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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mrttherlttttgett über die B e r h a n d l u n g e rr d e s K andtags. ^§74. Dresden, am 21. Februar. 1837. Zwei und vierzigste öffentliche Sitzung der Kammer, am 4. Februar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung.der besondern Berathung des Cnmmalgcsehcntwmfs. (II. Theil. XV. Kapitel: Von andern Beeinträchtigungen fremden Eigenthums. sWuchcr.j Artikel 277. — 283.) — XVI. Kapitel: Von Pflichtverletzungen in besondere Verhält nissen. Art. 284.-290.) — Artikel 277. lautet: „In eine Geldbuße bis zu Einhundert Thalern sind Dieje nigen zu verurtheilen, welche bei Ausleihung von Darlehnen den Schuldnern statt baaren Geldes Sachen aushändigen." Referent Prinz Johann bemerkt, daß die Deputation hierzu Nichts zu erinnern gefunden habe, wohl aber liege ein Amendement des Secretair Hartz vor, welches dahin gehe, statt des Wortes „Sachen" zu setzen: „andere Sachen, als Staats papiere nach Cours." Secretair Hartz: Der Sinn dieses Artikels scheint der zu sein, daß, auch wenn beide Theile einig sind, statt baaren Geldes bei Darlehngeschästen Sachen zu geben und zu nehmen, dieses nicht zulässig sein soll. Denn wenn ein Darlehnscon- trakt abgeschlossen wird und die Contraktsbedingung steht auf baares Geld, so versteht sich von selbst, daß der Schuldner wenigstens formell wider seinen Willen nicht gezwungen wer den kann, Sachen statt baaren Geldes anzunehmen. Der ge wöhnliche Hergang aber ist der, daß der Darleiher sagt: Ich habe kein baares Geld, Sie müssen Sachen nehmen, und daß der Schuldner, um-nur Geldeswerth zu erhalten, die lästige Bedingung eingehen muß. Dies kann aber, soll der Artikel steht, daßdas AmendementsichaufStaatspapiere beschrankt. Der Fall wird häufig eintreten, daß Darlehen inWechseln oder in an dern Papieren gegebenwerden; bei Kaufleuten namentlich ist es et was ganz Gewöhnliches, daß Wechsel oder Kreditpapiere bei sol chen Fällen Vorkommen. Wollte man aber nicht allein Staats papiere, sondern Kreditpapiere überhaupt ausnehmen, so würde der Fall ausgeschlossen, wo Jemand dem Schuldner schlechte Wechsel, oder außer Cours stehende Papiere aufdrang. Es scheint mir daher zweckmäßiger zu sein, daß dies hier dem Er messen des Richters überlassen bleibt; ich kann unmöglich glau ben, daß man diese Staatspapiere, Actien, solideWechsel rc., wel che im Courfe sind und dem baaren Gclde gleich stehn, unter dem Ausdrucke: „Sachen" verstehen könnte. Referent Prinz Johann: Ich muß gestehen, daß die Deputation den Antrag nicht für sachgemäß halten konnte. Der Ausdruck im Artikel kann doch nur dahin gehn, wo Je mand dem Schuldner Sachen aufvringt, die keinen großen Werth haben. DerFall, wo Staatspapiere, d. h. güte Staats papiere oder güte Wechsel gegeben werden, scheint mir nicht in den Artikel ausgenommen werden zu können, da kein vernünf tiger Richter diesen Fall auf den Ausdruck: „Sachen" wird anwenden können. Ich glaube, es dürste dem richterlichen Inäielo überlassen werden, den richtigen Weg zu treffen, um werthlose Sachen von Staatspapiercn zu unterscheiden. Seer. Hartz: Ich begnüge mich bei der von dem Königs. Commissair mir gewordenen Erklärung, daß Staatspapiere hier dem Gelds gleichgestellt werden sollen, finde daher das Bedenken erledigt, was mir beigegangen war, und nehme meinefl Antrag zurück. . nicht, seinen Zweck verlieren, nicht für zulässig erkannt werden. Nun glaube ich aber, wird es den Contrahenten nicht verwehrt werden können, statt baaren Geldes Staatspapiere nach dem Cours zu geben und anzunehmen. Da diese nun nicht baares Geld sind, sondern Sachen, dieWorte des Artikels also auch sie nicht zulasten, so glaube ich , dürfte diese vorgeschlagene Erläuterung nothwendig sein- Präsident: Ich habe zuvörderst die Frage zu stellen: Db die Kammer das vom Secretair Hartz gestellte Amendement unterstütze? Findet Unterstützung. Königl. Commissair v. Wietersheim: Ohne auf die Frage selbst eingehen zu wollen, ob das sich nicht von selbst ver stehen dürfte, erlaube ich mir Zu bemerken, daß ich gegen den Antrag selbst ein erhebliches Bedenken hätte, welches darin be- Bürgermerster Schill: Von dem hochgestellten Referen ten ist bereits erwähnt worden, welcher Contrakt hier eigentlich gemeint sei. Nun scheint mir aber noch die Fassung des Arti kels etwas zu allgemein zu sein; ich möchte nicht so gerade un bedingt annehmen, daß der, der einem Schuldner statt baa ren Geldes Sachen giebt, allemal strafbar sein soll, sondern doch avohl nur . Derjenige, der die Sache um einen höher» , Werth ausgiebt , als sie hat- Der Fall könnte der sein: Es kommt Jemand zu mir und will 100 Thlr. geborgt haben, ich habe sie aber nicht und gebe ihm Preziosen von einem so hohen Werthe. Dieser kann nun hingehen und sagen, er hat mir nicht 100 Thaler in baarem Gelds gegeben, sonder» Sa chen ; nun soll ich strafbar sein. Ich möchte das nicht zuge ben; ich weiß nicht anders, als daß in früher» gesetzli chen Dispositionen kaum ausdrücklich erwähnt ist: wer Sa-
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