Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ü b er d i e W e r ha n d! u n g e n des K a n b t a gs. 73. Dresd.c«, am LV. Februar. 1837. Ein 'und.vierzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 3. Februar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der bcsondern Berathung über den CriminalZesetz- cntwurf. (II. Theil. XV. Kapitel : Von andern Beeinträch tigungen fremden Eigenthums. Art. 262. — 274.) --- Ander- - weiter Vortrag aus der Registrande. — Referent Prinz I oh ann geht nun zum Vortrag des Arti kels 262. über: ' „Ist der Wilddiebstahl gewerbmaßig betrieben worden, ober haben sich mehrere Personen zur Ausführung von derglei chen Diebstählen vereinigt, so ist die Vorschrift des Art. 221. in Anwendung zu bringen." Die Deputation bemerkt hierzu: Die Worte des Artikels: „oder haben sich — vereinigt" Leben zu dem Zweifel Veranlassung, ob hier jeder Fall getroffen werden solle, wo mehrere Personen gemeinschaftlich auf Wild diebstahl, sei es auch nur ein einziges Mal, ausgehen. Die Kömgl.Commissariengaben jedoch dieAuskunft, daß man durch das Wort „dergleichen" habe andeuten wollen, daß auch hier das Ausgehen auf gewerbmaßigen Wilddiebstahl voraus gesetzt werde; welches auch der Deputation, besonders bei der zu Art. 221. vorgeschmgenen erhöhten Strafe, vollkommen fach gemäß erscheint. Referent bemerkt dabei, daß Secretair Hach hier den Antrag gestellt habe, die Worte: „oder haben sich — vereinigt" wegzulassen, womit die Deputation einverstanden sei, weil nach gegebener Erläuterung die Worte überflüssig seien, weil sie von dem Diebstahl handelten, wenn er gewerbemäßig getrie ben werde. Secretair Hartz: Das ist auch der Grund, den ich habe; die Bestimmung bleibt zwar materiell, wie im Entwürfe; aber wenn auch die Worte so stehen blieben, würde es scheinen, daß zu dem ersten Satz der zweite etwas Neues hinzufüge, wahrend damit bloß Dasselbe gemeint ist. Ein Mißverständniß wäre also unvermeidlich, wenn man nicht die im Deputationsberichte enthaltene Erläuterung der Regierung zur Hand hätte. Präsident stellt die Frage: Db die Kammer das Amen dement des Hrn. Secr. Hartz, was die Deputation zu dem ih rigen gemacht hat, annchme? Es erfolgt keinWiderspruch. Die Frage auf den Artikel selbst wird von 32 gegen 1 Stimme bejaht. Demnächst verliest Referent Prinz Johann Art. 263., welcher lautet: „Iagdberechtigte, welche auf ihrem eignen Jagdreviere solches Wild sich anmaßen, welches zu der ihnen zustehenden ! Jagd nicht gehört, sind mit der Strafe des einfachen Diebstahls zu belegen." Von der Deputation ist hierzu bemerkt worden: Hier muß in Gemäßheit des Vorschlags bei Art. 260. statt „Diebstahls" gesetzt werden: „Wilddiebstahls" (Art. 260.) Domherr v. Gsinther: Die in diesem Artikel gesetzte Strafe scheint mir jedenfalls zu hoch. Ein Jagdberechtigter, der auf feinem Revier ein Stück, das Nicht zu seiner Jagd ge hört, schießt und es behalt, begeht nach meinem Dafürhalten ein solches Minimum von Verbrechen, daß ich unmöglich dafür stimmen kann, daß ein solcher wie ein Wilddieb zu behandeln sei. Es scheint mir genug, wenn er — unter Vorbehalt des Eivilanspruchs des Betheiligten — um den einfachen oder höch stens den doppelten Werth des Wildes bestraft wird. Dar über, was zu dieser oder einer andern Klasse der Jagd gehört,^ sind die gesetzlichen Bestimmungen so manmchfaltig und zu gleich so dunkel und so streitig, daß ich selbst, der ich doch Ju rist bin, dem also wohl zügemuthet werden konnte, diese Dinge zu kennen, gestehen muß, sie nicht genau zu wissen. Wenn ich ein Revier hätte, so möchte ich niemals ohne Haubolds Lehrbuch des Sächsischen Rechts in der Tasche auf die Jagd ge hen, um, so oft sich ein Thier sehen ließe,, nachsehen zu können, ob ich es schießen dürfte oder nicht. Außerdem könnte ich in Gefahr kommen, als ehrlicher Mann auf die Jagd hinauszu gehen und als Wilddieb wieder Herein zu kommen. Ich stelle daher den Antrag, den Schluß des Artikels so zu fassen: „find mit Vorbehalt des Eivilanspruchs um den einfachen Werth des zur Ungebühr erlegten Thieres zu bestrafen." — Auf die Frage des Präsidenten wird dieser Antrag nicht ausreichend unterstützt. Dagegen stellt nun Secr. Hartz den Antrag, daß gesetzt werde: „sind mit Vorbehalt des Eivilanspruchs um. den doppelten Werth des zur Ungebühr erlegten Thieres zu bestrafen," welcher nach von Sei ten des Präsidenten geschehener Unterstützungsfrage ausrei chend unterstützt wird. Referent Prinz Johann: Ich kann mich mit diesem Amen dement aus folgenden Gründen nicht einverstanden erklären. Was die Sache selbst betrifft, so sehe ich keinen Unterschied zwi schen dem, der auf fremdem Revier ein Stück Wild erlegt oder auf eigener Jagd ein Stück tödtet, was nicht zu dieser Klasse gehört, denn er begeht immer einen Wilddiebstahl und schießt ein Thier, wozu er kein Recht hat. Es wurde als Grund an geführt, daß die Grenze der verschiedenen Befugnisse sehr schwankend sei; dagegen möchte ich einen Zweifel hegen. Die Jäger wissen besser als die Juristen, was zu den verschiedenen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder