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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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für öffentliche Zwecke bestimmt (sonst wäre die Post in England auch öffentlich, wiewohl sie dort bekanntlich Privatanstalt ist), sondern hauptsächlich darin, daß sie ein öffentliches Eigenthum sei, also im Eigenthume des Staates oder einzelner Communen oder anderer öffentlich anerkannter Anstalten. Der Begriff der Oeffentlichkeit ist übrigens immer nur ein relativer. Eine Sache kann in gewisser Hinsicht als öffentlich gelten, in ande rer Hinsicht ist sie Privatsache. Daß in diesem Artikel dieRede von Kirchen, Bethausern, Friedhöfen und Grabmälern ist, das kann uns nicht abhalten, auch anderer Dinge hier zu gedenken, bei denen die Rücksichten der Pietät nicht, sondern andere wich tige Interessen eintreten. Ich glaube, daß es nicht im minde sten unpassend sein würde, wenn man nach dem Ausdrucke: „öffentlichen Bauwerken" einschieben wollte „wohin jedoch auch Eisenbahnen zu rechnen sind." Unter den 169. Artikel, der von Beschädigungen redet, durch welche Menschen in Gefahr kommen können, würde man die Beschädigungen von Eisenbahnen ebenfalls in vielen Fällen kaum subsumiren können. Es läßt sich füglich denken, daß eine Eisenbahn auf eine Weisechesäiädkgt wird, wodurch die Besorgniß eines be deutenden Nachtheils für Menschenleben nicht hervortritt. Es könnte Jemand z.B. die Eisenbahn auf eine große Strecke ab graben, oder er könnte ein großes Loch hineinmachm, und, nachdem er dieses gethan hatte, schickte er sofort einenBoten an den Ort, wo der Eisenbahnwagen abgehen soll, mit der Nach richt, daß die Eisenbahn nicht fahrbar sei; er könnte also den Schaden für Menschenleben dadurch verhindern, obgleich er die Eisenbahn verdorben hätte. Da nun aber die Eisenbahnen ein sehr großes Interesse nicht nur für die jetzt lebende Genera tion, sondern auch für die Zukunft haben, so glaube ich, werden sie mit vollem Rechte verdienen, daß sie in diesem Artikel unter den Schutz der Strafgesetze gestellt werden. Vicepräsident v. Deutrich: Ich möchte ebenfalls wün schen , daß die Eisenbahnen unter den besonderen Schutz des Staates genommen würden, da er ihnen bereits große Rechte gewährt hat; ich würde es daher angemessen finden, sie speziell aufzuführen, vorzüglich wegen der gerade hier zu besorgenden Unglücksfälle. Referent Prinz Johann: Ich kann mich dem nicht an schließen. Wir haben hier nur eine Eisenbahn im Auge, die von Leipzig nach Dresden/ bei welcher zu erwarten steht, daß sie über kurz oder lang beendigt werden wird (andere be stehen noch nicht), eben diese scheint mir aber ein öffentliches Bauwerk zu sein, und sie wird dann unter Art. 169. fallen, wenn hier eine Beschädigung verübt worden ist, wodurch unfehlbar Menschenleben in Gefahr gesetzt wird. Ueberdkes bleibt sie immer eine Kunststraße, denn auftdie Natur des Materials, des Eisens, kann es hier nicht gerade ankommen. Wägermeister Hübler: Ich habe in der Meinung gestan den , daß der Antrag vom Bürgermeister Schill ausgenommen und der des 0. Crusius erledigt sek. Bürgermeister Schill er klärte, dafern ich recht verstanden, daß, wenn die hohe Kammer gegen den fraglichen Zusatz Bedenken trage, die Erklärung des Königlichen Commissairs, daß die Eisenbahnen unter dem Ausdrucke: „öffentliche Bauwerke" mit verstanden worden, genügen werde. Und diese Erklärung ist Seiten des Königl. Commissairs vorhin, so viel ich mich erinnere, auf die befriedigendste Weise erfolgt. Bürgermeister Schill: Allerdings habe ich in der Erklä rung des Königl. Commissairs die Zusicherung nicht gefunden, die ich erwartet hatte; denn er sagt, er zweifle nicht, daß sie unter öffentlichen Bauwerken mit begriffen seien. Königl. Commissair v. Groß: Die Ansicht der Negierung ging dahin, daß unter den Worten: „öffentliche Bauwerke" alle zu öffentlichen Zwecken bestimmte Bauwerke zugleich begrif fen seien, und daß also auch die Eisenbahnen darunter verstan den werden müßten. In dieser Rücksicht habe ich gesagt, daß nach meinem Dafürhalten ein Zweifel darüber nicht statt finden könne. Bürgermeister Schill: Ich muß bemerken, daß ich den Antrag nicht zurückgenommen habe, und daß ich um so mehr Bedenken trage, ihn jetzt zurückzunehmen, weil wieder neue Zweifel darüber entstanden sind, was man unter öffentlichen Bauwerken verstehe. Ich selbst bin der Meinung, daß unter öffentlichen Bauwerken nicht bloß diejenigen zu verstehen sind, die der Staat anlegt, sondern auch diejenigen, die zu andern öffentlichen Zwecken bestimmt find. Ich halte es daher sehr wünschenswert!), daß man der Eisenbahnen hier besonders ge denken möge, da sie zur Erleichterung des öffentlichen Verkehrs bestimmt und daher von großer Wichtigkeit sind; sie sind Bau werke, die durch ein Gesetz entstanden sind; also ist das Gesetz schuldig, dafür zu sorgen, daß alle Beschädigungen, bei denen gerade hier ein unberechenbarer Schade verursacht werden kann, abgewendet werden können. v. Großmann: Ich wünsche den Eisenbahnen allen nur möglichen Schutz, weil ich sie allerdings nicht darum für öffent liche Anstalten halten dürfte, weil sie nicht dem Staate gehören, sondern, wie der hochgestellte Referent bemerkt hat, weil sie zu öffentlichen Zwecken dienen. Allein aus demselben Grunde möchte ich sie nicht hiermit eingeschlossen wissen: einmal, weil allerdings die Erwähnung der Eisenbahnen hier gar zu sehr an ein eisernes Zeitalter erinnerndürfte, wasmitden übrigen hier er wähnten Gegenständen der Pietät sich nicht verträgt.Aber zweitens wünschte ich vorzüglich sie deswegen hier nicht erwähnt zu wissen, weil die Strafe, welche hier bestimmt wird, kaum im Verhältnisse steht mit dem Unglücke, daß durch Beschädigung der Eisenbahnen veranlaßt werden kann. Ich denke mir das als höchst gefähr lich, wenn Jemand einen solchen Schabernack vielleicht nur darum begeht, weil ein Gasthof weggenommen worden, oder weil er um seine Nahrung gekommen ist, und, ohne die Folgen zu ermessen, einen Stein in die Bahn hineinwirft, wodurch der Kessel springen und vielleicht eine große Gesellschaft von Per sonen unglücklich fein kann. Es scheint mir nothwendig, daß die Eisenbahnen bei Art. 169. eingewiesen werden, wo 5—10 Jahr Zuchthaus ersten Grades als Strafe bestimmt sind, oder man müßte hier eine besondere Paragraphe für die Eisenbahnen ein-
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