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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dessen ist mir die Aeußerung des geehrten Mitgliedes sehr ange nehm, denn nach meinen Gefühlen ist die 2. Deputation dieje nige, welche sich damit zu befassen hat. WeNn also sich Nie mand erhebt, so glaube ich, würde es am zweckmäßigsten sein, den Gegenstand an die 2. Deputation zu verweisen. Wird ein- stimmig bejaht. Um Urlaub haben gebeten: Herr Bürger meister Rktterstädt vom 6.—II. d. M. wegen dringender Amts geschäfte, und Herr v. Posem ebenfalls wegen öffentlicher Ge schäfte in Budissin. Ist die Kammer bereit, diese Urlaubsge suche zu bewilligen? Sie werden einstimmig bewilliget. Wegen Unwohlsein haben sich für heute entschuldigt: FürstReuß und der Hr. Bischof Mauermann. Won dem Herrn v. Deut sch ist ein Schreiben eingegangen, daß er von dem jetzt herrschen den Uebel ebenfalls befallen worden sei. Der Herr Kammerherr v. Lüttichau ist gestern abgehalten gewesen, hier zu erscheinen, und ich habe das noch nachträglich zu bemerken. Wir können nun zur Tagesordnung übergehen, und ich ersuche den hochge stellten Referenten, die Nednerbühne zu besteigen, um den wei tern Vortrag über den Criminalgesetzentwurf zu halten: Referent Prinz Johann: Wir waren mit der Berathung bis zu Art. 275., den Wucher betreffend, gekommen. Es ist der Theil des Deputations-Gutachtens so allgemeiner Na tur, daß ich ihn vorausschicken muß, ehe ich den Artikel verlese. Der Referent trägt nun den hier einschlagenden Theil des Deputationsgutachtens vor, in welchem die Deputation die Gründe entwickelt, nach welchen sie glaubt Vorschlägen zu müssen, daß die Kammer den Antrag dahin stelle: „Die Staatsregierung Möge die Bestimmungen der Art. 275. — 283. mit Ausnahme der Bestimmung über den betrüglichen Wucher (Art.279.) aus dem Criminalgesetzbuche herausnehmen und unter den zu beantragenden Modifikationen als ein beson deres Gesetz, zu dem die Ständeversammlung übrigens ihre Zustimmung gebe, gleichzeitig mit dem ersteren in's Land er gehen lassen." Das Bedenken, welches die Königs. Commissa- rien gegen einen solchen Vorschlag aufsiellten, daß nämlich der Wucher am besten von Justiz- nicht von Polizeibehörden unter sucht würde, indem er meist bei Rechtsstreitigkeiten zur Sprache käme, und man Seiten der Staatsregierung die Absicht habe, Alles, was von den Justizbehörden zu untersuchen sei, im Cri minalgesetzbuche aufzunehmen, ließe sich leicht durch eine in das Gesetz über das Verfahren aufzunehmende Ausnahme von jenem Grundsätze in Betreff des Wuchers beseitigen; wie ja ohnehin etwas Achnliches in Betreff der Fvrstdiebstähle geschehen "muß. Ueberdies schlägt die Deputation noch vor, in Gemäßheit der obigen Betrachtungen: der hohen Staatsregierung in der zu erlassenden Schrift eine genaue Prüfung der Gesetzgebung über den Wucher überhaupt zu empfehlen." Es liegt sonach, fährt Referent fort, ein doppelter all gemeiner Vorschlag vor; der eine geht dahin, die Staatsregie rung zu ersuchen, die Paragraphen aus dem Gesetze zu nehmen» und in ein besonderes Gesetz zu bringen. Einige Bestimmun gen würden noch beizusügen nothwendig sein, welche die An wendbarkeit allgemeinerBestimmungen aussprachen. Der zweite geht dahin, daß die Frage, ob und in wie weit überhaupt ein Wuchsrgesetz bestehen soll, zur besonder» Prüfung «»empfohlen wird, daß man die Erfahrungen anderer Länder dabei zu Ra- the ziehe. Königl. Commissair v. Groß: Es ist nicht zu bezwei feln, daß in theoretischer Hinsicht der Aufnahme von Strafbe stimmungen gegen den Wucher in ein Criminalgesetzbuch sehr große Bedenken entgegen gesetzt werden können, da hier eine Handlung vorliegt, bei der in der Regel der, welcher durch eine solche dem Gesetze zuwiderlaufende Handlung verletzt wird, und der, welcher die Verletzung verübt, miteinander darüber ein verstanden sind. Dessen ungeachtet wird in praktischer Hinsicht das Bedürfniß gefühlt werden, diesem nur zu häufigen Verbre chen möglichst entgegen zu wirken, das ein wahrer fressender Krebs gerade für den ärmern Theil der Bevölkerung, und das dahin gerichtet ist, -en schon an sich bedürftigen Personen und Familien noch die letzten Subsistenzmittel zu entziehen und sie von der geringen Stufe des Wohlstandes, auf der sie sich noch befinden, gänzlich herab zu stürzen. Es hat auch die Deputa tion das gefühlt und will den Wucher nicht unbestraft lassen, sondern hat nur darauf angetragen, die Bestimmungen hierüber aus dem Criminalgesetzbuche wegzulassen. Mit dieser Ansicht kann sich aber die Regierung nicht einverstehen. Einmal sind nicht die Verhältnisse vorhanden, durch welche die Regierung veranlaßt werden konnte, die Bestimmungen wegen der Bestra fung der Fvrstdiebstähle aus dem Criminalgesetzbuche wegzu lassen und in ein besonders zu erlassendes Gesetz aufzunehmen, weil in Beziehung auf diese Vergehungen auch ein eigenthüm- liches Verfahren bei der Untersuchung angemessen erscheint, was bei der Bestrafung des Wuchers nicht nothwendig ist. Dagegen ist die Aufnahme der Bestimmungen über den Wu cher in das Criminalgesetzbuch um so weniger bedenklich, da dieses Verbrechen nach seiner Beschaffenheit zur Untersuchung bei den Justizbehörden geeignet ist. Es scheint auch wirklich etwas Vortheilhaftes aus der Wegnahme dieser Bestimmungen aus dem Criminalgesetzbuche und Erlassung eines besonderen Gesetzes nicht hervorzugehen, da die Deputation gar nicht beabsichtigt, die Untersuchung eines solchen Vergehens der Po lizei zuzuweisen, sondern sie den Justizbehörden überlassen will. Referent Prinz Johann: Der Zweck der Deputation war mehr formeller als materieller Natur. Sie wünschte dem Criminalgesetzbuch mehr Stabilität zu erhalten; und da die Wuchergesetze künftig vielleicht einer Veränderung unterlie gen werden, hat es ihr nicht nöthig geschienen, daß diese Artikel ins Criminalgesetzbuch ausgenommen werden. Ma teriell ist sie mit der Negierung einverstanden, sie glaubt, daß sie einstweilen bestehen müssen; sie glaubt, daß das Verfahren bei den Justizbehörden eingeleitet werden müsse gegen den Wu cher, und es schien ihr dies zweckmäßig für den Fall, daß man dahin käme, entweder die Wuchergesetze zu modisiziren oder ganz aufzuheben. Es scheint ihr zweckmäßiger, ein besonde res Gesetz aufzuheben,, als einige Artikel aus dem Criminal gesetzbuche zu streichen. Aus dieser Ansicht ist das Deputa- tions - Gutachten hervorgegangen. Ferner ist der Wucher al lerdings ganz singulärer Natur unter allen Verbrechen im Criminalgesetzbuch; es beweist dies die Natur der angedrohten Strafen. Wir finden darin nirgends solche Strafen, die auf
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