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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1088 er hat aber spater darauf verzichtet, wenn das von Sr. Khnigl. Hoheit gestellte Amendement angenommen würde. Das zweite Amendement hat Herr Domherr v. Günther gestellt. Es geht dahin zu sagen: „worunter auch die mit Genehmigung des Staats erbauten Eisenbahnen zu verstehen sind." Das dritte Amendement, das Sr. Königl. Hoheit, geht dahin, daß es heißen möchte: „zum öffentlichen Gebrauche dienende Bauwerke." aufgefaßt werden kann, eine sehr harte Strafe zu setzen. Bürgermeister Hübler: Ich erlaube mir darauf auf merksam zu machen, daß im Artikel 172. kein Minimum der dern Falle die Rede ist, wie im Artikel 169.; hier ist von Be schädigungen die Rede, die nicht gerade das Leben von Perso nen in Gefahr bringen, dort aber heißt es: wo das Leben von, Personen gefährdet wird; also ist-es wünschenswerth, diese Beschädigungen herauszuheben. Präsident: Es stehen drei Amendements offen; das stimmter Begriff sei, daß gar keine Grenzlinie dafür anzuge- Königl. Commisiair v. Groß: Wenn man aüch noch i ben wäre. Folglich scheint es mir nicht passend, auf ein Ver- Aweifel haben könnte, ob bei Artikel 169. unter dem Ausdrucke:« gehen, das im weitern oder engem Sinn von den Richtern „zum öffentlichen Gebrauche dienende Bauwerke" Eisenbah nen zu verstehen waren, so dürste doch schon der dort gebrauchte Ausdruck: „Kunststraßen" genügen; Eisenbahnen sind doch len die Strafbestimmungen im mildern Sinne. Wer steht nun dafür, daß sie nicht Bedenken tragen, die Beschädigung an Eisenbahnen unter Artikel 169. zu subsumiren. Sie kön nen sagen: „Sie sind nicht zum öffentlichen Gebrauche bestimmt," und können sich hierbei auf den Begriff der Oeffent- lichkeit, wie er z. B. von Landstraßen gilt, stützen. Auf der Eisenbahn fährt nicht Jeder, wer will, wie auf der Land straße, sondern Nur die von der Sozietät dazu bestimmten Wa- 8 Ich würde nun zunächst die Frage auf das zweite Amendement, gen und außerdem Niemand. Gewiß also ist der Ausdruck: 8 das des Hrn. Domh. v.'Günther, zu richten haben: Ob die Kam- „zum öffentlichen Gebrauche" kaum ein solcher, unter dem mit z mer dasselbe annehme? Wird mit 24 gegen 9 Stimmen ver- Nothwendigkeit auch dieEisenbahnen verstanden werden müßten. 8 neint. Ich bleibe daher bei meinem Amendement stehen und erkläre S v. Polenz: Ehe zur Abstimmung über das andere Amen- nur, daß ich Nichts dawider habe, vielmehr sogar wünsche, 8 dement geschritten wird, wollte ich mir doch die Bemerkung er- daß dieses Amendement bei einer dereinstigen endlichen Redak-»lauben, daß es in Betreff der bei weiten höher» Strafe doch tion des Gesetzes von dem Orte, wo es hier gestellt worden ist, i sehr bedenklich sein möchte, die Worte des Artikels 169. hieran- , weggenommen und zu Artikel 169. gesetzt werde. Für den Ar- s zuwenden. Mehrere der geehrten Sprecher vor mir haben Eel 169. konnte ich dasselbe freilich nicht stellen, weil dieser dargethan und durch Beispiele erläutert, daß der Begriff über Artikel bereits berathen ist, und schon berochene Gegenstände! „zum öffentlichen Gebrauch dienende Bauwerke" ein so unbe- nicht noch einmal zur Diskussion gebracht werden können. daß auch Eisenbahnen darunter gemeint waren. Zum öffent lichen Gebrauche sind Eisenbahnen im gewissen Sinne nicht bestimmt, wie ich schon vorher gezeigt zu haben glaube, sie sind Eigenthum eines Privatvereins; dieser Privatverein verwendet sie zwar zum Nutzen, des Publikums, aber deshalb macht er sie nicht zum ö ffentlich en Bauwerke. Die Richternehmen sehr gern, und ich füge hinzu, mit Recht, in zweifelhaften Fäl- erste ist vom Herrn Bürgermeister Schill eingebracht worden, gewiß ebenfalls Kunststraßen. Domherr v. Günther: Unter den Kunststraßen, von denen Artikel 169. spricht, sind ohne Zweifel nicht künstlich angelegte Straßen an und für sich, sondern öffentliche Chaus seen zu verstehen. Vicepräsident v. Den tri ch: Ich überzeuge mich, daß der 169. Art- die Eisenbahnen, ohne daß ein gegründeter Zweifel entstehen kann, in sich begreift: denn sie sind Kunststraßen sie dienen zum öffentlichen Gebrauch und sind dazu bestimmt. Es kann Jedermann darauf fahren, der das Passagier-Geld bezahlt; sie dienen eben so gut zum öffentlichen Gebrauche, wie die Chausseen und Postanstalten. Also kann ich keinen Un terschied finden, warum sie nicht als zum öffentlichen Ge brauche bestimmte Bauwerke, als Kunststraßen betrachtet wer den sollen. Bürgermeister Schill: Insofern das von dem hochge stellten Referenten eingebrachte Amendement angenommen würde, so würde ich mich dabei beruhigen zu können glauben, weil von dem Herrn Königl. Commiffair die bestimmte Erklä rung gegeben worden ist, daß unter Artikel 169. Eisenbahnen mit verstanden seien; jedoch muß ich dringend wünschen, daß dieselbe Fassung hier gebraucht werde, weil von einem ganz an- Strafe festgesetzt ist; es bleibt ganz in das Ermessen des Rich ters gestellt, die allergeringste Strafe eintreten zu lassen. Das, glaube ich, dürfte das Bedenken des geehrten Sprechers zum großen Kheil beseitigen, v. Großmann: Ich ersuche den Herrn Präsidenten, meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Insofern er nur als Supplement zu Art. 169. zu betrachten ist, würde er bei der künftigen Redaktion dort nachzubringen sein. Präsident: Herr v. Großmann hat darauf angetra gen, eine §. 272. b. hier einzuschalten (s. dieselbe oben S. 1086. u. 1087.) Ich habe die Kammer zu fragen: Ob sie diesen An trag unterstütze? Wird nicht ausreichend unterstützt. Nun würde ich zur Annahmefrage des vorhin unterstützten An trags Sr. Königl. Hoheit überzugehen haben. Nach diesem Anträge soll es heißen: „zum öffentlichen Gebrauch dienende Bauwerke." Ich frage die Kammer: Ob sie sich damit ein verstanden erkläre? Wird von 30 gegen 5 Stimmen be jaht. Referent Prinz Johann geht hierauf zum zweiten Theil des Deputations-Gutachtens sud b, zu Art. 272, über, in welchem die Deputation vörschlägt: Den Schlußsatz von den Worten: „so kann die Strafe rc/.
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