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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sche. Was die kleine Jagd anlangt, so ist sie weniger schädlich als die 'große; es würde von Seiten des Staates auch dafür Schutz geleistet werden. Wohl müßte aber dabei beachtet wer den, daß durch ein Gesetz sowohl für den Jagdberechtigten wie für den Jagdverpflichteten gar manche Bestimmung eingeführt werden könnte. Es ist nicht zu leugnen, daß die Neigung der Jugend zur Jagd sehr groß ist, daß aber auch viele Menschen sie ausüben, die wenig oder gar keine Kenntnisse davon haben, und die gar viele Nebenmenschen verletzen. In dieser Hinsicht mochte ich mir erlauben darauf anzutragen, daß die Paragraphe im Ent würfe -es Gesetzbuchs ausgestrichen würde, und daß die Kam mer den Beschluß fasse, die hohe Staatsregierung .zu ersuchen: „Daß sie die in dem Entwurf des peinlichen Gesetzbuchs aufge nommenen Artikel über Wildfrevel demselben entnehme und die Jagdberechtigung und Verpflichtungen, Kultur, Benutzung und Aufrechthaltung derselben nebst polizeilichen Maßregeln bei großen Jagden zum Gegenstände eines eigenthümlichen Gesetz entwurfs mache, um solchen den Kammern vorzulegen." Wenn auch mein Antrag keinen oder nur wenig Anklang finden sollte, so ist es doch ein Wort-zu seiner Zeit und ein Körnchen der Wahr heit in die Zeit geworfen, es verliert sich in die Erde und wird kei men und wird zu seiner Zeit hundertfältige und tausendfältige Früchte bringen. Da dieser Antrag indessen nicht die ausreichende Un terstützung findet, so erledigt er sich, und .Der Präsident geht sonach zur Fragstellung auf das Deputations-Gutachten über, welches sofort einstimmig an genommen wird. > v. Metzsch: Es ist in diesem Artikel gesagt: „es ist aber diese Vorschrift nicht anzmvenden auf Jagdberechtigte, welche den Weg auf ihr eigenes Revier über eine fremde Wildbahn neh men müssen." Aus eigener Erfahrung weiß ich aber, daß der Eigenthümer desjenigen Reviers, welches von dem Jagdberech tigten durchschritten werden muß, um auf sein eigenes Revier zu gelangen, den meisten Jagdfreveln ausgesetzt ist. Ich erlaube mir daher den Antrag, die Worte von „Jagdberechtigte—neh men müssen" ganz Wegfällen zu lassen. Der Antrag findet die ausreichende Unterstützung. Referent Prinz Johann: Es dürfte-erAntrag nicht aus führbar sein. Unmöglich kann man dem Jagdberechtigten weh ren, wenn er keinen besondern Weg hat, auch über das fremde Jagdrevier zu gehen. Meines Erachtens besteht auch die Vor schrift, daß er das Schloß verbunden haben muß; nur würde bei Unterlassung dieser Vorschrift nicht der Art. 258., sondern eine gewöhnliche Polizeistrafe eintreten. v. Metzsch: Es ist in dem vorhergehenden Satze gesagt, „ von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist," und ich wün sche, daß wenigstens diese Bestimmung auch hier ausgenommen werde. Königl. Cvmmissair v. Groß: Man hat absichtlich die Bestimmung ausgenommen, wie sie im Entwurfe steht, weil nicht selten der Fall vorgekvmmen ist, wo gerade dadurch, daß der Jagdberechtigte über einen ganz kleinen LH eil eines fremden Reviers gehen muß, um auf das seinige zu kommen, beider unbedingten Anwendung der frühem gesetzlichen Vorschrift eine stete Veranlassung zu unaufhörlichen Chikanen, Streitigkeiten und Prozessen gegeben wurde. Es scheint eine Unbilligkeit zu fein, daß der Jagdberechtigte, welcher durch die Lage seines Grundstücks gezwungen ist, seinen Weg über ein kleines Stück des Reviers des Andern zu nehmen, das Schloß des Gewehrs abschrauben und alle andern Maßregeln befolgen soll, die sonst zu Verhütung von Wilddiebstählen vorgeschrieben' sind. Um dies zu vermeiden, ist diese Bestimmung ausgenommen, und es ist nicht zu erwarten, daß.sie sehr nachtheilige Folgen für die Jagdberechtigten haben wird, da dieser Fall doch nicht so häufig vorkommt. p. Thielau: Wäre es nicht hinlänglich, wenn ausge nommen würde, daß er in einem solchen Falle das Schloß zu verbinden hätte. v. Posern: Soviel mir bekannt ist, bestimmt eine altere Vorschrift, daß wenn der Jagdberechtigte über ein fremdes Jagdrevier geht, er den ihm anzuweisenden Weg stets einhalten muß, und wenn diese Bestimmung.hineinkommt, so würde das Bedenken gehoben; denn er würde nicht über Felder und Fluren gehen dürfen. v. Thielau: Er kann auch von diesem Wege aus schießen. Wenn aber das Gewehrschloß mit einem Tuche verbunden ist, da ist er nicht im Stande zu schießen. v. Biedermann: Ich bin zwar selbst in dem Falle, daß ein anderer Jagdberechtigter über mein Jagdrevier gehen muß, und nicht immer ist es ohne Schaden abgelaufen; allein ich müßte mich gegen den Antrag erklären, weil ich ihn schlechter dings für unausführbar halte. Wie könnte man bei einer Kälte von 10, 12 und 15 Grad verlangen, daß Jemand, wenn er über ein fremdes Revier geht, das Schloß abschraube und auf seinem eigenen Reviere angelangt es wieder anschraube? Das würde zu ewigen Streitigkeiten führen. DieBestimmung, daß das Schloß verbunden werde, ist ausführbar, besteht auch und ist genügend. Referent Prinz Johann: Ich wollte mir den Vorschlag erlauben, zu setzen: und dabei die gesetzlichen Vorschriften beob. achtete. - Domherr 0. Günther: Ich möchte aber doch vor allen Dingen den hochgestellten Referenten ersuchen, naher zu bezeich nen, welche gesetzliche Vorschriften derselbe verstanden wissen wolle, ob die, welche in dem Mandate von 1820, oder die, welche in dem gegenwärtigen Artikel gegeben werden ? In dem ersten Falle müßte ich bemerken, daß jenes Gesetz mit der Publi kation des CriMinalgesctzbuchs seine Gültigkeit verliert, und in dem andern würde die Sache keine Erledigung erhalten. Referent Prinz Johann: Ich glaube nicht, daß das Mandat durch die Publikation des Criminal-Gesetzbuchs seine Gültigkeit verliert. Königl. Commissair v. Groß: Insofern die in dem er wähnten Mandate gegebenen polizeilichen Vorschriften jenes Mandats in dieses Gesetz ausgenommen werden, würde das
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