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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dann in dem Art. 260. nach dem Worte „Wild" setzte: „mit Schießgewehr." v. Thielau: Ich erlaube mir noch hinzuzufügen, daß den Worten: „mit Schießgewehr" noch beigefügt werde: „odermit Schlingen." v. Polenz: Das ist schon getroffen, indem es heißt: „ein fängt." v. Thie lau: Es steht zudem der Art. 261. mit dem Art. 264. in Widerspruch. Hier wird gesagt, daß der Grundstücks besitzer zufällig das Wild erlegen könne, und im Art. 264. wird die unbefugte Ausübung der Jagd in einem fremden Jagdreviere bis zu 50 Thlr. geahndet. Hier in diesem Falle verfallt also der Grundstücksbesitzer, wenn er das Wild erlegt, in Strafe. Präsident: Ich erlaube mir zu bemerken, daß angenom men werden muß, daß der geehrte Sprecher zweimal zur Wider legung gesprochen hat, denn sonst würde die eigentlich erlaubte Anzahl, das Wort zu nehmen, überschritten worden sein. - Seer. Hartz: Der erste Antrag des v. Polenz bedarf kei ner Unterstützung, da er eineBerwerfung des Deputations-Gut achtens enthält. Königl. Commissair 0. Groß: Es würde über den Antrag auf Verwerfung des Art. 261. wohl erst später zu sprechen sein, wenn man zu diesem Artikel gelangt. v. Polenz: Wenn der 261. Artikel stehen bleibt, so würde die Einschaltung der Worte: „mit Schießgewehr" ganz überflüssig sein. Deswegen brachte ich den Antrag im Zusam menhänge beider Artikel; wird er abgeworfen, so ist die Sa che gleich abgethan. Ich wollte mit aber jetzt nur erlauben, zu entwickeln, warum ich den Artikel 261. für ein zweischnei diges Schwert halte, da er zwar die Jagdberechtkgten schützen soll, aber gleichwohl noch mehr Bedenken hervorruft und sie in die Gewalt Derer giebt, die sie beeinträchtigen wollen; denn hier steht: „zufällig erlegte, oder eingefangene Wild." Also der Artikel stellt nun gesetzlich fest, daß bei Abwehrung eine Tödtung stattsinden könne, und das war bisher nie er laubt, es war das niemals der Wille derer, welche die frühem Jagdgesetze entworfen haben. Die Abwehrung wurde immer nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß das Wildpret nicht getödtet werden sollte, selbst das Großwildpret, das wir jetzt nicht mehr haben, außer in Lhiergärten, soll durch Verscheu- chung oder durch Hunde, wenn sie dabei gebraucht werden, abgewehrt werden; hierbei ist Tödtung gar nicht vorauszuse tzen. Das kleine Wildpret, von dem jetzt nur die Rede sein kann, würde nach dieser Bestimmung sehr gefährdet sein; denn nimmt man einmal an, daß das kleine Wild bei der Verscheu- chung getödtet werden kann, dann wird man die Tödtung desselben bald als das beste Abwehrungsmittel ansehen. Ja man kann das Wildpret auch umbringen ohne Schießgewehr, und ohne eine Schlinge aufzustellen; man hat Mittel genug, es auf andere Art, die ich gerade nicht anführen will, zu töd- ten, und dann kann man sagen: hier sind 2, 3 Hasen oder Hühner, die habe ich verscheuchen wollen, und zufällig sind sie getödtet worden. Uebrigens glaube ich, daß der Art. 260. allein schütze und der Art. 261. wegfallen könnte. Referent Prinz Johann: Wenn die Debatte und die Abstimmung zugleich auch auf Art. 261. gerichtet werden soll, so würde ich mir erlauben, ihn vorzutragen; denn es sind Amendements dazu eingegangen. Artikel 261. lautet: „Die Strafe des einfachen Diebstahls tritt auch gegen die jenigen Grundstücksbesitzer ein, welche das bei Abwehrung oder Vertreibung des Wildes von ihren besäeten, oder mit Frucht bestellten Grundstücken zufällig erlegte oder eingefangene Wild nicht an den daselbst zur Jagd Berechtigten binnen Vier und Zwanzig Stunden abliefern." Referent Prinz Johann: Zu Art. 261. sind drei Amen dements vom Secretair Hartz eingegangen. Er wünscht bei diesem Artikel s) den Anfang so gefaßt zu sehen: „Die Strafe der Vorenthaltung des Gefundenen tritt gegen Diejenigen rc." b) nach dem Vorschläge der Deputation der II. Kammer die Worte: „besäten oder mit Frucht bestellten" wegzulassen und v) den Schluß des Artikels so zu fassen, wie ihn die Deputa tion der II. Kammer Vorschlag!, nämlich:" daß nicht die Ablie ferung binnen 24 Stunden, sondern die Meldung binnen 12 Stunden von der Strafe frei machen soll. Was den ersten Fall betrifft, so muß ich bemerken, wir haben eine Omission begangen, es muß nämlich heißen, daß im Art. 261. die Strafe des einfachen Wilddiebstahls eintrete. In diesem Falle würde die Verschiedenheit der Strafe sehr gering sein, denn sie würde in dem ersten Falle nach dem Anträge der Deput. bis Gefängniß von 3 Monat ansteigen, und die Hälfte bei dem Funddiebstahl würde ebenfallsGefängniß von 3 Monat sein. Im zweiten Falle , würde nach dem Gutachten der Deputation das Maximum 2 Jahre bilden, nach dem Sprecher 1^-Jahr, im dritten Falle nach dem Deputationsvorschlage 6 Jahr Arbeits haus und nach dem Antragsteller 4 Jahre. Was den An tragbetrifft, so weiß ich nicht, durch welchen Zufall die Fas sung in dem Berichte übersehen worden ist. Sie sollte näm lich so heißen: „welcher das bei erlaubter Abwehrung oder Abtreibung des Wildes zufällig erlegte Wild." Was den dritten Vorschlag betrifft, so ist ihm die Deputation nicht ab geneigt, obwohl die Ablieferung zu verlangen, nicht unbillig ist, dagegen der kurze Termin auch zu berücksichtigen ist, da mit man das Wild nicht verfaulen läßt. Secr. Hartz: Ich finde mich durch den Vorschlag der Deputation vollständig befriedigt. Daß die Sache nicht so stehen bleiben konnte wie hier, liegt am Tage, denn jeder Mann wird einräumen, daß der einfache Wilddiebstahl nicht milder zu bestrafen ist, als der Fall, wenn ein Grundstücks besitzer bei der Abwehrung des Wildes von seinen Feldern ein Thier tödtet und behält, weil das weniger ein absichtlicher als eine Art von Funddiebstahl ist. So wie die Sache vor dem jetzigen Vorschläge der Deputation stand, trat aber bei dem Wilddiebstahl eine mildere Strafe ein als bei Art. 261.; dabei konnte es nicht bewenden, und das gab mir Veranlassung, daß ich glaubte, man könnte den angegebenen Fall, um ihn
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