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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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vorgesehen sein. Daß aber in der Erhebung des Zinses vom Zins, wenn nicht ein Verbot dagegen stattsindet, eines der ge- eigensten Mittel liegt, den Wucher zu verbergen, das beweist die Erfahrung; ich kann daher den von mir vorgeschlagenen Zusatz nicht für überflüssig erachten. DerP r äfident stellt hierauf die Unterstützungsfrage auf den Antrag des Seer. Hartz, welcher hierauf ausreichende Unterstützung erhalt. Königl. Commiffair v. Groß: Zn Bezug auf den ersten Theil des Amendements, welchen die Deputation zu dem ih rigen gemacht hat, finde ich nöthig, Folgendes zu bemerken. Es ist zwar die in dem Deputations-Berichte erwähnte Erläu terung von den Königl. Commissarien gegeben worden, jedoch hat man nicht für nöthig, vielmehr für bedenklich gehalten, diese in das Gesetzbuch selbst aufzunehmen. Es ist ausdrücklich ge sagt, daß für die Gestundung der Forderung Nichts gegeben oder geleistet werden soll, und die Annahme eines Vortheils dafür für strafbar erklärt. Bei einer Bereinigung über eine Gestundung der Forderung kann man nicht sagen, daß durch die Forterhaltung der Zinsen Etwas für die Gestundung gege ben wird, sondern es liegt in der ursprünglichen Verbindlich keit, daß die Zinsen bis zu der Bezahlung fort entrichtet wer den. Die Aufnahme des Amendements vom Secr. Hartz könnte sonach ein Mißverständm'ß herbeiführen, und man könnte glauben, es sei gestattet, außer den fortlaufenden Zinsen noch Etwas für die Gestundung besonders anzunchmen, in sofern es den Betrag der gesetzlichen, Zinsen nicht Abersteige. Was den zweiten Punct betrifft,/find die frühem gesetzlichen Vor schriften über den Anatocisnms ziemlich außer Gebrauch gekom men. Es ist auch wirklich die Strafbarkeit so schwer zu beur- theilen und das Gesetz so leicht zu umgehen, daß die Regie rung für angemessen gehalten hat, die Erhebung der Zinsen von Zinsen nicht zu erwähnen, sondern dem Ermessen des Richters anheim zu geben, in wiefern in einzelnen Fällen dabei eine ei gentlich wucherliche Handlung vorliege. Herr Secr. Hartz hat schyn erwähnt, daß auf lausende Contoeouranten bei den Ge schäften der Kaufleute das Verbot gar nicht anwendbar sei. Es ist aber auch bei einzelnen Darlehnen dem Verbote leicht aus dem Wege zu gehen, indem, wenn der Schuldner zur Zeit der Zinsenzahlung die Zinsen nicht bezahlt, der Gläubiger sehr leicht ein neues Dokument fertigen, die rückständigen Zinsen in das Kapital mit aufnehmen und sich Zinsen von dem Ganzen ver sprechen lassen kann. Auf diese Werse würde das Verbot des Anaweismuß sehr leicht umgangen und doch eigentlich immer Zins vom Zins entrichtet werden. Die ausdrückliche Erwäh nung dieses fast vergessenen Gegenstandes in dem Artikel möchte -manchen böswilligen Schuldnern zu vielen Chrkanen und un begründeten Denunziationen Veranlassung geben. Druck und Papier von P. G.Teubper in Dresden. Domherr 0. Günther: Ich muß hinzusetzen, daß der bloße Anatocismus wenigstens in der letztem Zeit gar nicht be straft worden ist. Es sind mehrere derartige Fälle vorgekom- men, und man hat diese Ansprüche auf Zinsen von rückständi gen Zinsen nur für unklagbar, nicht für strafbar gehalten. Es würde also das Amendement des Secr. Hartz sogar eine Ver schärfung des bestehenden Rechts sein. Secr. Hartz: Ich sehe mich nach der Entgegnung des Königl. Commiffair und des v. Günther bewogen, den zweiten Theil meines Amendements fallen zu lassen; was dagegen den ersten anlangt, so könnte ich mich durch das vom Königl. Com- missair Bemerkte nicht dazu bewegen lassen. Er verbindet mit dem Ausdrucke „ Gestundung " einen ganz andern Sinn, als den gewöhnlichen. Daß man unter diesem Ausdrucke in der Regel nur die kontraktmäßige Ueberlaffung des Darlehns versteht, zeigt schon die gewöhnliche Formel der Schuldverschreibungen. Man hat mich ferner darauf verwiesen, daß hier ein Contraktsverhält- niß wegen der Zinsen vorausgesetzt sei; ich frage aber, wo blei ben die, Verzugszinsen, wegen deren kein Contrakt besteht und das Gesetz Nichts sagt? Ich glaube endlich für mein Amen dement anführen zu müssen, -aß es rathsam ist, das, was Re gierung und Deputation wollen, auch deutlich auszusprechen. Königl. Commiffair v. Groß: Unter Gestundung geben kann nur das zu verstehen sein, wenn der Termin zur Zurückzah lung eingetreten ist, und der Schuldner das Darlehn auf län gere Zeit zu erhalten wünscht. Wenn hier andere Bedingungen nicht gemacht werden, so bleibt das Verhältniß unverändert, und der Darleiher muß die Zinsen auch noch ferner bis zu dem Eintritte des neuen Zahlungstermins erhalten. Verzugszinsen können nur dann eintreten, wenn der Schuldner nicht zur fest gesetzten Zeit das Kapital zurückzahlt und später deshalb be langt wird; hat ihm aber der Gläubiger ausdrücklich Gestun- dung gegeben, so können keine Verzugszinsen gefordert werden, weil kein Verzug vorhanden ist. Referent Prinz Johann: Ich glaube nicht, daß das Amendement des Secr. Hartz eine Undeutlichkeit in das Gesetz bringen würde. Es scheint mir Dasselbe zu sein, was die Re gierung gemeint hat, daß nämlich für diese Zeit nicht Mehr, als her gesetzliche Zinsfuß erlaubt, versprochen werden darf. Präsident: Es ist der erste Theil des Amendements zur Meinung der Deputation geworden: Ich frage daher die Kam mer : Nb sie den Antrag der Deputation annehme ? Wird von 18 gegen 11 Stimmen bejaht; und: Nb sie mit dieser Verän derung den Art. 276. selbst annehme? Wird von 26 gegen 3 Stimmen bejaht. (Beschluß folgt.) Mit brr Redaktion beauftragt: vr. Gretsch et.
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