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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Eine Vernachlässigung kann bis zu einem Grade anstekgen, wo sie sich zur criminellen Untersuchung eignet, eben so gut als die Verletzung der Amtspflicht, das ist gar nicht zweifelhaft; da gegen giebt es aber auch so geringe Vernachlässigungen, na mentlich z. B. wenn die Frist zur Berichterstattung einmal nicht inne gehalten wird, daß solche kaum als wahre Verletzung der Amtspflicht erscheinen können. Wie der Artikel gefaßt ist, steht es nun dem Betheiligten frei, in jedem Falle einer Vernach lässigung, selbst in dem eben beispielsweise erwähnten, auf criminelle Untersuchung gegen den Beamten anzutragen. Ich setze den Fall, ein Amtshauptmann hat Commission bekommen, an einen Ort sich zu begeben und daselbst ein Geschäft zu besor gen, er ist aber nicht im Stande gewesen, binnen 4 Wochen dazu zu kommen. Da würde nun die Partei berechtigt sein, eine Klage wegen Vernachlässigung seines Amtes gegen ihn ein- zubringen. Eine solche Verzögerung, die doch höchstens aufdiszi- plinellem Wege von der vorgesetzten Behörde gerügt werden kann, würde, weil jene Worte im Criminalgeketzbuch stehen, auch bei dem Crimknalrichter angebracht werden können. Das kann man doch unmöglich wollen. Um nun Mißverständnissen vorzu beugen, halte ich den Vorschlag des Hm. Bürgermeister Weh ner für ganz zweckmäßig. Es wird dadurch Nichts verloren, denn Fälle, die sich wirklich zur Criminaluntersuchung eignen, werden stets unter der Klasse der Verletzungen der Amtspflichten begriffen sein. Man wende mir nicht ein, daß kerne Criminal- strafe in den von mir bezeichneten Fällen eintreten werde. Selbst wenn der Beamte wegen der ««geschuldigten Vernach lässigung ganz frei gesprochen wird, bleiben ihm die Unannehm lichkeiten einer Untersuchung, wohl auch Kosten, und ob es ge rade jetzt gut wäre, Jedem Mittel an die Hand zu geben, um die Beamten einzuschüchtern und zu entmuthigen, das be zweifle ich. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir einen vermit telnden Vorschlag. Dürste es nicht zweckmäßig sein, die Frage über das Wehnersche Amendement bis zu dem Artikel297. aus zusetzen? Es ist zu diesem Artikel bereits ein Amendement von dem Secretair Hartz bei der Deputation eingereicht, von ihr jedoch noch nicht berathen worden. Es dürfte das Bedenken durch einen Zusatz befestigt werden. Den Satz ganz hinwegzu lassen, scheint mir vor der Hand bedenklich, da eine Vernachläs sigung immer der Pflicht zuwider läuft. Wenn man aber die Worte wegläßt, so könnte wohl daraus gefolgert werden, eine Vernachlässigung solle strafbar sein. Es würde also bis zu jenem Artikel auszusetzen sein, und dort ließe sich vielleicht ein Aus- kunftsmittel finden. v. Großmann: Das Wehnersche Amendement scheint von großer Wichtigkeit zu sein. Wie der Hr. Secr. Hartz richtig i bemerkt, finde ich das Gebiet der Disziplin und das Criminalge- biet vollständig vermischt. Die Vernachläßigung ist ein Verge hen, eine Abirrung vom rechten Wege, aber ein Verbrechen, ein Durchbrechen aller Schranken ist sie durchaus nicht. Eine Ver- nachlaßigung kann stattfinden im Drange der Geschäfte aus rein menschlicher Vergeßlichkeit, aus tausend andern Gründen, welche die Härte einer solchen Bestimmung nicht rechtfertigen. Was kann der Staat damit gewinnen, oder wie kann der Beamte da durch ermuntert werden? der Letztere, derBeamte, wirdgeradezu in dieWillkühr seiner Vorgesetzten gegeben, und es wird ihm eine Fessel angelegt, die bei humanen Vorgesetzten nicht schwer zu tra gen sein dürfte, aber Einschüchterung der Gemüther und Terro rismus erzeugen muß, bei dem keine freudige Pflichterfüllung stattstndet und der Staat Nichts gewinnen kann. Ich beziehe mich auf einen unlängst in die Pölitzischen Jahrbücher eingerück ten Aufsatz. Der setzt es klar auseinander, daß der Staat ei gentlich in diesen Zeiten auf seine Beamten bauen, und wo es nicht eine Pflichtverletzung gilt, sie nicht ohne Noth compromit- tiren muß. Der Vorschlag des Bürgermeister Wehner verdient die höchste Beachtung, und ich wünschte eine Entscheidung hier über bei dieser Paragraphe. Königl. Commissair v. Groß: Ich wiederhole die Be merkung, daß ein Minimum derStrafe nicht vorgeschrieben, also auch nur die geringste Strafe eintreten kann. Was aber die Vernachläßigung der Amtspflichten selbst anbetrifft, so würde es nicht angemessen sein, einzelne Beispiele hieraufzustellen. Ich kann aber versichern, daß auch bloße Nachlässigkeit manchmal zu einem solchen Grade steigt und so lange fortgesetzt wird, daß es höchst bedenklich sein würde, wenn man durch die Weglassung die ses Worts die Vernachlässigung gleichsam als zulässig und nicht strafbar anerkennen wollte. 0. Großmann: Ich erkläre mich nicht gegen die Verle tzung der Pflicht, sondern nur gegen die Vernachläßigung. Der Verletzung der Pflicht will ich ihr Recht im Criminalgesetzbuche widerfahren wissen, aber die bloße Vernachläßigung derselben ge hört nicht herein. Referent Prinz Johann: Ich würde mir die Frage erlau ben, ob man die Paragraphe nicht bis zum 297. Art. aussetzcn wolle? Es würde nicht vorgegriffen werden. Bürgermeister Wehner: Es wird meinem Amendement keinen Eintrag thun, ob es jetzt oder spater zur Berathung kommt. Referent Prinz Johann: Ich war der Meinung, die Ab stimmung könne ganz ausgesetzt bleiben. v. Biederman: Verletzen und vernachläßigen sind Ge gensätze. Sollen diese Worte vielleicht bloß ein Handeln und Unterlassen ausdräcken, so würde ich Nichts dagegen sagen, da man durch Beides seiner Amtspflicht entgegen handeln kann. Königl. Commissair v. Groß: Dagegenerwiedere ich, daß durch die Worte: Verletzen und Vernachläßigen, ckolus und vulp» haben bezeichnet werden sollen. Bürgermeister Wehner: Meine Absicht ist hauptsächlich die, das Verletzen in dem Criminalgesetzbuche zu lassen und das Vernachlässigen in das Disziplinarverfahren zu Her weisen. Der Königl. Commissair könnte sich recht wohl da mit einverstanden erklären, die Berathung hierüber bis zum 297. Art. auszusetzen. Königl. Commissair v. Groß: Will die geehrteKammer
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