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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Denunziations-Prämien ist' in der Hauptsache nichts Neues; denn schon das Mandat von 1822 fetzt auf die Entdeckung von Baumfrevlern 5 Thlr. Prämie aus; also in dieser Rücksicht dürfte hier ein minderes Bedenken obwalten; von der andern Seite kann ich nicht bergen, daß ich es wünschenswerth finden muß, die Prämien bei dem Baumfrevel nicht zu beseitigen; mir wenigstens hat der Baumfrevel so etwas erstaunend Widriges, daß ich nicht wüßte irgend ein anderes Vergehen mit dem zu vergleichen, weil es in Beschädigung eines so schönen Geschöpfes Gottes besteht; ich würde bei keinem Verbrechen wenigerBeden- ken haben, als gerade hier bei dem Baumfrevel den Denunzian ten zu machen. Ueberdies ist die Prämie nicht als Strafe zu be trachten, sondern sie ist ein Theil der Kosten. Die Prämie ge hört zu den Untersuchungskosten, diese hat der Verbrecher zu bezahlen. Sodann werden Baumfrevel nicht immer von der armem Klasse verübt, es sind oft auch ungezogene junge Leute, die ost in ihrer Rohheit Bäume beschädigen, und diese sind nicht immer die ärmsten. v. Carlo witz: Ich könnte mich weder mit der Absicht des geehrten Antragstellers, noch weniger aber mit den Grün den einverstanden erklären, die er zur, Unterstützung seines Amendements angeführt hat. Der Entgegnung des hochge stellten Referenten füge ich noch Folgendes hinzu. Der Herr Antragsteller ist der Meinung, daß Denunziationsprämien, die ich auch ich in der Regel nicht anwendbar finde und billi gen möchte, nur da anwendbar seien, wo es sich von gröbe ren, gefährlicheren Verbrechen handelt. Ich glaube, das kann man nicht annehmen. Wäre dies vollkommen sachge mäß , dann würde es sich freilich nicht rechtfertigen lassen, auf die Entdeckung des Baumfrevels eine Prämie zu setzen und nicht auf die des Mordes? Denunziationsprämien werden sich vielmehr dann rechtfertigen lassen, wenn sie nur da ange wendet werden, wo es sich von Verbrechen handelt, welche ohne Denunziationsprämien nicht leicht zur Anzeige und Be strafung gelangen würden, und das ist ganz der Fall bei dem , Baumfrevel. Er ist ein Vergehen , was der Staat streng ahnden muß, das aber nicht Jedermann im Volke so straf würdig erscheint. Es kommt also hier in Betracht, daß der Staat durch Bestimmung einer Prämie es aussprechen muß, wie strafwürdig er dieses Verbrechen halte. Es kommt ferner noch dazu, daß bei vielen andern Verbrechen die Entdeckung leichter ist, als bei diesem; denn der Baumfrevel wird sehr oft in der Nacht verübt. Königl. Eommissair v. Groß: Die Regierung hat bei diesem Artikel allerdings die schon bestehenden gesetzlichen Vor schriften berücksichtigt, bei denen eine gleiche Prämie zugesi chert war, welche ebenfalls aus dem Vermögen des Baum frevlers gegeben werden mußte; es ist dies also nichts Neues, sondern es wird hier nnr das , was schon besteht, wiederholt. Der Grund für die Aussetzung einer Prämie liegt in der Ei- - genihümlichkeit des Verbrechens und der Schwierigkeit der Entdeckung, welches Beides Veranlassung gab, ein Reizmit tel npfzustellen,'wodurch Denunzianten zur Anzeige bewogen werden könnten. Bei andern Verbrechen ist immer die Ver letzung eines Privatinteresses vorhanden, wodurch Derjenige, der verletzt worden ist, sich veranlaßt sieht, als Denunziant aufzutreten. Dieses fällt bei dem Baumftevel weg, beson ders wenn er, wie häufig geschieht, gegen öffentliche Anlagen verübt wird, und man hat auf diese Weise gesucht, dieses höchst widrige Verbrechen öfterer zur Bestrafung zu bringen. Ziegler und Klipphausen: Ich müßte mich tzuch der Ansicht des Hrn. Secretair Hartz anschließen; ich kann nicht leugnen, daß Prämien, die auf Entdeckung von Verge hen gesetzt sind, etwas Unangenehmes haben, indem sie zu Angebereien Anlaß geben; indessen ist der Baumfrevel so man- nichfaltiger Art, daß selbst die Aufseher an den Straßen die kleinsten Beschädigungen, wenn sie einen Lohn für die Ent deckungbekommen, zur Anzeige bringen werden; es würde daher hier wenigstens bedenklich sein, auf solche eine Prämie zu setzen. v. Großmann: Daß die Bestimmung: es soll die Prämie aus dem Vermögen des Thäters bezahlt werden, schon da gewesen ist, gereicht hier zu keiner Anempfehlung derselben. Ich muß sie für bedenklich halten; sie erscheint mir unmora lisch. Wenn -er Bestrafte auch noch den Vermittler seiner Bestrafung aus seinem eignen Vermögen befriedigen soll, so wird unausbleiblich zu fürchten sein, daß das Bittere, wel ches in dieser Erfahrung liegt, unauslöschlichen Haß gegen den erzeugen wird, der die Anzeige gemacht hat. Dem Staate kann unmöglich daran liegen, die Bürger mit solchen gehässi gen Gesinnungen gegen einander selbst zu erfüllen; es muß für ihn einen hohen Werth haben, ihre Gemeinschaft zu befe stigen ; er kann also kein Mittel wählen zur Erreichung seines Zweckes, das auf Kosten des Gefühls der Gemeinschaft nur zu erlangen ist. Insofern muß ich mich für den Antrag des Hrn. Secretair Hartz wenigstens in seiner zweiten Hälfte erklä ren. Daß der Staat viel besser thun werde, wenn er die Belohnung aus Staatskassen giebt, das leuchtet ein. Nicht bloß darum, weil sie dem Angeber gewisser ist, sondern darum, weil der Beschädig« selbst mit dazu beitrüge, vorzüglich aber, weil dadurch der Staat zu erkennen giebt, wie schwer er diese Verletzung geahndet wissen wolle. Bürgermeister Wehner: Zm Ganzen kann ich mich mit dem Artikel ebenfalls nicht einverstanden erklären; er scheint mir für ein Criminalgesetzbuch nicht passend zu sein. Sollte er jedoch stehen bleiben, so würde ich dem Anträge des Secr. Hartz ganz beistimmen. Wenn es einmal für gut und zweckmäßig erachtet wird, daß Denunzianten aufgefordert werden durch Prämien-Verheißung, so würde es auch dem Zweck entsprechen, das richtige Mittel zu wählen. Hier scheint das nicht der Fall zu sein; ich bin überzeugt, daß unter den Baumfrevlern nicht Htheil sind, die die Prämie bezahlen können, und somit ist der Zweck der Anregung nicht vorhanden. Wer wird sich dann zur Anzeige hergeben, wenn er nicht die 5 Thaler mit Gewiß heit erlangen kann? Insofern also der Artikel nicht in Wegfall kommen sollte, was mir allerdings am meisten zusagen würde,
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