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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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tet werden soU, macht mich bedenklich. Ich finde nämlich durch dieses Wort die Nothwichr gegen Thiere in viel engere Schranken gezwängt, als die Nothwehr gegen Menschen. Denn steigt des Nachts ein Dieb in meine Schlafstube, um mir vielleicht nur einige Lhlr. zu entwenden, so steht mir das Recht zu, von meinem Schießgewehr Gebrauch zu machen. Dage gen, wenn eine Bestie, wie ein wildes Schwein, oder ein Hirsch und Rehe auf meine Fluren einfallen und mir in einer Stunde einen Schaden zu machen drohen, der muthmaßlich mehr wie 10 und 20 Thlr. betragen wird, gegen diese Thiere soll ich nicht berichtigt sein Schießgewehr zu brauchen? Auf welcheWeise soll man, ohne sich selbst großer Gefahr auszusetzen, Thiere wie wilde Schweine wegbringen, wenn das Schießge wehr ausgeschlossen bleibt? Referent Prinz Foha nn: Zunächst wird wohl die Aus stellung des Herrn Bürgermeister einer vergangenen Zeit an gehören, denn ich weiß nicht, in welchem Lheile Sachsens wohl wilde Schweine,einfallen sollten, da diese Thiere jetzt nur noch in Thiergärten gehalten werden. Hier wird in keinem Falle eine Nothwehr eintreten. Wenn ein solches Thier mich an greift, dann werde ich auch jedes nöthige Mittel anwenden können; nur zur Beschützung von Fluren werden solche Mit tel nicht anwendbar sein, weil dann jede Hinterziehung unver meidbar sein würde. Auch bleibt hier noch das Mittel, den Wildschaden zu berechnen. Präsident: Ich würde nun die Frage auf das Deputa tions-Gutachten für den Artikel 261. zu stellen haben, und frage die Kammer: Ob sie die in Borschlag gebrachte Verän derung, welche in dvn Worten: „bei erlaubter Abwehrung ic," besteht,annehme? Wird von34gegen2Stimmen bejaht. So dann würde ich auf das Amendement des Secr. Hartz snll o., welches zwar noch nicht unterstützt, dem aber die Deputation beigetreten ist, zu kommen haben, nach welchem der Schluß des Artikels 26l., wie ihn die Deputation der H. Kammer wünscht, gefaßt werden soll. v. Polenz: Gegen dieses Amendement möchte ich Etwas einwenden. Es scheint der Billigkeit nicht gemäß, daß Jemand, der einen Andern beeinträchtigt, von der kleinen daraus ent springenden Unbequemlichkeit entbunden werde. Dadurch, daß ich von seinem Eigenthume ganz ohne seine Schuld ihm Etwas weggenommen, entsteht auch die Verbindlichkeit, es ihm zu überliefern, und umgekehrt ist es nicht seine Schuldigkeit, es bei mir abzuholen. Wenn Jemand ein Jagdrecht beeinträchtigt, was er vermeiden könnte, dann will er noch eine Art von Scho nung pratendiren, während dem der Beeinträchtigte das, was er vielleicht nicht brauchen kann, mit Mühe abholen soll. Der Censit muß allemal bringen, was er zu leisten hat, nicht aber hat der Berechtigte die Verpflichtung, es abzuholen. Auch dürfte durch das Abholen Streit entstehen; dagegen wenn der Grund besitzer es selbst abliefert, so ist der Streit vermieden. Schickt der Berechtigte hin, so würde Derjenige, der das Wildprct sucht, vielleicht in den Feldern Herumlaufen, und dies dürste nachher eine ganze Reihe von Schädenberechnungen Hervorrufen. Secr. Hartz: Ich muß hierbei erinnern, daß von er laubter Nothwehr die Rede ist. Wer also bei der Abtreibung des Wildes zufällig ein Stück tödtet,- ist nicht in kseto illioita, son dern in ksvto Iivit». Wenn das nun mit dem Verhältnisse der Censiten verglichen werden soll, so sehe ich wahrlich nicht ein, wo der Betgleichungspunct liegt. Bürgermeister W ehner: Ich Muß hier dem Secr. Hartz beitreten. Es ist wohl dabei zu bemerken, daß hier bloß von zufällig beim Abtreiben des Wildes vom Felde erlegten Wild die Rede ist: Es sind hier zweierlei Berechtigte im Spiele, näm lich der Eiste hat das Recht, das Wild zu schießen, und der An dere, seinen Grund und Boden vor Wildschaden zu bewahren. Sie stehen also einander als Berechtigte gegenüber; es ist mit hin wohl erlaubt, wenn der Landmann, wie das die Deputation der II. Kammer sehr deutlich gesagt hat, bei der Abwehrung des Wildes zufällig ein Stück erlegt und vielleicht durch einen Stein wurf todtschlagt. Es wäre daher sehr hart, wenn er auch noch das zufällig, aber bei Ausübung seines Rechtes, erlegte Wild aufladen und vielleicht dem Jagdberechtigten zufqhren sollte. Das Abholen ist Sache des Jagdberechtigten, wenn das Wild durch Zufall getödtet wird, und schon hinreichend, wenn er Anzeige erhält. v. Potenz: Nur ein Wort zur Widerlegung; ich sehe das als einen falschen und Unrichtigen Satz an, wenn man behaup tet, der, welcher das Wild auf seinem Felde tödtet, stehe mit dem zur Jagd Berechtigten ganz gleich. Ich kann das nicht gel ten lassen, denn wenn ein Feld zu eines Andern Jagdrevier ge hört, so hat der Besitzer das Feld unter dieser Bedingung an genommen, folglich ist er verpflichtet, die ihm bekannte Unan nehmlichkeit zu dulden, daß der Andere erst komme, es'zu tobten. Hat er selbst das Wild getödtet, so hat er sich selbst geholfen und istdemuach verbunden, wenn einmal zwischen diesenZweien eine Grenzlinie des großem oder geringem Rechts gezogen werden muß, es Jenem zu überliefern , weil, wie ich nochmals zu erwä gen bitte, durch die Ablieferung allem ferneren Streit zwischen beiden Theilen vorgebeugt wird. Bürgermeister Wehner: Zur Entgegnung muß ich bemer ken, daß hier nicht von einer absichtlichen Todtung des Wildes von Seiten des Grundstückbesitzers, sondern bloß von einer zu fälligen Erlegung die Rede ist. Also etwas Weiteres kann hier nicht in Sprache kommen. v. Carlowitz: Will man hier nach einem Vergleiche sich Umsehen, so sollte ich meinen, der treffendste Vergleich würde der sein, daß man von Demjenigen, det in erlaubter Abtreibung des Wildes vetsirt, sagen könnte, er sei in gerechter Nothwehr, und Derjenige, welcher bei dieser Abwehr das Wild nicht bloß ver scheucht, sondern erlegt, befinde sich im Exzeß der Nothwehr. Das scheint auch die Ansicht der Regierung zu sein, weil sie hier, wo gewissermaßen ein Exzeß der Nothwehr vorliegt, Denjenigen, der das Wild tödtet, den Exzedenten also, nicht nur zur Anzeige sondern zurAblieferung verpflichtet, Das sind Gründe, die für den Antrag des.Am. v. Polenz sprechen dürften. Allein aufder andern Seite glaube ich, könnte man bei dem Anträge des Hrn.
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