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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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missair v. Groß vorgeschlagene Veränderung (s. oben Seite 1060.) genehmigt. Artikel 252. lautet: „(Verfälschung ächten Geldes.) Wer durch Veränderung des Stempels oder der Bezeichnung ächtem Metall- oder Pa piergelde einen hohem Werth beilegt und selbiges für diesen hohem Werth ausgiebt, ist nach dem Betrage des erhöhten Werths mit ein - bis fünfjähriger Zuchthausstrafe zweiter Klasse zu belegen." Die Deputation hat eine Bestimmung des Maximum der Strafe aus 6 Jahr beantragt, um mit Artikel 245. in Ueber- einstimmung zu bleiben. Referent Prinz Johann: Der Antrag der Deputation ist hervorgegangen aus Artikel 257 b. Wenn man die Urkunden fälschung mit höherer Strafe belegt, muß auch die Fälschung der öffentlichen Kreditpapiere mit hohem Strafen belegt wer den; und ich erlaube mir zu bemerken, daß auch hier die Strafe bis auf 8 Jahr zu erhöhen ist; auch bei Artikel 231. ist die Strafe bis auf 8 Fahr erhöht worden. Auf die Frage des Präsidenten erklärt sich die Kam mer mit dem Gutachten der Deputation einverstanden und nimmt diesen Artikel mit der Veränderung ebenfalls ein stimmig an. Artikel 253. und 254. lauten: Art. 253. „(Vollendung der Ausgabe.) Die Ausgabe ist als vollendet anzusehen, wenn auch die Empfänger des fal schen oder verfälschten Geldes dasselbe als unächt erkennen." Art. 254. „Ist das falsche oder verfälschte Geld ganz oder theilweise noch nicht ausgegeben, so ist wegen des noch nicht ausgegebenen Geldes nur auf die Hälfte der Art. 251. und 252. bestimmten Strafen zu erkennen." Sie finden, da Niemand dabei Etwas bemerkt, auf die Frage des Präsidenten an die Kammer ebenfalls einstim mige Genehmigung. Art. 255. lautet: „(Verringerung des Werths achter Münzen.) Wer den Werth ächter Gold- und Silbermünzen durch Beschneiden oder Abfeilen, oder auf irgend eine andere Weise verringert, ist nach dem Verhältnisse des dadurch gezogenen Gewinns mit ein- bis sechsmonatlicher Gefangnißstrafe zu belegen." ' Domherr v. Günther: Ich erlaube mir dabei die An frage, was werden soll, wenn der Verfälscher gar keinen Ge winn aus seinem Verbrechen gezogen, aber mehrere Münzen beschädiget und deren Werth verringert hat? Vielleichthat er es auf eine so ungeschickte Weise gethan, daß er keinen Vor teil davon ziehen konnte. Referent Prinz Johann: Da würde die Regel der §. 40. eintreten. Königl. Commissair ».Groß: Es würde der Gewinn im Betrage Desjenigen liegen, was er abgefeilt oder abgezo gen hat. Domherr v. Günther: Gesetzt, er will den Werth von Münzen durch chemische Mittel verringern; alleiner wendet diese Mittel so ungeschickt an, daß er gar keinen Gewinn davon hat. Nach dem Artikel wird er dann auch gar nicht bestraft werden können; denn er soll ja nur nach dem Verhältniß des Gewinns bestraft werden. Ich erlaube mir daher den Vorschlag: den Worten „des dadurch gezogenen Gewinns" die Worte zu substi- tuiren: „der bewirkten Verringerung des Werths der Münzen."— Königl. Commissair v. Groß: Als Gewinn wird immer der Betrag anzusehen sein, um welchen er die Münzen verrin gert, wenn er auch selbst diesen Gewinn noch nicht gezogen, oder die Möglichkeit dazu durch Ungeschicklichkeit vereitelt hat. Of fenbar hat er doch die Münze verringert und den spätern Best er um soviel benachtheiligt. Domherr v. Günth er: Zur Widerlegung wollte ich noch bemerken, daß kn der Paragraphe steht: „nach Verhältniß des dadurch gezogenen Gewinnes," und ich begründe dadurch meinen Antrag, daß gesetzt werde, statt „des dadurch gezogenen Ge winnes": „nach Verhältniß der bewirktenVerringerung der Mün zen." Das scheint mir der Punct in meinem Amendement zu sein, worauf es ankommt. Hat er 1000 Lhlr. Geld durch sein Verfahren so vermindert, daß die Münzen, aus denen diese 1000 Lhlr. bestehen, jetzt 100 Thlr. weniger werth sind, so hat er vielleicht nicht einen Thaler aus dem Gewinn bezogen. Aber bei der Bemessung der Strafe wird darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß er die Münze um 100 Lhaler verringert hat. Referent Prinz Johann: Es soll die Verringerung der Münze der Zumessungsgrund sein. Die Böswilligkeit des Willens bleibt immer stehen. Also scheint mir, wenn gar kein. Gewinn bezogen worden ist, daß man in solchen Fällen das Mi nimum annehme, und nach Befinden, wenn erschwerende Um stände eintreten, würde die Strafe zu steigern sein. Präsident: Die Kammer hat das Amendement des Dom herrn 0. Günther vernommen, welches dahin geht, daß statt der Worte „des dadurch gezogenen Gewinns" gesetzt werde: „der bewirkten Veränderung des Werths der Münzen," und ich frage die Kammer: Ob sie dasselbe zu unterstützen gemeint sei ? Wird ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Wenn das Amendement des Domherrn v. Günther angenommen würde, so würde ich Vor schlägen, daß es hieße: „nach dem Verhältnisse der bewirkten Verringerung des Werths der Münzen und des dabei gezogenen Gewinnes." Vielleicht vereinigt sich der Herr Domherr v. Günther damit. Domherr 0. Günther: Ich vereinige mich mit dieser Ansicht. Königl. Commissair». Groß: Bei Abfassung desArti. kels hat man allerdings angenommen, daß die Verringerung und der Gewinn einander gleich stehen. Ich sollte aber glauben, daß man auch sagen konnte, „oder nach dem Verhältnisse des Ge winns." Referent Prinz Johann: Ich glaube, es kann Beides ne ben einander stehen; hat er die Münze verringert und zugleich dabei gewonnen, so würde Beides neben einander in die Wag schalekommen. Königl. Commissair v. Groß: Der Gewinn kann wohl niemals größer sein, als die Verringerung.
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