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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ich richtig verstanden, so haben Seine Excellenz erklärt, daß Cautionen auch in Hypotheken bestellt werden können, außerdem würde ich darauf angetragen haben, da Staatspapiers nicht immer und nur mit schwerem Aufgeld zu haben sind, und die Annahme sichrer Hypotheken als Caution für die Staatsbeam ten eine große Erleichterung sein würde. Staatsminister v. Ze sch au: Es ist dies bereits verfügt. Man ist weiter gegangen, man hat den Cautionären nachgelas sen, alle diejenigen Steuercreditkassen-Obligationen, welche an das Herzogthum Sachsen übergegangen sind uyd mit wel chen m Beziehung auf Lilgungsverzinsung und Münzsorten eine Abänderung conventionsmaßig nicht stattfinden kann, bei Bestellung der Caution einzuzahlen. — Referent Jung Hanns verliest das Deputations-Gutach ten zu ß. 7. und 8., wie folgt: Aus 7. des höchsten Decrets und der Beilage L. ist ersicht lich , daß bei Berathungen wegen der Staatsschulden sich ledig lich auf die beiden unter HI. und VI. aufgeführten Schuldenbe trage zu beschranken ist, nämlich auf den Rest der im Jahre 1807 neu creirten, bisher unverloosbar gewesenen dreiprocen- tigen landschaftlichen Obligationen an dermalen noch 2,431,000 Thlr. und auf die im Jahre 1830 eröffnete neue dreiprocentige ständische Anleihe an nunmehr 7,839,250 Thlr.- 'In 8. giebt die hohe Staatsregierung zu erkennen, daß in Hinsicht des erstem Schuldenbetrags von 2,431,000 Thlr. eine Verschmelzung mit der neuen Steuerschuld mittels Umtausches der Obligationen vom Jahre 1807 gegen dergleichen vom Jahre 1830 sehr wünschenswert!) sei. Da diese 2,431,000 Thlr. sich im Bestände der Hauptstaatskasse befinden, folglich als ein zins bar angelegter Kassenbestand zu betrachten sind, der vorkommen den Falls aushelfen und auszugeben sein würde, und es aller dings sehr zu wünschen ist, daß eine Vereinfachung des ganzen Schuldenwesens eintrete, daß es nur ein Sächsisches Staats papier, nur eine Anleihe, die Anleihe von 1830 gebe, so dürfte' es nach der unvorgreifljchen Meinung der Deputation sehr rarh- sam sein, der hohen Staatsrcgierung beizustkmmev, daß die 2,431,000 Thlr. Obligationen vom Jahre 1807 gegen derglei chen vom Jahre,1830 umgetauscht werden. — Das höchste Dccrct giebt ferner zur Berathung, daß einem auf die Amorti sation zu verwendenden festen Jahresquanto der Vorzug vor ei nem durch Zinsenersparnisse sich erhöhenden Fonds gegeben und jenes Lilgungsquantum selbst auf 1^ vom Hundert des dermali- gen Schuldenbetrags gesetzt werde. — Der ständischeAusschuß zu Verwaltung der Staatsfchuldenkasse spricht sich in seinem Berichte vom'8. October 1835 (1. Abtheilung S. 199 folg.) ganz beifällig darüber aus, und entwickelt so triftige und ein leuchtende Gründe dafür, daß die Deputation nicht umhin kann, der Kammer anzuempfehlen, der hohen Staatsregierung zu er kennen zu geben, daß auch die Stande der Ansicht waren, ei nem auf die Amortisation zu verwendenden sestenJahresguanto den Vorzug vor einem durch Zinsen-Ersparnisse sich erhöhenden Fonds zu geben, und jenes Lilgungsquantum selbst auf 1^ vom Hundert des dermaligen Schuldenbetrags zu setzen. Da Niemand zu h. 7. etwas äußert, so fragt der Präsident: Ist die Kammer damit einverstanden, daß die 2,431,000 Lhlr. dreiproccntiger landschaftlicher Obligatio nen vom Jahre 1807 gegen die vom Jahre 1830 umgetauscht werden? DieseFragdwmde einstimmig bdjatzt. Zu Punct 8. bemerkt der ' Abg. Adler: Ich sollte doch meinen, daß dieser Satz von iz p, 6. zu gering sei. Es ist ein altes Sprichwort: wer seine Schulden bezahlt, verbessert seine Güter, und dieses Princip hat der Staat mit aller Kraft anzuwenden. Es gingen früher die Zinsen dazu dem Schuldentilgungsfonds zu Gute und man könnte dies auch jetzt thun, zu einer Zeit, wo Gewerbe und Handel lebhaft gehn und also der Steuererlaß nicht dringend ist. Ich würde daher antragen, daß der Ueberschuß zur Til gung der Staatsschulden verwendet werde. .Der Präsident fordert den Abg. auf, seinen Antrag schriftlich zu stellen. Dies geschieht und der Präsident ver liest nun den Antrag, welcher lautet: „die Staatsregierung zu vermögen, daß zu den 1H x. V. für den Tilgungsfonds noch derUeberschuß der Zinsen gezogen werde." Auf die Frage des Präsidenten erhält jedoch dieser Antrag die erforderliche Un terstützung nicht. Abg. Atenstadt: Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß die Deputation etwas nicht ausgenommen hat, was der Staatsschulden - Ausschuß vorgeschlagen. Es ist nicht unveränderlich bestimmt worden, daß nur 1^ x. 0. sollen ver wendet werden. In dem diesfallstgen Plane heißt es: unter dem Vorbehalt, in wie weit es die Umstände erlauben. Ich frage daher, ob die Deputation auch auf diesen Vorbehalt eingegan gen sei, stimme übrigens für die vorgeschlagenen 1H p. 0. Abg. Sachße: Wenn man den Antrag liest, so steht man, daß keineswegs gemeint ist, ihn auf Vermehrung oder Verminderung des Schuldentilgungsfonds zu richten. Es ist nur von dem dermaligen Schuldentilgungsfonds die Rede; der nächsten Ständeversammlung würde es wieder zu überlassen sein, ob sie den Antrag für eine höhere oder niedere Schulden tilgung nöthig finde. Das Deputations-Gutachten vertragt sich also allerdings mildem, was der Staatsschulden-Ausschuß Vorbehalten hat. ReferentJunghanns: Die Deputation hat die Meinung ausgesprochen, daß sie dem Anträge der Staatsregierung bei trete, daß es bei H x. 6. bleiben solle. Abg. Atenstadt: Ich weiß nicht, für welche Zeit man es bestimmt hat, und ob es in den Willen des Staatsschulden- Ausfchusses gestellt ist. Abg. v. Kiesenwetter: Die Deputation hat sich nicht anders ausgesprochen, als daß jetzt die Tilgung zu 1H p. 6. ge rechnet werde. Den künftigen Ständen bleiben auch die wei tern Maßregeln überlassen. Staatsminister v. Zeschau: Ich würde wünschen, daß die geehrte Deputation sich mit dem Anträge des Abg. Atenstädt einverstanden erkläre. Es sind schon vielfache Zweifel entstan den, ob bei einem fest bestimmten Tilgungsfonds die Staats regierung das Recht habe, ihn zu erhöhen. Ich glaube, daß dieses Recht durch die Bekanntmachung vom 7. Juli 1830 aus gesprochen worden ist, da aber der Gegenstand jetzt wieder zur Sprache kommt, so scheint es rathsam, hierin sicher zu gehn. In jener Bekanntmachung heißt es ausdrücklich, mit Vorbehalt etwaiger Erhöhung. - Abg. 0. v. M a y er: Versteht die Staatsregierung unter
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