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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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in seiner wörtlichen Bedeutung nehmen, so würde folgen, daß man gar keine Zinsen nehmen dürfte, daß man sich auf eine Höhe der Kultur heben müßte, auf welcher jetzt nur erst die Türken stehen. Bei ihnen ist es religiöses Gebot, über haupt keine Zinsen Zu nehmen, sek es von Glaubensgenossen oder von Andern. Sie leihen nur ohne alle Zinsen. Ein solches Verfahren würde bei unfern Gewerbverhältnissen freilich nicht wohl ausführbar sein! Müssen aber Zinsen gestattet sein, und sind sie gestattet, so laßt sich kein ausreichender Grund den ken, warum nun gerade 5 x. V. -er Satz sein soll, welchen man im christlichen Sinne nehmen kann, einen höher» aber nicht. Bleibt man dabei stehen, -aß der bei dem Wucher vorkommende Be trug stets bestraft, übrigens aber nur ein gewisses Zinsmaß von dem Staate anerkannt wird, so ist der Schuldner auf das Vollkommenste gegen jede Bedrückung gesichert. Sobald das Kapital gegeben ist, ist jeder Gläubiger in derHand des Schuld ners, nicht der Schuldner in der Hand des Gläubigers. Mö gen 20, 40, 50 x. 6. verschrieben sein, so kann dennoch der Schuldner sagen: „Ich gebe nicht mehr als 5 x. 6. und Du magst mich verklagen, wenn Du mehr haben willst. Und klagt nun der Gläubiger, so wird der Schuldner in nicht mehr als 5 x.6. verurtheilt. Zn sofern rechtfertigt sich das, was ich vorhin geäußert habe. v. Großmann: Zch hätte nicht gedacht, daß die Türken noch als Hülfstruppen aufmarschiren sollten in einer christlichen Kammer. Allenfalls, wenn ein Ulema gesprochen.hätte, würde ich es mir gefallen lassen, aber nicht aus dem Munde meines verehrten Freundes. Indessen beruhige ich mich, weil mich der Vorwurf nicht trifft. Ich habe mich nur gegen jeden Ul- traismus erklären wollen und bin der Meinung noch. Es muß dem Mißbrauche gesteuert werden, der mit der völligen Umgebung der Zinsen getrieben werden kann. Man erinnere sich an den Zustand der römischen Provinzen unter der Pro- consularverfassung, wo auf l Monat 12 p. O. Zinsen gegeben wurden, und man frage die Geschichte, wie namentlich dadurch die blühendsten Provinzen von Kleinasien auf das Furchtbarste ausgesaugt wurden. Ich habe zu der Regierung das Ver trauen, sie werde die rechte Grenze zu finden wissen, und nur gegen den Mißbrauch erkläre ich mich. Referent Prinz Johann: Ich könnte eigentlich zur Dis kussion schweigen, weil sie das Deputations-Gutachten nicht angreift; ich muß aber doch die Gründe des Deputations- Gutachten gegen den einen Sprecher und den Antrag der De putation gegen den andern Sprecher in Schutz nehmen. Der Antrag der Deputation ist nicht aus der Ansicht hervorgegan gen , den Wucher in Schutz zu nehmen, und es fragte sich nicht, ob der Wucher im moralischen, christlichen Sinne verwerflich sei. Nicht das Nehmen von 5, 6 und mehr x. 6. ist Wucher, sondern die Benutzung -er Lage des Armen, welcher gegen ge ringe Zinsen sich das nöthige Geld nicht verschaffen kann, dies ist im moralischen Sinne als Wucher zu betrachten. Jeman dem Geld zu 6 x.6. vorzuschießen, derdas Geld mit 7 — 8p.O. benutzen kann, darin sehe ich nichts Unmoralisches. Da aber der Staat darin nicht unterscheiden kann, so bleibt ihm Nichts übrig, als einen bestimmten Fuß festzusetzen, und auch wir tragen darauf an, daß die Wucherverbote noch bestehen sollen mit der von der Regierung vorgeschlagenen Veränderung. Ue- brigens liegt ein Unterschied zwischen unserm Anträge und dem des Domherrn v. Günther. Derselbe will das Deputations- Gutachten so verstanden haben, daß wir die den Wucher be treffenden Artikel herausnehmen und die Staatsregierung er suchen, ein neues Gesetz vorzulegen. Wir wollen das nicht, wir wollen diese Artikel durchgegangen haben, wir wollen, daß die Zustimmung der Kammer erklärt, etwaige Modifika tionen beantragt werden, und die modisizirten Artikel als ein besonderes Gesetz erscheinen. In sofern ist unser Gang von dem Gang, den der Domherr 0. Günther sich gedacht hat, verschieden. Ich bekenne, daß mir große Bedenken ge gen Wucherverbote beigegangen sind; gleichwohl würde ich mir nicht getrauen, die gänzliche Aufhebung derselben zu be antragen. Die Erfahrung in einem Lande, wo man sie auf gehoben hat, soll nicht günstig sein, und es scheint mir daher sehr wünschenswerth zu sein, sie zu prüfen, namentlichen einem Momente, wo von der Emanzipation der ZudendieRede ist. Ferner glaube ich, daß durch die Be stimmung, von der Domherr v. Günther gesprochen hat, durch die Beibehaltung des Zinsfußes ohne Strafe der Zweck nicht er reicht, wenigstens der Besorgniß, welche man hat, nicht vorge beugt werdenwürde. DieseBesorgniß besteht darin, daß derGläu- biger sich nicht mit diesen Zinsen begnügt, sondern höhere haben will, um gleichsam eine Assekuranz zu haben. Erwürbe, um das Gesetz zu umgehen, zu verkleideten Contrakten seine Zuflucht nehmen und sich noch mehr stipuliren lassen, als er eigentlich verlangt hat. Das wird eben so gut geschehen, wenn ein be stimmter Satz unter Strafe verboten wird, als wenn ein be stimmter Satz festgesetzt wird, bei welchem die (Zivilklage anzu stellen ist, denn immer verliert er, ob er 6 oder 5 p.v. nimmt, er wird dann immer mehr, er wird 8 p. 6. nehmen. Also glaube ich, wird der Zweck durch den Wegfall einer solchen Bestimmung nicht erreicht. Secr. Hartz: Der Sinn der Deputation ist doch der, daß man nur insofern und insoweit zu dem künftigen Gesetze im Voraus die Zustimmung gebe, als es den hier noch durch zugehenden Paragraphen entspricht? Referent Prinz Johann: Allerdings. PräsrdentJch erlaube mir noch selbst Etwas hinzuzu fügen. Durch die letztere Bemerkung des hochgestellten Re ferenten habe ich nämlich die früher mir beigehenden Zweifel erledigt gefunden. Ich ersuche demnach die Kammer, sich dar über auszusprechen, ob sie dem Gutachten der Deputation: „die Staatsregierung möge — ergehen lassen." (s. oben S. 1092.) beitrete? Wird einstimmig bejaht. Nun komme ich auf den Antrag der Deputation, welchen sie auf S. 149. ihres: Berichtes stellt, und der lautet: „der hohen Staatsre gierung—zu empfehlen," (s. oben S. 1092.), und frage:
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