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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1087 gen an den unter Genehmigung des Staats angelegten oder Ziegler und Klipphausen: Ich kann mich nicht künftig anzulegenden Eisenbahnen sind, insofern das Leben und die Gesundheit anderer Personen dadurch in Gefahr ge setzt oder verletzt worden sind, mit Zuchthaus ersten Grades bis zu 10 Jahren zu bestrafen." Ich kann mir durchaus nach meinem Gefühle nicht denken, daß es ästhetisch sei, die Ei senbahnen hier mit Kirchen, Bethäusern, Friedhöfen und Grabern zusammen zu fassen. Entweder werden die Eisen bahnen dadurch zu hoch gestellt, oder jene Gegenstände, die allerdings doch das Gefühl fürs Heilige in Anspruch nehmen, werden herabgesetzt. Ich kann mir hier eine Vereinigung nicht denken. Dann muß, wie schon erwähnt, eine Strafbestim mung für die Verletzung vonEisenbahnen viel ernster und viel här ter sein, als die hier festgesetzte Strafe, wo eigentlich mehr eine Art von Impietät gestraft werden soll. Bei jenen kann eine Verletzung die Folgen haben, daß 20, 30 Menschen unglück lich werden, und ein Lheil davon um das Leben kom men kann. Ich muß daher der hohen Kammer überlas sen, diesen Vorschlag näher zu prüfen. Königs. Commissair v. Groß: Ich muß erwähnen, daß der Fall, den der Antragsteller berücksichtigt zu haben wünscht, schon durch Artikel 169. betroffen wird, wie auch der erlauchte Referent bemerkt hat; dort ist auch eine härtere Strafe für ein solches Verbrechen bestimmt. v. Großmann: Zur Entgegnung wollte ich mir die Bemerkung erlauben, daß über jenen Art. 169. bereits abge stimmt worden ist, und daß ich es formell nicht angemessen ge halten habe, einen Nachtrag zu jenem Artikel zu liefern. Ich bin allerdings überzeugt, daß die Bestimmungen über die Eisenbahnen zum Art. 169. gehören; bei künftiger Redaktion des Gesetzes könnte diesem Mangel abgeholfen werden. Referent Prinz Johann: Wie schon erwähnt, bedarf eS dessen gar nicht. Es heißt im Artikel 169. ausdrücklich: „wer Kunststraßen und andere zum öffentlichen Gebrauche dienende Bauwerke beschädigt;" also hier sind Eisenbahnen schon darunter begriffen und der Fall getroffen, wo die Ge sundheit und das Leben anderer Menschen in Gefahr kommen kann. v. Großmann: Wenn man hier erklären will, daß die Eisenbahnen unter Artikel 169. mit gemeint seien, so lasse ich meinen Antrag fallen. Königl. Commissair v. Groß: Es bedarf gar keiner Er klärung ; denn es ist dort deutlich die Strafe dem angedroht, der Brücken, Kunststraßen und andere zum öffentlichen Ge brauch dienende Bauwerke beschädigt. Bürgermeister Bernhardi: Wenn im Art. 272. Eisen bahnen ausdrücklich aufgcsührt werden sollten, so müßte ich dasselbe Recht, denselben Vorzug auch für dieBauwerke rekla- miren, welche zum Bergbau bestimmt und erforderlich sind. Bei diesen findet der nämliche Grund statt; bei Beschädigung solcher Bauwerke beim Bergbau kann das Unheil, das angerich tet würde, und der Nachtheil eben so groß und noch größer sein, wie bei Beschädigung der Eisenbahnen. überzeugen, daß zu diesem Art. 272. irgend ein Zusatz oder Etwas hineingebracht werden müsse; er kommt mir so einfach u. richtig vor, daß man durch jedes Andere, was man hineinmischen würde, der Wichtigkeit der Sache Eintrag thut. Es ist bereits be merktworden, daß man diejenigen Gegenstände, die für das Volk einen heiligen Werth haben, gehörig würdige und nicht mit irdischen Dingen vermische, wie das hier der Fall sein würde. Ich halte den Artikel für so rein, daß ich nicht wünschte, daß er irgend einen Zusatz erhielte; jeder Zusatz würde hier nur die Hauptsache in Schatten stellen. v. Pofern: Auch ich müßte mich gegen jeden Zusatz hier erklären. Eisenbahnen gehören in den Art. 272. nicht, wo es sich nach meiner Ansicht nur von Gegenständen, wo die ihnen schul dige Pietät jedem gefühlvollen Menschen gleichsam in das Herz gegeben ist, handelt. Mit gleichem Rechte könnte man sonst auch andere Bauten, z. B. Damm- und Brückenbaue, Bergbauten, Chausseebauten rc. hineinverlangen. Ich glaube daß die Eisenbahnen bereits gesichert sind, durch Art. 169. Dort sind sehr harte Strafbestimmungen enthalten, und ich sollte meinen, die Actionairs der Eisenbahnen könnten damit zufrieden sein. Ferner ist zu bemerken, daß eine Bestimmung wegen der Eisenbahnen jetzt noch nicht bestimmt zu fassen sein dürfte, weil wir jetzt noch gar keine fahrbaren Eisenbahnen in unserm Vaterlande haben, eine einzige ist im Werke; es kön nen künftig aber noch viele erbaut werden, und eine ganz kleine von einem Hause zum andern kann auch die Genehmi gung des Staates bedürfen müssen, wenn sie z. B. über eine Chaussee führt. Ich glaube daher, es ist besser, wir lassen sie jetzt ganz aus, und zeigt sich später einBedürfniß, so kann das immer noch nachgebracht werden. Bürgermeister Hübler: Obwohl ich die Meinung derer Heile, welche die beispielsweise Erwähnung der Eisenbahnen im Art. 272. aus den bereits entwickelten Gründen für bedenk lich, mindestens für überflüssig halten, so kann ich doch der eben ausgesprochenen Ansicht meines geehrten Nachbars, daß Eisenbahnen zu den öffentlichen Bauwerken im Art. 272. nicht gehörten, vielmehr nur die Bestimmung des Art. 169. auf dieselben Anwendung leide, keineswegs beitreten. Die öffent lichen Bauwerke im Art. 272. sind völlig identisch mit den Art. 169. erwähnten zum öffentlichen Gebrauche dienenden Bau werken. Uebrigens glaube ich allerdings, daß bei der Stel lung des Crußius'schen Antrags vorzugsweise die Fälle dem Antragsteller vorgeschwebt haben, deren Art. 169. gedenkt, lieber diesen Artikel ist nun freilich längst abgcstimmt und dort ein Zusatz nicht mehr möglich; um so mehr scheint daher bei Art. 272. der Zusatz überflüßig, da nach der bestimmten Er klärung des Königl. Commissairs es nicht mehr zweifelhaft ist, daß die Eisenbahnen von den Bestimmungen im Art. 169. mit betroffen werden. Domherr v. Gün ther: Ich würde mich bei §.169. be ruhigen, wenn nur der Ausdruck: „zum öffentlichen Gebrauch dienende Bauwerke" nothwendig so verstanden werden müßte,
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