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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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dem Vorschläge der Deputation übereinstimme? und: Ob der so veränderte Artikel selbst von der Kammer angenommen werde? werden einstimmig bejahend beantwortet. Art. 288. lautet: „Die in den vorstehenden drei Artikeln bestimmten Strafen treten auch dann ein, wenn dergleichen Personen ihren Ehewei bern, Kindern oder andern Angehörigen die Annahme solcher Geschenke zulassen." Die Deputation bemerkt: Nach „Geschenke" würde beizufügen sein: „oder Lei stungen." Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie mit dem Vorschläge der Deputation übereinstimme? und: Ob sie den Artikel mit der Veränderung annehme? Beide Fragen wer den einstimmig bejahet Artikel 289. lautet: „Die Staatsdiener und öffentlichen Beamten haben die ihnen unter den Art. 285.286.288. bemerkten Verhältnissen zu gekommenen Geschenke bei Vermeidung -er angedrohten Stra fen binnen Acht Lagen zurückzugeben, oder darüber bei der ihnen vorgesetzten Behörde, oder bei der Obrigkeit des Schenkenden Anzeige zu erstatten." Referent Prinz Johann: In Folge des bei dem 285. Ar tikel gefaßten Beschlusses müßte: „Staatsdiener und öffentliche Beamte" mit: „die Artikel 285. erwähnten Personen habest rc." vertauscht werden. Präsident: Ich'frage die Kammer: Ob sie diese an sich nothwendig scheinende Veränderung des Eingangs des 289. Artikels annehme? und: Ob sie mit dieser Veränderung den Artikel selbst annehme? Beide werden einstimmig angenommen. Artikel 290. lautet: „Diejenigen, welche in der Absicht, einen Staatsdiener oder andern öffentlichen Beamten zu einer seiner Amts- oder Dienstpflicht entgegenlaufenden Handlung oder Unterlassung zu bewegen, demselben Geschenke geben oder versprechen, oder irgend einen Vortheilzukommen lassen, sind mit Gefangnißstrafen von Vierzehn Tagen bis zu Drei Monaten zu belegen. Ist die beabsichtigte pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung wirklich erfolgt, so kann, insofern nicht nach der Beschaffenheit derselben die Strafe eines schwererem Verbrechens eintritt, die Strafe bis zu einjährigem Gefangniß gesteigert werden." Die Deputation bemerkt: Nach „Vortheil" ist beizufügen „versprechen oderrc." Referent Prinz Johann: Auch hier müßte es statt: „Staatsdiener" heißen: „eine der §. 285. erwähnten Per sonen. " v° Carlowitz: Es müßte dann auch heißenr „zu einer ihrer Amtspflicht re. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie mit der Veränderung des Einganges des 290. Artikels übereinstimme? dann: Ob sie damit einverstanden, daß nach „Vortheil" bei-, gefügt werde: „versprechen oder?" endlich: Ob sie mit diesen beiden Veränderungen den Artikel selbst annehme? Alle drei Fragen werden einstimmig bejahend beantwortet. Hiermit wird die heutige Sitzung nach 2 Uhr geschlossen, die nächste auf den Montag um 10 anberaumt und zur Tages ordnung die Fortsetzung der heutigen Berathung bestimmt. Drei und vierzigste öffentliche Sitzung der l. Kammer, am 6. Februar 1837. Vortrag aus der Registrande. — Fortsetzung und Schluß der be sonder» Berathung über denCriminalgesetzentwurf. (II. Theil. XVI. Kapitel: Von Pflichtverletzungen in besonder» Verhält nissen. ' Art. 291. — 297. — XVII. Kapitel: Von Verle tzungen der Sittlichkeit. Art. 298. — 306. — Berathung über die Publikationsverordnung. Definitive Abstimmung über das ganze Gesetz und Schlußworte des Präsidenten). — Bei der heutigen Sitzung, welche nach halb 11 Uhr eröff net wurde, waren 30 Mitglieder anwesend. Das Protokoll der letztvorhergehenden Sitzung ward verlesen, nach eini gen kurzen Bemerkungen von Seiten Sr. Köm'gl. Hoheit des Prinzen Iohann und des Bürgermeister Hübler berichtigt und durch v. Minkwitz und v. Thielau (aufLamperts- walde, mit vollzogen. Auf der Registrande war nur eingegangen: der Protokoll extrakt der H. Kammer, das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen betr. (An die 1. Deputation.) Hierauf wird dem Herrn v. Leipziger der gebetene Urlaub bis mit dem 8. d. M. ertheilt. Außerdem hatten sich für heute wegen Unpäßlichkeit ent schuldigen lassen v. Watzdorf und Viceprasident v. Deutrich und Bürgermeister Wehner. Sodann ging man zur Tagesordnung über, nämlich zur Schlußberathungdes Criminalgefetzentwurfs. Referent Prinz Johann: Wir sind vorgestern bis zum Art. 291. gekommen Er lautet: „Staatsdiener und andre öffentliche Beamte, so wie über haupt alle Staatsbürger, welche bei Besetzung der von ihnen zu vergebenden Aemter, oder bei der Ausübung ihres Stimm- und Wahlrechts Geschenke annehmen oder Vortheile sich ausbe dingen, sind um den vierfachen Werth des Empfangenen, oder, dafern dasselbe nicht zu Geld angeschlagen werden kann, um Zehn bis Einhundert Lhaler zu bestrafen. Referent: Die Deputat, hat in Bezug auf den 1. Satz einen Antrag gemacht: im ersten Satze nach „Empfangenen" beizufü gen: „oder Ausbedungenen." Es ist die allgemeine Folge ei nes Monitum, über das wir früher gesprochen haben. Präsident: Wünscht die Kammer nach dem Vorschläge der Deputation hinter: „Empfangenen" die Worte: „oder Aus bedungenen" ausgenommen zu sehen? Wird einstimmig an genommen. Referent Prinz Johann tragt nun den folgenden Satz des Artikels 291. vor: „Eben so sind Diejenigen, welche zu Erlangung von Aemtem oder Anstellungen sich Bestechungen zu Schulden kommen lassen, um den vierfachen Werth des Gegebenen, oder, wenn eine
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