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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Referent Prinz Johann: -Was dieses Bedenken betrifft, so scheint es mehr formell als materiell zu sein, aber schon oft ist in der Kammer erwähnt worden, daß man aufdieformelle Zu sammenstellung , auf die systematische Ordnung weniger Werth lege,als darauf, daß dieGegenstände, welche in natürlichem Zu sammenhänge stehen, zusammengestelltwerden, und das scheint mir zwischen diesen Papieren und dem Papiergeld der Fall zu sein. Der Unterschied ist bloß darin, daß das Papiergeld eine gewöhnliche gangbare Geldsumme, und diese Papiere Kapi talien vorstellen. Das gemeinschaftliche Merkmal ist, daß Beide als Tauschmittel gelten können, Beide werden »n Por teur gestellt, und ihre Verfälschung gereicht einer unbestimm ten Anzahl von Personen zum Nachtheil, insofern stein Cours sind. Auch bemerke ich, daß alle Gesetzgebungen diese Ge genstände in nahestehenden Artikeln behandeln. Ich hätte also nicht gedacht, daß ein solches formelles Bedenken entge gen stände. So bestraft der Würtembergische Entwurf unter dem Kapitel „Verbrechen wider öffentliche Treue und Glau ben:" Falschmünzerei, Fälschung der Staatspapiere rc. Königl. Commissair v. Groß: In dem Würtembergi-- schen Entwurf und einigen andern ist die Fälschung von Mün zen, Kreditpapieren und andern öffentlichen Urkunden in ei nem Kapitel zusammengestellt worden. Dies ist in dem vor liegenden Entwurf nicht geschehen, sondern man hat für ange messen gehalten, bei dem ausgezeichneten Betrüge die Fäl schung aller eigentlichen Urkunden mit zu erwähnen. Dazu ge hören ohne Zweifel auch die ftaglichen Kreditpapiere, und ich gebe anheim, ob es zweckmäßig sei, hier eine Bestimmung aufzu nehmen , welche süsslicher zu Art. 234. gehört haben würde. Bürgermeister Hüb ler: Das Materielle der vorliegen den Meinungsverschiedenheit scheint sich bloß auf die Dauer der Strafe zu beziehen. Nach dem Vorschläge der Deputa tion würde sie allerdings bis zu Sjährigem Zuchthaus ansteigen können, wahrend nach dem angezogenen 235. Art. des Gesetz entwurfs 4 Jahr Zuchthaus das Maximum der Strafe sind. Man glaubte aber in der Deputation, daß die Art dieses Ver gehens wohl diese Strafe rechtfertigen würde, und fand sich daher veranlaßt, sie auf jene Höhe auszudehnen. Königl. Commissair v. Groß: Ich habe zu erwiedern, daß es etwas Anderes ist, wenn Papiere, die als Geld zirkuli- ren, nachgemacht werden, als wenn eine Urkunde fälschlicher Weise gefertigt wird, welche nicht als bloßes Tauschmittel in Umlauf gesetzt werden kann, sondern nur im Wege des Kau fes an andre Personen gebracht wird, wobei in der Regel eine größere Vorsicht beobachtet wird, als bei den als baares Geld umlaufenden Papieren. Präsident richtet sonach an die Kammer die Frage: Wird der von der Deputation vorgeschlagene Ausatzartikel257b. angenommen? Sie wird von 29 gegen 1 Stimme bejaht. Es wird sodann zu Artikel 251. übergegangen; derselbe lautet: „(Verfertigung falschen Geldes-) Wer inländisches oder ausländisches Metall- oder Papiergeld verfertigt und für äch- tes ausgiebt, ist nach Derhalmiß der Höhe der gefertigten um- ausgegebenen Summe mit zwei - bis zehnjähriger Zuchthaus strafe zweiten Grades zu belegen." Die Deputation fand dabei Nichts zu erinnern. Königl. Commissair v. Groß: Ich will mir hier eine kleine Redaktions-Bemerkung erlauben; es würde nämlich mit den Worten „für ächtes ausgiebt" eine Umänderung vorzu nehmen sein, da dem Worte „ausgeben" hierbei eine andere Auslegung gegeben werden könnte, und es würde dafür zu setzen sein: „als ächt ausgiebt." Ich glaube, die Kammer wird dagegen keine Erinnerung haben. Domherr 0. Günther: Ich beabsichtige nicht, ein Amendement zu diesem Artikel zu stellen, sondern nur durch eine aufzuwerfende Frage den Sinn desselben, der mir höchst zweifelhaft scheint, in ein helleres Licht zu bringen. Es heißt: „ Wer inländisches oder ausländisches Metall - oder Papier geld verfertigt und als achtes ausgiebt, ist nach Ver- hältniß derHöhedergefertigten und ausgegebe ne n S u m m e wit 2 — lOjähriger Zuchthausstrafe 2. Grades zu belegen." Hier fragt sich: Was ist unter ächtemGelde zu verstehen? Wei dem Papiergeld kann diese Frage keinem Zweifel unterliegen. Wer inländisches oder ausländisches Pa piergeld nachmacht, macht bestimmt unächtes. Aber bei dem Metallgeld steht die Sache anders. Soll unächtes Geld nur ein solches heißen, welches aus schlechtem Metall gefertigt worden ist, so jedoch, daß die Münze das Ansehen hat, als ob sie edles Metall wäre, oder soll auch der Fall mit darunter verstanden sein, wo Jemand, ohne das Münzregal zu besi tzen, Geld, aber aus edlem Metall und mit der vollen Gel tung, die das ächte hat, verfertigt? Es ist diese Frage um so wichtiger, da die Strafe, welche der Artikel bestimmt,», be messen werden soll nicht nach der Größe des durch die Aus gabe solchen Geldes gestifteten Schadens, sondern nach der Höheder gefertigten und ausgegebenen Summe. Wenn Jemand 1000 Preußische Thalerstücke fertigt, welche aus einer Composition sind, deren Hauptbestandtheil Zinn ist, und ein Anderer fertigt gleichfalls 1000 Preußische Thalerstü cke, die genau von dem Silbergehalte sind, wie die wirkli chen Preußischen Thalerstücke, so würden sie nach dem vorlie genden Artikel gleich bestraft werden müssen. Das scheint, hart! Es ließe sich aber freilich auch denken, daß das die Ab sicht der Regierung gar nicht gewesen, sondern diese vielmehr dahin gegangen wäre, daß der, der inländisches oder auslän disches Geld nachmacht, aber demselben vollen Gehalt giebt, gar nicht bestraft werden solle. Welcher Sinn hier gemeint sek, ist mir undeutlich. Ich meines Orts glaube zwar annch- men zu dürfen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers unter unächtem Gelde nicht nur solches verstanden werden soll, wel ches aus unedlem Metall ist, sondern auch solches, welches aus edlem Metall gefertigt ist und sogar den vollen Gehalt des Geldstückes hat, den es vertreten soll. Allein ich muß dennoch um eine ausdrückliche Erklärung der Staatsregierung über diesen Punct bitten, weil sehr viel bei der Anwendung des
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