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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Es wäre meinem Bedenke», wenn es überhaupt nach der Er läuterung des Königl. Commissair noch ferner Platz greift, sehr leicht abzuhelfen. Es dürste nur eingeschaltet werden nach dem Wörtchen „ist" in der 2. Zeile: „nächst Confiskation der Werkzeuge, deren er sich dabei bediente." Königl. Commissair v. Groß: Man hat bei der Fassung dieses Artikels allerdings vorausgesetzt, daß bei der hier ange drohten Strafe auch die Confiskation des Gewehres oder der Werkzeuge ebenfalls eintrete; man glaubte aber nicht, dieses besonders aussprechen zu müssen, da darin auf Artikel 258. besonders Bezug genommen ist, insoftrn sich ein Wilddieb eines nach diesem Artikel verbotenen Gewehres bedient, wo er dann mit einer Strafe nicht unter drei Wochen belegt wer den soll, weil er schon wegen Führung des Gewehres mit 14 Lagen Gefängniß zu bestrafen wäre. Bei dieser Erwähnung des Artikels 258. schien es nicht nothwendig, auch die darin angedrohte Confiskation wiederholt auszusprechen, indem man annahm, daß bei dem Zusammentreffen der in diesem Artikel verbotenen Handlungen Mit den im 258. Artikel verpönten kein Zweifel vorhanden sein würde, auch die auf den Verlust des Gewehres sich beziehende Bestimmung des letzten Artikels in Anwendung zu bringen. v. Carlowitz: Es ist also Derjenige, der ein Rebhuhn schießt, nicht nur mit-der Strafe des Diebstahls nach dem Werthe von etwa zwei bis drei Groschen, sondern auch mit Confiskation des Gewehres'zu bestrafen? Ist das die Meinung, so würde ich beruhigt sein. Domherr v. Günther: Ich glaube, daß das, was mein geehrter Herr Nachbar ausgesprochen Hat, sich durch die Worte des Gesetzes nicht für alle Fälle rechtfertigt. -Wenn Einer auf fremdes Revier gegangen ist und dort geschossen hat, so würde nebst der Strafe des Diebstahls auch Confiskation des Gewehres stattfinden; aber wenn er auf seinem Reviere oder überhaupt von einem Orte aus, wo sein Dasein nicht strafbar ist, hinübergeschossen und getroffen hat und das Wild durch Hunde holen laßt, so würde gegen ihn zwar die Straft des Wilddiebstahls, nicht aber die Confiskation eintreten können. Referent Prinz Johann: Ich gestehe, daß ich mit den Jagdgesetzen nicht genug bekannt bin und nicht weiß, in wel cher Art dieser Fall anzusehen sek. - v. Posern: Diesen Fall bestimmt schon Art. 264., wo es heißt: „die unbefugte Ausübung der Jagd in einem frem den Jagdreviere und die Ueberschreitung des Jagdbefugnistes auf eignem Reviere ohne Anmaßung des erlegten oder einge- sanaenen Wildes ist aus Anzeige des Jagdberechtigten mit Geld strafe bis zu 50 Thlr. zu ahnden." Referent Prinz Johann: Zu Artikel 260. liegt nun ein Antrag vor, der dahin geht, nach dem Worte: „Wild" ein- zuschalten „mit Schießgewehr." v. Polenz: Wenn man die zum Art. 261. von dem hochgestellten Referenten nunmehr gegebene Fassung eintreten läßt, so fällt auch mein Bedenken weg und die Worte: „mit Schießgewehr" sind ebenfalls unnütz; in der Voraussetzung, daß jene neue Fassung von der Kammer beliebt wird, entsage ich allen Anträgen wegen Art. 260. und 261. Referent Prinz Johann: Es könnte nun wohl die Frage auf das Deputations - Gutachten in Bezug auf die in dem Ar tikel 260. bestimmte Strafe gestellt werden. Königl. Commissair 0. Groß: In Ansehung des Depu tations-Gutachtens habe ich noch der geehrten Kammer anheim zu geben, ob sie nach dem bei Art. 11. gefaßten Beschlüsse nunmehr die gegenwärtig vorgeschlagenen Strafbestimmungen ; für angemessen erachten werde. Referent Prinz. Johann: Wir habe diese Frage auch er- 'wogen und gefunden, daß der Wilddiebstahl nicht- unter die entehrenden Verbrechen gerechnet werden könne, denn es giebt Leute, die sich in den besten Gesellschaften befinden- und sich nicht scheuen, einen Wilddiebstahl zu begehen. v. Polenz: Ich habe zu bemerken, daß ich Beruhigung fassen würde, wenn auch die erhöhte Strafe nach dem Amen dement, was ein geehrtes Mitglied vorschlug, nicht durchge hen sollte. Es geschieht, weil nach dem Artikel 262. Wilddieb stahl unter den angegebenen Fällen höher bestraft wird und ein. Wilddiebstahl, dessen Werth bei kleinem Wildpret bis 10 Thlr. "ansteigt, immer in die Kategorie von Art. 262. fallen wird. .Von der andern Seite kann man allerdings ansühren, daß das von der Deputation vorgeschlagene Strafmaß so gering ist, daß der Richter, da die Straft nach dem Werth bemessen wird, sel ten über 8 Tage Gefängniß wird aussprechen können und wol len. Bedenkt man aber, daß, wie die Erfahrung gelehrt hat, die Wilddieberei säst allezeit zu jedem andern Diebstahl und noch größer» Verbrechen geführt.hat, so wäre es allerdings räthlich, ihn härter zu bestrafen. Referent Prinz Johann: Da würde im Art. 260. nach der Vorschrift gegangen werden, wo allemal Arbeitshaus und in Maximum Zuchthaus erkannt wird. Präsident: Es würde vielleicht sich ein Auskunftsmit- tel finden lasten, daß bei der Abstimmung über Art. 260. man sich vo'rbehältlich des Amendements des Hrn. Secr. Hartz aus spräche, und daß man über Art. 261. vorher abstimmte, über die Fassung der- Deputation, wie sie uns dieselbe jetzt verän dert vorschlagt. Referent Prinz Johann: Dann würde ich bitten, daß man den ersten Antrag des Herrn Secr. Hartz noch nicht zur Abstimmung brächte, sondern zuerst den Antrag nehme, wel chen die Deputation über den Satz — „Grundstücken" modisi- zirt hat, und dann vielleicht den letzten Antrag wegen der Ver änderung der 24 Stunden in 12 Stunden, dann die Frage auf die Strafen der Artikel 260. und 261. und zum Schlüsse die Frage auf beide Artikel. v. Polenz: Es steht nur noch ein Antrag des Secr. Hartz, nämlich: daß der Erleger des Wildes dasselbe nicht mehr an den Berechtigten abliefern, sondern nur binnen 12 Stunden ? Anzeige davon machen soll. ? Bürgermeister. Gottschald:Die Erklärung des Wortes: > „erlaubt," welches vor dem Worte: „Abwehrung," eingeschal-
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