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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Arten der Jagd gehört. Es liegt hier ein lebendiges Recht vor. Ich bin kein Jäger und kann darüber nicht entscheiden; aber es scheint mir so, und die Fälle, wenn die Sache streitig ist, gehören zu den seltenen, und wenn es streitig ist, so kann keine Strafe eintreten, so kommt es zu einem Civilprozeß, und eine Criminaluntersuchung kann nicht stattfinden. Ich sehe also nicht ein, warum Jemand, der einen Hirsch schießt und kein Recht dazu hat, warum dieser nicht als Wilddieb behan delt werden soll. Mir scheint es Dasselbe, wenn es auch auf seinem Revier geschieht. Graf Einsiedel: In diesen Worten glaube ich, würde auch zu verstehen sein, wenn Jemand beim Jagdbesitz zur Un zeit das Wild schießt. Referent Prinz Johann: Davon kann nicht die Rede sein; wenn Jemand bloß die Jagd in der verbotenen Zeit aus übt, dann ist er nicht nach dem Eriminalgesetzbuch strafbar; das würde bloß einer Polizeistrafe unterliegen. v. Polenz: Also, wenn er das Wildpret abliefert, ist er der Strafe des Diebstahls nicht unterworfen? denn es heißt: „des Wildes sich anmaßen." Referent Prinz Johann: Dann trittt Artikel 264. ein. Präsident: Ich würde daher zuerst fragen: Ob die Kammer das Amendement des Herrn Secretair Hartz anneh me ? Wird mit 23 gegen 12 Stimmen verneint; und: Ob der Ausdruck in der dritten Zeile des Artikels „Wilddiebstahl" angenommen werden soll? Es geschieht einstimmig. Die fernere Frage auf den Artikel selbst wird von 32 gegen 2 Stim men bejaht. Artikel 264. ist folgenden Inhalts: „Die unbefugte Ausübung der Jagd in einem fremden Jagdreviere, oder die Ueberschreitung des Jagdbefugnisses auf eignem Reviere, ohne Anmaßung des erlegten oder eingefange- nen Wildes ist auf Anzeige des Jagdberechtigten mit Geldstrafe bis zu Fünfzig Thalern zu ahnden." Die Deputation hat zu diesem Artikel Nichts bemerkt. Domherr v. Günther: Mir scheint die Fassung dieses Artikels zu mannichsaltigen Zweifeln Veranlassung zu geben. Es heißt: „die unbefugte Ausübung — zu ahnden." Ich bin zweifelhaft, in welchen Fällen Jemand in die angedrohete Geldstrafe verfallen soll, ob bloß dann, wenn ein Jagdbercch- tigter, der ein Revier besitzt, auf das Revier seines Nachbars geht und dort schießt, oder allemal, wo Jemand, er sei an derswo berechtigt oder nicht, auf einem fremden Reviere jaget, — und ich ersuche den Herrn Regierungs-Eommissair, zu entscheiden, welche von beiden Meinungen die richtige ist. v. Thkelau (auf Lampertswalde): Noch eine Anfrage wollte ich mir erlauben: Worinne besteht die Ueberschreitung auf eigenem Revier? . , Referent Prinz Johann: Wenn Jemand Thiere erlegt, wozu er nicht berechtigt ist. v. Thielau: Vielleicht könnip dazu kommen, wegen Wildschaden in geschloffener Zeit, ^arf der Berechtigte da schießen oder nicht? Königl. Commiffair v. Groß: Für die geschlossene Zeit sind bloß polizeiliche Vorschriften vorhanden, die im Crimi- minalgesetzbuch nicht.aufzunehmen waren. Präsident: Ein Antrag liegt zu Art. 264. nicht vor. Ich frage die Kammer: Ob sie den Artikel annehme? Nur eine von 33 Stimmen ist dagegen. Es wird sodann zu Artikel 265. übergegangen; derselbe lautet: „(Beeinträchtigung der Fischereigerechtitzkeit.) Wer in Flüssen, Bachen oder andern Gewässern unbefugterWeise Fische oder Krebse fängt, ist mit der Strafe des einfachen Diebstahls zu belegen. Ist aber die Entwendung mittelst Eröffnung ver schlossener Fischkasten oder Behälter begangen worden, so fin det die Strafe des Diebstahls durch Erbrechung statt." Die Deputation hat hierbei beantragt, statt „Diebstahls" zu setzen: „Wilddiebstah'ls," um den Fischdiebstahl mit dem Wilddiebstahl auf gleiche Linie zu setzen. Mit dieser Veränderung wird dieser Artikel einstimmig angenommen. Artikel 266. lautet: „Das unbefugte Aufsuchen von Perlenmuscheln in öffent lichen Flüssen ist nach dem Verhältnisse des angerichteten Scha dens mit Gefängniß bis zu Zwei Jahren zu bestrafen." Auch dieser Artikel wird einstimmig angenom men. Artikel 267. lautet: „(Verletzung eines Grenzzeichens.) Wer ein zur Schei dung der Grenzen von Privatgrundstücken errichtetes Grenzzei chen vernichtet oder verrückt, ist mit Gefängniß von Vier Wo chen bis zu Drei Monaten zu bestrafen." Es liegt kein Deputations-Gutachten dazu vor. Referent Prinz Johann: Herr Secr. Hartz wünscht den Artikel so gefaßt zu sehen, wie ihn die Deputation der H. Kam mer vorgeschlagen hat; nämlich so: „Wer in betrüglicher Absicht Grenzsteine oder andere zur Bezeichnung der Grenzen oder des Wafferstandes bestimmte Merkmale wegnimmt, aus reißt, verrückt oder eigenmächtig setzt, ist mit Gefängniß von 4 Wochen bis zu 3 Monaten, oder, wenn es nicht aus ge winnsüchtiger Absicht geschah, mit verhältnißmäßiger Geld buße zu bestrafen." Die Deputation hat dies in sorgfältige Erwägung gezogen und erlaubt sich einen vermittelnden An trag. Der Unterschied zwischen dem Artikel, wie ihn die II. Kammer und der Secr. Hartz vorgeschlagen hat, und der Fas sung des Gesetzentwurfs, der wir beigetreten sind, besteht in verschiedenen Punkten. Zunächst verlangt die jcnseitigeKam- mer eine betrügliche Absicht; das schien der Ansicht des Ent wurfs widersprechend, denn man wollte hier die Fälle mit fas sen, wo es aus Muthwillen geschah; wir konnten also für Hinzufügung dieser Worte nicht stimmen. Einen zweiten Un terschied enthält der Antrag in Bezug auf den Gegenstand. Es umfaßt derselbe alle Grenzsteine und macht keinen Unter schied zwischen.Privatgrundstück und Landesgrenzstein. Ue- berdies umfaßt der Vorschlag des Antragstellers noch andere Merkmale, nämlich die Merkmale zu Bestimmung des Was serstandes. Der Entwurf spricht bloß von Vernichtung und
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