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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Berathung bis zum 297. Art. aussetzen, so wird das Mi nisterium Nichts dagegen haben. Präsident: Ich würde demnach zuerst auf das Depu tations-Gutachten zum 284. Artikel die Frage zu stellen, und die Frage auf die Annahme des Artikels bis nach der Abstim mung über den 297. Art. aufzuschieben haben- Wenn ich da mit die Meinung getroffen habe, frage ich: Ob, was den Art. 284. anbetrifft, die Kammer mit dem Vorschläge der Deputa tion übereinstimme? Einstimmig angenommen. Artikel 285. lautet: „(Pflichtwidrige Annahme von Geschenken.) Wenn Staatsdiener oder andre in Pflicht stehende öffentliche Beamte ihre amtliche Stellung benutzen, um von Jemandem unter ir gend einem Vorwand Etwas zu fordern, oder sich versprechen zu lassen, oder ungefordert anzunehmen, wozu weder ein Ge setz noch eine Instruktion, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde sie berechtigt, so sind sie mit Gefäng- mßstrafe bis zu Drei Monaten zu belegen." Unter Zustimmung der Königl. Commissarien trägt die De putation auf Wegfall der überflüssigen Worte: „unter irgend einem Vorwand" an. Referent Prinz Johann: Zu diesem Artikel ist nächst- -em ein Antrag des Hrn. v.Carlowitz in Erwägung zu ziehen, daß die Bestimmung des Artikels auch mit auf solche Perso nen zu beziehen sein möchte, welche nicht öffentliche Beamte sind, aber doch Dienstpflicht auf sich haben. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie mit dem Gutachten der Deputation übereinstimme, daß: „unter ir gend einem Vorwand" wegfallen soll? Einstimmig an genommen. Referent Prinz Johann: Es war von dem Hrn. v. Car- lowitz beantragt, die Bestimmung des 285. und der folgenden Artikel auch auf Personen zu beziehen, welche nicht öffentliche Beamte waren, aber doch Dienstpflicht auf sich hätten. Die Deputation hat diesem Anträge zu genügen geglaubt, wenn der Art.- 275. so ansinge: „Wenn Staatsdiener oder andere in Pflicht stehende Personen (Art. 231.) ihre amtliche Stellung rc." Denn es ist nicht zu leugnen, daß viele Personen in Privat pflichten stehen, bei denen eine Annahme von Geschenken straf bar zu sein scheint, z. B. bei den Actienvereinen, wenn sich deren Verwalter bei Abschließung von Akkorden bestechen las sen. Das Amendement scheint der Beachtung werth zu sein und die Empfehlung der Kammer zu verdienen. Die Depu tation ist demselben beigetreten. Königl. Commiffair v. Groß: Dem Ministerium geht das Bedenken bei, daß man bei den hier gegebenen Strafbe stimmungen vorzüglich die öffentliche Qualität der Personen ins Auge gefaßt und berücksichtigt hat, daß die von dem Staat aufgelegte Pflicht verletzt worden ist, und solche Personen die durch die Verfassung ihrer Stellung gegebene Autorität straf barer Weise gemißbraucht haben. Das Ministerium kann nicht glauben, daß dasselbe Verhältniß bei Personen in Pri vatdiensten eintreten würde, und wenn diese sich eineBenach- theiligung Derjenigen, die sie «»gestellt haben, zu Schulden kommen lassen, so scheint ein solches Vergehen durch andere Artikel des Criminalgesetzbuchs getroffen .zu werden. v. Carlowitz: Der Gesetzentwurf scheint, wenn er hier die in Privatdienst stehenden Personen ausschließt, in eine In konsequenz zu verfallen, und zwar zuerst in Beziehung auf den Artikel 231., welcher von der Veruntrauung handelt; dort wird nämlich nicht bloß von Staatsdienern und öffentlichen Beamten gesprochen, und das ist sachgemäß, wie ich denn auch ganz.damit einverstanden war. Gehen wir ferner vorwärts zu dem Artikel 295., der von der Verletzung pflichtmäßiger Verschwiegenheit handelt, da findet sich der Artikels» abgefaßt: „Staatsdiener und andere öffentliche oder in Privatdien- st e n a n g c st e l l t e P e r so n e n rc."; es wird also auch dieser Ar tikel auf Privatdiener zu beziehen sein. Ich sehe also nicht ab, warum bei der tz. 285., welche von pflichtwidriger An nahme von Geschenken spricht, und bei dem Artikel 286., der von der Bestrafung handelt, nicht auch aufdergleichenPersonen Rücksicht genommen werden solle. Ich habe dabei noch heraus zuheben, daß die Baiersche Gesetzgebung ganz denselben Weg einschlägt und meinem Amendement zur Seite steht. Hierzu kommt noch , daß dem Staate ganz andere Mittel zu Gebote stehen, die Begehung von dergleichen Verbrechen seinen Beam ten zu erschweren, als dem Privatmanne. Es ist aber noth- wendig, namentlich in den jetzigen Zeiten, wo eine Menge von Actienvereinen ins Leben treten, dergleichen Gesellschaften vor derartigen Verbrechen ihrer Beamten zu schützen, und gleich strafbar scheint mir immer ein solches Verbrechen, mag es ein städtischer Kassenbeamter, der in Pflicht genommen ist, ein gutsherrlicher Beamter oder ein Staatsdiener verhangen ha ben. Ich halte dafür, daß das Amendement wohl der Empfeh lung werth sei. Königl. Commiffair 0. Groß: Ueber den Vorwurf einer Jnconsequenz des Gesetzentwurfs will ich nur soviel bemerken, daß in der tz. 231. ein wahres Verbrechen bezeichnet ist, wes halb alle Personen, die sich dessen schuldig machen, mit Strafen belegt werden. Eben so ist im Artikel 295. ein Vergehen er wähnt, welches durch eine besondere Pflicht dessen, der sich des selben schuldig gemacht hat, bedingt wird. In den jetzt in Frage befangenen Artikeln ist hingegen besonders auf die öffentliche Stellung der Personen und auf ihr Verhältniß zu den übrigen Staatsbürgern Rücksicht genommen. Städtische Beamte aber sind ebenfalls öffentliche Beamte und durch die Fassung des Artikels die Anwendung der Strafbestimmung auf sie nicht ausgeschlossen. - Referent Prinz Johann: Die Deputation ist mit dem, Anträge ganz einverstanden. Es ist immer eine Handlung der Untreue und der Benachteiligung Desjenigen, von dem er an gestellt ist, wenn er in seiner Stellung Geschenke annimmt. Es ist allemal eine Art von Erpressung, und somit wird es sich rechtfertigen lassen, wenn dieBestimmung des Artikels auf alle in Dienst stehende Personen ausgedehnt wird. Domherr v. Günther: Nur eine Bemerkung, welchesich so wohl auf das Amendement des Hrn. v.Carlowitz als aufden Arti--
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