Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Tritt die Kammer diesem Anträge Lei? Wird gleichfalls ein stimmig bejaht. Art. 275., zu welchem man nun übergeht, lautet: „Wer wegen einer aus einem Darlehns- oder andern Con trakte herrührenden Forderung von dem Schuldner höhere als die gesetzlich gestatteten Zinsen, oder andre den Betrag dieser Zinsen übersteigende Vortheile sich versprechen läßt oder ungefor dert annimmt, ist um den zehnfachen Betrag der die gesetzlichen Höhe überschreitenden Zinsen, oder, im Fall sich dieser Betrag nicht bestimmen läßt, mit einer Geldbuße zu belegen, welche bis zu der Summe von Zwei Hundert Thalern ansteigen kann." Die Deputation hatte hierbei Nichts erinnert. Domherr V. Günther: Indem ich mich auf Alles das beziehe, was ich schon vorhin bemerkt habe, füge ich noch hinzu, daß, wenn wir diesen Artikel und mehrere der folgenden mit dem Art. 283. vergleichen, es uns doch in der That nicht entgehen kann, daß es mit den Strafen gegen den Wucher, wie sie hier angedroht worden sind, eine höchst mißliche Sache ist. Sie sollen kein Anwendung leiden auf kaufmännische Geschäfte, d. h. sie sollen nicht bloß dann nicht in Anwendung kommen, wenn Kaufleute mit einander einen Vertrag abge schlossen haben, sondern sie sollen auch nicht angewendet wer den, sobald es ein kaufmännisches Geschäft war, auf das sich das Zinsversprechen bezog. Durch den Ausdruck: „kaufmännische Geschäfte" wird eine solche Ungewißheit in das Ganze gebracht, eS wird so unendlich erschwert, zu erkennen, wo nun eigentlich Strafe wegen eines fvucherlichen Geschäfts zu verfügen sei, daß ich der hohen Kammer nochmals empfeh lenmuß, zu erwägen, ob es nicht zweckmäßiger sei, das ganze Wuchcrgesetz für jetzt fallen zu lassen und die hier einschlagen den wichtigen Fragen erst einer sorgfältigen Prüfling zu un terwerfen. Es soll der, der aus Darleihen oder andern Con trakten höhere als gesetzliche Zinsen oder andere Vortheile sich versprechen läßt, mit der im 275. Art. erwähnten Strafe be legt werden, außer (nach Art. 283.) wenn es ein kaufmänni- . sches Geschäft ist. Nun frage ich aber: wie leicht ist es mög- lich, das jedes Geldgeschäft auf eine Weise eingekleidet werden kann, wo es nunrnehr als kaufmännisches Geschäft erscheint? Wie selten wird also der Fall sein, wo überhaupt Art. 275. und .276. zur Anwendung gebracht werden können. Wie nach theilig wird der Eindruck auf die Nation sein, wenn man wahr nimmt, daß in zwei zu gleicher Zeit zur Untersuchung kom menden und ihrer Natur nach ganz gleichen Fällen der eine als strafbar, der andere nicht als strafbar betrachtet wird! König!. Commissair v. Groß: Ich muß bemerken, daß . man auch bisher schon Bedenken getragen hat, die jetzigen gesetz lichen Bestimmungen gegen den Wucher auf kaufmännische Geschäfte anzuwenden; aber der geehrte Sprecher wird zugeben, daß es die höchste Schwierigkeit hat, diese kaufmännischen Ge schäfte auf eine Art zu bezeichnen, wo aller Zweifel beseitigt wird, welche Geschäfte darunter begriffen werden sollen. Daß auch Kaufleute wucherliche Geschäfte cingehen können und dann der Bestrafung unterliegen, ist durch diesen Artikel nicht aus geschlossen; der Kaufmann z. B., der unter wucherlichen Be dingungen einem Handwerksmann Geld als Darlehn vorschießt, würde sich nicht daraufbeziehen können,daß er ein kaufmännisches Geschäft gemacht habe. Allein, wollte man die Strafen des Wuchers ganz abzuschaffen und bloß eine civilrechtliche Bestim mung dagegen eintreten lassen, so scheinen mir die Bedenken dagegen sehr erheblich zu sein, die bereits von dem erlauchten Referenten angegeben worden sind. Auch kann man nicht im mer sagen, wie der geehrte Sprecher geäußert hat, daß der Gläubiger, sobald er das Geld gegeben hat, in den Händen des Schuldners sich befinde, als umgekehrt der Fall sei, Henn gewöhnlich pflegen die Gläubiger noch auf andere Weise, na mentlich durch Pfand, sich Sicherheit zu schaffen, so daß der Gläubiger im Civilprozeffe immer im Vortheil gegen den Schuldner sein wird. Domherr v. Günther: Ich gebe zu, daß es Lei Geld geschäften schwierig sein kann, die kaufmännischen Geschäfte von andern, die nicht kaufmännischer Natursind, zu unterschei den, und namentlich stimme ich darin mit dem Herrn König!. Commkssair überein, daß nicht jedes Geschäft, welches der Kaufmann macht, darum nothwendig ein kaufmännisches sei; aber wahrscheinlich wird er auch mir zugestehen, daß ein Geschäft ein kaufmännisches sein könne, obgleich es von einem Nichtkaufmann gemacht wird. Aber eben in dieser Schwierig keit,'zu erkennen, ob in den vorliegenden Fällen ein kaufmänni sches oder ein nichtkaufmännisches Geschäft abgeschlossen wor den sei, eben darinnen liegt ja der Grund, weshalb ich an der praktischen Brauchbarkeit der ganzen Verordnung zweifle. Sehr leicht wird es unter allen Umständen sein, jedem Geldge schäft das äußere Ansehen eines kaufmännischen zu geben; und sobald das geschehen ist, wird diese Paragraphe und die meisten folgenden außer Anwendung kommen. Ich sehe mich also genöthkgt, ebenfalls gegen diesen Artikel zu stimmen. v. Biedermann: Ich wollte mir nur erlauben, einige wenige Worte gegen die Rede des v. Großmann zu entgegnen, was ich vorhin, vor der Abstimmung, bes chall» nicht gethan habe, weil ich glaubte, es gehörte zur speziellen Berathung dieses Artikels. Es erklärt sich derselbe gegen den Ultraismus im Zinsennehmen. Ich behaupte aber, es giebt hier keinen absoluten Ultraismus; das Geld hat sei nen wechselnden Werth, wie andere Waaren, wenn auch nicht kn so großem Spielräume. Es hat Zeiten gegeben, wo Niemand glaubte, daß es möglich sei, Gelder unter 5 p. 6. zu nutzen; jetzt find die meisten Kapitalisten zufrieden, wenn sie 3 p. 6. haben. Eigentlich gehört die Bestimmung des Zinsfußes zum Kaxwesen. Was würde man nun von einer Verwaltung sagen, welche die Brodtaxe für immer bestimmen wollte, ohne Unterschied, ob der Scheffel Korn 10 Lhlr. oder 3 Lhlr. kostet. Ich gebe zu, daß dieser Vergleich zu grell ist, aber es können Zeiten kommen, wo der Unterschied des Geld- werthes gegen andere bedeutend ist, wo Einer durch eigne Un ternehmung oder durch Beitritt zu Actienvereinen sein Geld mit 8 x. 0. nutzen kann. Also wie kann man Jemandem zumu- then, ein Darlehn gegen niedrigere Zinsen zu geben an ei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder