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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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konnte, daß die kaufmännischen Geschäfte nicht ausdrücklich ausgenommen waren. Allerdings hat sich die Praxis dahin ausgebildet, -aß die Wuchergesetze auf gewisse kaufmännische Geschäfte nicht bezogen würden,, namentlich nicht auf den Dis konto. Es hatZeiten gegeben, wo dieser auf 6x. 6. und höher ge standen hat, und darauf Hai man die Wuchergesetze nicht ange wendet, obwohl es eine bekannte Sache ist, daß dieser eigentlich auf nichts Anderem, als auf dem Zinsfüße beruht. Allein es giebt noch andere kaufmännische Geschäfte, wo die Grenzlinie sich nicht so klär herausstellt, und darauf ist das Wu- chergesetz mit zu großer Ungebühr angewendet worden. Ich entsinne mich, daß ein Schuldner einen Banquier deswegen denunzirte, weil er den halbjährigen Rechnungsabschluß machte, wo er den Zinsbetrag mit anrechnete und die ganze Summe zum Guthaben geschrieben hatte. Er hat also Zinsen von Zin sen genommen, das thut aber in der Contocourant-Rech nung jeder Banquier, nicht nur in Sachsen, sondern in ganz Europa. Es wurde aber dem Manne eine Gefängnißstrafe von 6 Wochen zuerkannt. Wie wäre es möglich, daß derglei chen Umstände und Mißverhältnisse dauern? Es istalsonöthig, daß die Gesetzgebung fortschreite und bei kaufmännischen Ge schäften eine Exzeption mache. Die Erfahrung hat auch ge lehrt, daß es in der That nicht so schwierig ist; es giebt eine Menge Sachen, wie z.B. Diskonto, Wechselcours-Berechnun- gen, Conto-Courantrechnungen, von denen Niemand zweifelt, daß sie kaufmännische Geschäfte sind. Ich habe auch aufmerksam zu machen, daß im Preußischen Rechte dieselbe Bestimmung besteht und man noch nicht in der Nothwendigkeit war, eine Aenderung eintreten zu lassen. Ich zweifle nicht, daß der Richter so viel Sachkenntniß und Umsicht haben wird, um im concreten Falle entscheiden zu können, ob cs ein kaufmännisches Geschäft sei oder nicht. Gerade in dieser Beziehung würde ich einen Nachtheil finden, wenn im Laufe des gegenwärtigen Landtags nicht zeitgemäß veränderte Bestimmungen über den Wucher stattsinden sollten, denn es würde außerdem noch die alte Bestimmung über den Wucher fortdauern. Domherrv.Günther: Es ist nie meine Absicht gewesen, einen Antrag dahin zu thun, daß der 283. Artikel aufgehoben werde und die Wucherstrafen auf kaufmännische Geschäfte angewendet werden sollen. Dessen ungeachtet schien es, als ob derKönigl. Commiffair das, was ich gesagthabe, so verstanden hätte. Ich habe es nicht so verstanden wissen wollen und erinnere mich auch nicht, dergleichen gesagt zu haben. Dagegen bin ich dem Königl. Commiffair sehr verbunden für das Bei spiel, was er angeführt hat; ich hatte kein passenderes finden können, um meine Meinung zu vertheidigen. Allerdings wäre es eine sehr große Harte, wenn man dem Banquier, der 6x.6. Zinsen und Provision nimmt, in halbjährigen oder einjäh rigen Terminen die Zinsen zum Kapital schlägt und wieder Zinsen davon nimmt, als Wucherer bestrafen wollte, und man würde haß nach diesem Gesetze nicht können; es läge hier ein unstreitig kaufmännisches Geschäft vor, auf welches die Strafen des Wuchers keine Anwendung leiden sollen. Wie aber ist es denn nun mit dem Privatmanne, der mit diesem Banquier in Geschäftsverbindung gestanden Hat? Wenn ich mein Geld zum Banquier hingebe, - so mache ich, der Privat mann, kein kaufmännisches Geschäft, Ich glaube wenigstens, daß es Niemand dafür ansehen wird. Dem Banquier aber wird man es als ein kaufmännisches Geschäft gelten lassen, wenn er mein Geld annimmt. Wenn ich nun in dem Falle bin, von dem Banquier Zinsen zu bekommen, und er mir diese Zin sen zu 6 x. 6. berechnet, obwohl er mir keinen Wechsel gege ben hat, auch sie mir terminlich gutschreibt, dann würde mich die Strenge des neuen Gesetzes treffen, ich würde um den zehn fachen Betrag bestraft werden, weil ich kein kaufmännisches Geschäft gemacht habe; dagegen der Banquier, wenn er auch ganz Dasselbe zu seinen Gunsten gethan hat, würde nicht bestraft werden. So viel auf das, was von Sr. Exzellenz be merkt worden ist. Auf das, was Herr Secr. Hartz erinnert hat, erlaube ich mir noch Folgendes zu entgegnen. Ohne Zweifel sind Fälle möglich, wie der, den er im Auge hat, wenn er sagt, daß dem Schuldner, welcher die höhern Zinsen nicht bezahlen will, nun mehr das Kapital werde aufgekündigt werden, u. daß derSchuld- ner dadurch in eine sehr große Verlegenheit kommen könne. Sehr wahr! Aber wäre diese Verlegenheit vermieden oder auch nur vermindert, wenn wir eine Strafe für hohe Zinsen fest setzen? Nein, sie wird vermehrt, sie wird in das Ungeheure gesteigert. Glaubtman denn etwa, daß Jemand, der in Geldver legenheit ist, um deswillen Geld zu 5 x. 6. bekommen wird, weil es bei Strafe verboten ist, mehr Zinsen zu nehmen? O ge wiß nicht! Nun bekommt er gar kein Geld mehr, statt daß er es außerdem doch wenigstens gegen das Versprechen höherer Zinsen hätte bekommen und sich aus der dringendsten Ver legenheit retten können. Forderte es ihm der Gläubiger auch bald wieder ab, wenn er die höhern Zinsen nicht wirklich bezah len will, so hat er unterdessen doch Zeit gehabt, sich Geld an ders woher zu verschaffen; so aber geht er gleich bei der ersten Verlegenheit zu Grunde. Bürgermeister Wehner: Davon, daß die wucherlichen Zinsen kein Druck für die Armen wären, kann ich mich nicht überzeugen. Es ist ein sehr bedeutender Druck, denn die Ar men werden von solchen Wucherern auf eine Weise benutzt, daß in sehr vielen Fällen der völlige Ruin derselben die Folge davon ist. Es werden Zinsen von den Wucherern genommen, die nicht 5 und 6 Prozent betragen, sondern bis auf 3 Pf. auf den Thlr. wöchentlich hiüansteigen, was mehr als 50 Prozent aus macht. Für solche Fälle muß doch wirklich Etwas bestimmt werden. Der bloße Civilanspruch kann diesem Unfug nicht steuern. Jetzt werden diese Geschäfte im Stillen betrieben; las sen wir das aber ohne gesetzliche Strafbestimmung hingehen, so wird dieser Wucher bald ganz öffentlich betrieben werden, und es ist dann viel schlimmer als zeither, weil der gemeine Mann in der Regel annimmt, daß, wenn ein Gesetz aufgehoben wird, wodurch Etwas verboten wird, dann das Berbotne erlaubt sei; die Wuchergeschäfte werden daher in vielfältigerer Maße entste hen, als bisher. Ich für meinen Theil muß mich dahin erkla- 3
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