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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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verhältnißmäßig milder zu strafen, dem Funddiebstahle gleich stellen. Die Differenz gegen den dermaligen Vorschlag der Deputation ist aber so gering, daß ich mich mit der Deputa tion vereinige. Mein zweiter Vorschlag ist durch die Fassung der Deputation vollständig beseitigt ; denn er sollte nur dahin wirken, die Grenze der erlaubten Abwehrung des Wildes nicht zu sehr zu beschränken. Mit dem dritten Vorschläge hat sich die Deputation einverstandenerklärt; er enthält nur, daß, wer das Wild tödtet, nicht gebunden sein soll, es aufzuladen und ,dem Eigenthümer hinzufahren. Da er nur durch Zufall das Wild erlegt hat, so wird es genügen, wenn er den Fall dem Eigenthümer binnen 12 Stunden anzeigt. Referent Prinz Johann: Was das erste Amendement betrifft, so würde es sich fragen, ob der Antragsteller es auf jeden Fall fallen läßt oder nur dann, wenn der Antrag der Deputation durchgehen sollte. v. Carlowitz; Was ist die Absicht des Amendements oder des Deputations-Vorschlags? Da ich dieser Deputa tions-Sitzung nicht beigewohnt habe, so ist sie mir nicht bekannt. Referent Prinz Johann: Wir haben vergessen, zu sa gen: einfacher Wilddiebstahl. Bürgermeister Hübler: Es ist dies bloß übersehen wor den, denn in der Deputation hat es ausdrückliche Erwähnung gefunden. Secr. Hartz: Ich würde nur für den Fall, wenn das Deputations - Gutachten zu Art. 260. angenommen, daselbst also eine mildere Strafe, als der Entwurffestsetzt, bestimmt wird, mein Amendement fallen lassen. Bürgermeister Ritterstadt: Ich wollte zu erwägen geben, ob es nicht deutlicher wäre, daß man die neu vorge schlagene Fassung so formte, daß man sich auf die vorherge hende Strafe bezöge, weil man außerdem keinen Artikel hat, der diese bestimmte, da kehr Artikel des Entwurfs überschrie ben ist: gemeiner Wilddiebstahl. Ich glaube, es wäre besser, wenn man sagte: „die vorhergehende Strafe trifft auch rc." Ziegler und Klipphausen: Es heißt hier: „ein gefangene oder erlegte Wild." Ich möchte mir hierüber eine Erklärung ausbitten. Wenn man auch jeden Hasen unter dem Wilde versteht, so wird Krieg auf Leben und Tod künf tig gegen die Hasen geführt werden. Es ist tticht zu leugnen, daß sich dann der Eigenthümer des Grundstückes alle mögliche Mühe geben wird, das Wild abzutreiben; wenn er es findet, schlägt er es todt, und das würde weiter gehen, als ich an getragen habe, und meine Absicht wird nicht nur erfüllt, son dern übererfüllt, aber dem Privaten würde sein Recht auf die kleine Jagd ganz geschmälert, und es würden nicht viele Jahre vergehen, wo ein Hase unter die Seltenheit gehörte. Ich kann als Beispiel mein Vaterland anführen, wo man das Kleinwild mit Schlingen eingefangen hat, und wo cs zur Sel tenheit gekommen ist. Will man das Recht des Privatman nes schonen und ehren, so muß man bestimmen, was man unter Wild versteht. Ich glaube, man versteht hier das große Wild, Hirsche und Saue und das Mittelwild, Rehe, aber nimmermehr Hasen. Königl. Eommissakr v. Groß: Ich ersuche den Antrag steller, zu berücksichtigen, daß ausdrücklich vorausgesetzt wird, daß das Wild zufällig getödtet fein, müsse. Sobald eine ab-, sichtliche Tödtung vorhanden und erwiesen wäre, würde die Strafe des Wilddiebstahls ekntreten. Ziegler und Klipphausen: Auf das Wort „zu fällig" muß ich entgegnen:, wer wird eingestehen, daß nicht Alles zufällig war, was er vorgenommen hat. Jeder wird das Wild entweder so tödten, daß es Niemand erfährt, dann speist er es, was ihm auch nicht zu verdenken ist, oder er sagt, ich habe es zufällig getödtet. Also ist die natürliche Folge: Es ist ein Krieg auf Leben und Tod, der gegen diese Thkere diktirtwird. , Referent Prinz Johann: Es heißt nach unserm Vor schläge: „auf erlaubte Art;" er darf sich also nicht eines Schießgewehres, nicht der Schlingen bedienen, das ist ver boten^ v. Thielau: Zunge Thiere, namentlich Rehkälber und junge Hasen sind sehr leicht zu tödten; da braucht man weder Schießgewehre noch Schlingen. Wenn also diesen Thieren der Krieg angekündigt wird, so werden wir künftig kein Wild mehr haben. v. Carlowitz: Gegen den Artikel 260., wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, würde mir ein erhebliches Be denken nicht beigehen, wohl aber scheint mir, obwohl erst in diesem Augenblicke, als ob der Artikel 260. eine Lücke enthielte. Ohne indessen schon jetzt einen Antrag stellen zu wollen, be schränke ich mich zunächst nur auf eine Anfrage an den Königl. Commissair. Es fragt sich nämlich, ob nach Artikel260., also nach dem Artikel, der von einfachem Wilddiebstahle handelt, auch die Consiskatkon des Gewehres, oder richtiger, die Con- siskation aller Werkzeuge, welcher sich der Wilddieb bedient, mit verhangen werden könne, demnach als Strafe einzutreten Habe. Im Artikel 258., der von Beeinträchtigung fremder Jagdgerechtigkeit handelt, ist allerdings diese Consiskation ge setzlich vorgeschrieben. Beeinträchtigung fremder Jagdgerech tigkeit, die nur darin besteht, daß Jemand ein fremdes Jagd revier unbefugter Weise betritt, ist aber das Geringere, der Wilddiebstahl im Artikel 260. das Mehrere. Es folgt nun hieraus, meines Bedünkens, daß im Artikel 260. die Strafe der Consiskation der Werkzeuge wohl mit den übrigen Strafen des einfachen Diebstahls cumulirt werden könne und müsse. Denn wäre das nicht der Fall, so würde Derjenige, der bloß ein fremdes Revier betritt und unter die Bestimmung des Artikels 258. fällt, wenn ein Gewehr ihm consiszirt wird, das 20, 30, 50 Lhaler Werth haben kann, härter bestraft sein, als Derjenige, der auf dem fremden Jagdreviere schon ein Rebhuhn oder einen Hasen wirklich erlegte. E^egte er ein Rebhuhn, was etwa 3 Gr. werth ist, so kann nämlich nur die Strafe des einfachen Diebstahls von 3 Gr. gegen ihn verhangen werden.
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