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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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sehr schwierig ist, eine allgemeine und alle Fälle treffende Be stimmung zu finden. Am sichersten glaubte man diesen Zweck zu erreichen, wenn man durch die gebrauchten Worte darauf hindeutete, daß der Wille bei dem Staatsdiener vorhanden sein muß, sich einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen und Diejenigen, mit denen er in amtlicher Verbindung steht, zu vermögen, ihm einen Vortheil zukommen zu lassen, was sie nicht würden gethan haben, wenn er sich nicht in einer amt lichen Stellung zu ihnen befunden hätte. Präsident: Ich komme nun auf -en Antrag des v. Großmann, daß noch eingeschaltet werde: „noch eine Sitte," und frage die Kammer: Ob sie diesen Antrag unterstütze? Er erhält keine ausreichende Unterstützung. König!. Commissair v. Wietersheim: Wenn die Worte: „ungefordert anzunehmen" wegbleiben, so würde dadurch der Venalität Thor und Thür geöffnet. Es sind mir aus meiner frühem öffentlichen Stellung Fälle bekannt, daß, wenn Untersuchungen der Art verhandelt wurden, es sich alle mal herausstellte, daß die Geschenke ungefordert angenommen worden waren. Es gehört ein hoher Grad von Indiskretion, ein Verleugnen alles Gefühles von Scham dazu, wenn ein Beamter Etwas fordert oder sich ausdrücklich versprechen läßt. Aber man wird sich ein Vergnügen daraus machen, ihm Et was zu geben, und wenn das angenommen und bekannt wird, so wird es wiederholt und zur Venalität. Domherr v. Günther: Ich vermuthe, daß die Entgeg nungen Sr. Exzellenz gegen meine Bemerkungen gerichtet sind, und muß bemerken, daß ich keineswegs den Antrag gestellt habe, die fraglichen Worte wegzulassen. ' Ich bin vielmehr überzeugt, es können von Beamten durch Ungeforderte An nahme eines Geschenkes Verbrechen begangen werden« Aber, andererseits giebt es auch gleiche Fälle, die gar nichts Verbre cherisches enthalten. Darum bemerkte ich eben, daß es eines Prinzipes bedürfe, wonach die Strafbarkeit bemtheilt werden könne, daß ich aber ein solches vermisse, und daß dies eben das Bedenken sei, welches mich abhielt, einzelne Veränderungen Lei den einzelnen Paragraphen zu beantragen. v. Carlo witz: Könnte ich das Bedenken des Domherrn v. Günther Heilen, so gestehe ich aufrichtig, daß ich mich in einer Verlegenheit befinden würde, wie ich stimmen sollte. Ein Antrag, die fraglichen Worte wegzulasserr, ist nicht gestellt, und gegen dm Artikel stimmen, das hieße, gegen des v° Günther eigne Absicht zu weit gehen. Ich muß also bemerken, daß es hier, selbst wenn das Bedenken getheilt werden könnte, rathsamer erscheinen würde, dem Entwürfe beizutreten. Was aber mein Amendement anlangt, so erlaube ich mir die ein zige Erwiederung gegen den Herrn Regierungs-Commissair, daß ich der Unterscheidung nicht beipflichten kann, in Folge der rm Art. 231. und 295. es sich von wahren Verbrechen handeln soll und hier nicht. Ich weiß nicht, auf was für eine feine Distinktion das hinauslaufen würde, und ob man hier von falsch en Verbrechen sprechen könnte. Warm die Art. 285. und 286. enthaltenen Vergehungen nicht wahrhaft Vergehen, so müßte man sie aus dem CriminalgesetzLuche ganz weg lassen. Königl. Commissair v. Groß: Die Annahme von Ge schenken ist an sich kein Vergehen ; sie wird aber ein Vergehen, wenn man die amtliche Stellung dazu benutzt, von Andern sich Geschenke geben zu lassen, die sie dem Empfänger nicht darreichen würden, wenn er sich nicht in einer amtlichen Stel lung befände. v. Carlowitz: Dasselbe ist auch Lei Privatdienern der Fall. Referent Prinz Johann: Der Carlowktzische Antrag heißt so: Ich bringe folgenden Zusatz - Artikel unter Nr. 287 b. in Antrag: „Die vorstehenden drei Artikel leiden auch Anwen dung auf Geschäftsführer, Verwalter und andere inPrivatdien- sten angestellte Personen"; wogegen nun Art. 288. so beginnen würde: „Die in den Artikeln,285.286.287. bestimmten rc." und Art.289. „die Staatsdiener, öffentliche Beamte und die Art 287 b. genannten Personen haben >— Behörde und bezie hendlich Privatperson oder bei der Obrigkeit—erstatten." End- lichArt.290.: „Diejenigen—Beamten oder einen der Art.287d. Genannten zu einer" rc. Präsident: Er ist nunmehro Deputations-Gutachten geworden, und ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag an nehme, und dann: Ob sie den 285. Artikel annehme? Beide werden einstimmig angenommen. Artikel 286, lautet: „(Bestechung.) Staatsdiener und andre öffentliche Be amte, welche Geschenke annehmen, die ihnen nut dem Ansin nen gegeben werden, ihren öffentlichen Pflichten entgegen Etwas zu thun oder zu unterlassen, sind mit Gefängnißstrasen von Einem bis Vier Monaten zu belegen." Die Deputation schlagt folgende Fassung vor: „StaaLsdiener und andere öffentliche Beamte, welche Et was annehmen oder sich versprechen lassen, um ihren öffentli chen Pflichten entgegen Etwas zu thun oder zu unterlassen, sind mit Gefängnißstrafe von 1 — 4 Monaten zu belegen." Referent Prinz Johann: Hier wird es nothwendig fein, die in der vorigen Paragraphe erwähnten: „andre dergleichen Personen, die Etwas annehmen oder sich versprechen lassen" einzuschalten. Präsident: Das scheint eine nothwendige Folge der vorigen Paragraphe zu sein, und ich frage: Ob der so ver änderte Artikel 286. von der Kammer angenommen werden will? Wird einstimmig angenommen. Artikel 287. lautet: „Haben sie in Folge der empfangenen Geschenke sich wirk lich eine Verletzung der ihnen obliegenden Amtspflichten zu Schulden gebracht, so kann nach Verhältniß der begangenen Pflichtwidrigkeit, insofern diese nicht an und für sich eine hö here Strafe nach sich zieht, die Strafe bis zu Sechs Monaten Gefängniß oder Arbeitshausstrafe bis zu Einem Jahre ge steigert werden." Die Deputation schlägt vor zu setzen: Statt „Haben — sich": „Haben sie in Folge des Empfan genen oder Versprochenen sich." Die Fragen desPräsidentenr Ob die Kammer mit
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