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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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bene Zusatz wegen des Wuchers (s, denselben oben S. 1103) eventuell,«, dafem die Artikel275. bis 278. und280. bis 283. im Gesetze bleiben sollten, mit 29 gegen 1 Stimme Annahme. Hierdurch ist auch der am 10. Januar zu Artikel 160 v. ge machte Vorbehalt (s. Nr. 44. d. Bl. S. 588.) erledigt. Man geht nun zum XVl. Kapitel über, welches „Von Pflichtverletzungen in besonder» Verhältnissen" handelt. Artikel 284. lautet: „(Vernachlässigung der Amtspflicht.) Staatsdiener und andre in Pflicht stehende öffentliche Beamte, welche der ihnen ertheilten Instruktion zuwider ihre Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, sind, insoweit nicht dabei ein schwereres Ver brechen vorliegt oder durch spezielle Anordnungen besondre Strafen vorgeschrieben sind, mit Verweis oder mit einer Geld strafe bis zu Fünfzig Lhalern zu belegen." Die Deputation bemerkt hierzu: Da nicht alle öffentliche Diener Amtsinstruktionen haben, und auch nicht alle Dienstobliegenheiten in den vorhandenen In struktionen vorgeschrieben sind, so dürften die Worte: „die ihm — Amtspflichten" mit folgenden zu vertauschen fein: „die ihm nach der ihm ertheiltenInstruktion oder sonst obliegenden Amts pflichten, rc." womit auch die Königl. Commissarien einverstan den sind. Bürgermeister Wehner: Nach dieser Paragraphe sollen Staatsdiener und andere in Pflicht stehende öffentliche Beam te, wenn sie die ihnen in ihrer Instruktion überwiesenen Amts pflichten vernachlässigen oder verletzen, einer Strafe unterwor fen werden. Insoweit es nun auf Verletzung geht, so habe ich Nichts dagegen. Wenn man aber wegen einer bloßen Vernach lässigung eine Strafbestimmung in das Criminalgesetzbuch auf nehmen wollte, so schien mir dies zu weit zu gehen. Vernach lässigungen sind manchmal so geringe, daß sie kaum einen Ver weis verdienen. Wir haben die Vorschriften, daß binnen einer gewissen Frist Ausfertigungen zu machen sind; wenn der Art. so steht wie hier, und der Richter zu rechter Zeit die Ausfertigung nicht erlassen hat, so kann er in die Verlegenheit kommen, bei der Justizbehörde vernommen werden zu müssen; das ist die Folge nach dem Criminalgesetzbuch. Weil dies nun aber den Beamten nicht gleichgültig sein kann, selbst dann, wenn auch keine Strafe folgt, so geht mein Antrag dahin, daß man die Worte „oder vernachlässigen" aus dem Gesetzbuchs entferne. Präsident: Die Kammer hat den Antrag vernommen, und ich frage: Db sie denselben unterstütze? Es erfolgt aus reichend. Referent Prinz Johann? Ich könnte mich für den Antrag nicht erklären, weil er bei näherer Betrachtung sich erledigen dürste. Es kann nicht die Rede sein von einer kulposen Ver nachlässigung, sondern es muß eine absichtliche sein. Das Be denken des geehrten Sprechers kann ich nicht theilen, wenn man die Paragraphe betrachtet. Was kann für Nachtheil für einen solchen Diener daraus entstehen, wenn er einen Verweis oder eine geringe Strafe bekommt? diese scheint er verdient zu haben. Das Bedenken dagegen, daß es im Crirmnalgesetzbuche steht, theile ich auch nicht, weil nicht Alles, was im Criminalgesetz- buche steht, darum ein Verbrechen ist. Auch würde hier die Mißbilligung gar nicht von dem Criminalrichter, sondern nach Art. 297. von des Dieners Behörde selbst stattsinden. Als hierauf vom Hm. v. Carlo witz in Bezug auf ein von ihm ekngereichtes Amendement Anfrage geschah, wurde nach kurzer Diskussion sich dahin vereinigt, daß solches bei dem 285. Artikel vorkommen solle. Königl. Commissair v. Groß: In Bezug auf den An trag des BügermeistcrWehner muß ich derBemerkungdes hoch gestellten Referenten bcipflichten. Einmal ist im Gesetz das Mi nimum der Strafe nicht bestimmt, sondern es kann nach Er messen auch die geringste Geldstrafe und selbstVerweis eintreten. Auf der andern Seite ist aber auch bemerkt worden, daß bei ei nem solchen Vergehen nicht nothwendig das Gericht einschreiten muß, sondern von der Dienstbehörde die Untersuchung selbst ge führt werden kann. Vernachlässigungen ganz auszunehmen, müßte das Ministerium Bedenken finden, da auch bloße Ver nachlässigungen der Amtspflicht oft höchst nachtheilige Folgen haben können. , Bürgermeister Wehner: Es ist nicht meine Absicht, Ver nachlässigungen straflos zu lassen. Dio vorgesetzte Dienstbe hörde kann auf jeden Fall einen Verweis geben oder Geld strafe erkennen, wenn es auch nicht im Criminalgesetzbuch ent« halten ist. Aber in das Criminalgesetzbuch solches mit auszu nehmen, finde ich bedenklich. Es kann zu Dingen führen, die man nicht voraussehen kann. Es kann dann Jemand einen Beamten, wenn ihm nicht zur rechten Zeit eine Insinuation zngekommen ist, denunziren und verlangen, daß er vor die Ju stizbehörde gestellt und vernommen werde; wird Nichts daraus, so ist die Sache doch für den Beamten höchst nachtheilig, schon darum, weil er sich vernehmen lassen muß. Königl. Commissair v. Groß: Ich verweise auf die Be stimmung des Art. 297. Dieser sagt: Daß solche Untersuchun gen nur aufAntrag der Dienstbehörde angcstellt werden sollen; hierdurch dürste das Bedenken des Bürgermeister Wehner geho ben werden. Secretair Hartz: Ist der Sinn des Königl. Commissair der, es solle die Absicht deö Artikels 297. dahin gehen, daß die. Anstellung der Untersuchung nur auf Anordnung der Dienstbe hörde, nicht auf die Denunziation eines Privatmanns geschehen könne? Königl. Commissair 0. Groß: Der Privatmann würde auch zur Anzeige berechtigt sein, wenn er durch das Dienstver gehen Schaden gehabt hätte. Secretair Hartz: Der Königl. Commissair bemerkte aber, daß es nur auf den Antrag der Dienstbehörde geschehen könne. Königl. Commissair v. Groß: Ich hatte bloß die Fälle im Auge, welche vom Bürgermeister Wehner erwähnt wurden. SecretairHartz: Es scheint mir durch die Worte „Ver letzung der Amtspflicht u. Vernachlässigung" eine Vermischung des Gebiets des Criminalrechts und der Disziplin einzusteten
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