiher immer eine ungebührliche Einmischung in die alterlichen Rechte zur Last fallen, und da der Artikel ein Minimum der Strafe nicht be stimmt, wird nach richterlichem Ermessen gelinde Strafe an ihrem Platze sein. Ziegler und Klipphausen: Es ist dieParagraphe sehr bestimmt ausgedrückt. Es heißt: „Wer wissentlich mit einem Menschen, welcher über das Seinige nicht frei verfügen kann, ohne Einwilligung seines Vaters oder Vormundes ein demselben nachtheiliges Geschäft eingeht rc." Es wird der Fall vorkommen, daß ein armer Vater nicht im Stande wäre, den Sohn, der militairpslichtig ist, loszukaufen, der aber sein Glück anderswo dadurch machen kann, daß eine andere Carriere sich für ihn öffnet. Bekommt er nun 200 Thlr. von Jemandem geliehen, so würde daraus kein nachtheiliges Ge schäft erwachsen, und der Vater oder Vormund würden gewiß mit Freuden darein willigen. Es ist in diesem Artikel nur von Leichtsinn die Rede, in welchen junge Leute so leicht ver fallen/ daß sie, wenn sie einen Vater oder Vormund haben, hinter deren Rücken leichtsinnige Schulden machen, und solche Dinge sollen verpönt werden, es soll dies den jungen Leuten unmöglich gemacht werden. Das ist der Sinn des Artikels, und daher glaube ich mich vollständig für denselben erklären zu müssen. Seer. Hartz: Ich glaube allerdings, daß' das, was Ziegler wünscht, vollständig in dem Artikel auch nach meinem Anträge bleiben würde. Insofern der König!. Commissair vorhin sagte, es würde das von mir angeführte Beispiel eine unzulässige Einmischung in die Familienangelegenheiten sein, so muß ich erwähnen, daß der Fall, der mir vorschwebt, ein solcher war, wo der Vormund materiell einverstanden war, es aber formell nicht sein konnte, weil die obervormundschaft liche Behörde in Berücksichtigung des Vermögenszustandes des jungen Mannes die Zustimmung nicht geben konnte. Will man einen solchen Liebesdienst unmöglich machen, so muß ich das freilich der Kammer anheim stellen. Der Präsident stellt hierauf die Fragen: 1) Stimmt die Kammer der Deputation bei, daß das Wort: wissentlich in Wegfall gebracht werde? Wird durch 32 gegen 1 Stimme bejaht. 2) Ist die Kammer gemeint, das vorhin unterstützte Amendement des Seer. Hartz anzunehmen? Wird mit 25 ge gen 8 Stimmen bejaht. 3) Nimmt die Kammer den Ar tikel in der beliebten Maße an ? Wird einstimmig bejaht. Artikel 249. lautet: „Wer eine Person durch Betrug, wozu auch die Ver schweigung der ihm bekannten gesetzlichen Ehehindernisse zu rech nen, zu einer ungültigen Ehe mit sich oder einem Dritten, ver leitet, ist auf Anzeige des Betrogenen oder dessen Aeltern, welche diese Anzeige auch wider seinen Willen anstellen können, mit Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre zu belegen." Hierzu wird weder von der Deputation, noch von Sek ten eines Mitgliedes Etwas erinnert, und die Frage des ' Präsidenten auf Annahme des Artikels, wie er im Ge setzentwürfe vorliegt, einstimmig bejaht. Auch zu Artikel 250., der von der „Anmaßung öffentlicher Dienste" handelt, wird Nichts bemerkt, und derselbe nach erfolgter Fragstellung sofort e i n st i m m i g genehmigt. Man geht nun zum XIV. K ä p i t e l über, welches „ v o n Münzverbrechen" handelt, wobei nach Anleitung des Deputatkonsberichts zuerst der von der Deputation vorge schlagene Zusatzartikel 257 d. zur Sprache kommt. Er lautet: „Auf den Inhaber lautende in- und ausländische Staats schuldscheine, nicht minder dergleichen Kreditpapiere, welche von Privatpersonen, Korporationen oder bestätigten Kreditver- einen unter öffentlicher Autorität ausgestellt worden, sind in Bezug auf die Bestimmungen dieses Kapitels, soweit solches thunlich, dem Metall - und Papiergelde gleich zu achten." Referent: Die Worte „soweit solches thunlich" grün den sich insbesondere darauf, weil bei diesen Fällen von einem Beschneiden nicht die Rede sein kann. König!. Commissairv. Groß: Ich weiß nicht, ob der Antrag sofort auf Annahme des vorgeschlagenen Zusatzartikels gestellt werden soll? Referent Prinz Johann: Meine Ansicht war es aller dings , weil davon die Abänderung im 252. Art. abhängt. Wünscht man aber einen andern Gang, und soll mit dem Art. 251. begonnen werden, so müßte ein Vorbehalt gemacht werden. Könkgl. Commissair0. Groß: Insofern die Diskussion über diesen Artikel beginnen soll, muß ich mir erlauben, ei nige Bedenken gegen die Aufnahme desselben vorzubringen. So gefährlich auch eine Fälschung der erwähnten Papiere für das Publikum werden kann, so scheint mir doch nicht ange messen, die Strafbestimmungen deshalb in das Kapitel von Münzverbrechen aufzunehmen. Es können die in dem Zusatz artikel angeführten Papiere nicht dem Gelde in der Art gleich gestellt werden, wie es bei Kassenbillets oder ähnlichen Papieren, die als Geld zirkuliren, der Fall ist. Es ist immer ein Un terschied zu machen zwischen solchen Staatspapieren, welche die Stelle des baaren Geldes vertreten, und solchen, die nur selbst als Objekte des Handelsverkehrs in dem Publikum zir kuliren, und wenn auch hinsichtlich der Gleichstellung der Strafen bes beiden Arten der Staatspapiere kein Bedenken vor waltet, so scheint doch die Unterordnung der auf die Letztem sich beziehenden Verbrechen unter die Münzverbrechen nicht ganz consequent zu sein. Vielmehr würde die Verfälschung oder Verfertigung solcher in dem Zusatzartikel 257 b. bezeichne ten Papiere mehr in dem frühem Kapitel, wo von Fälschung der Urkunden die Rede ist, zu erwähnen sein.
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