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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Schätzung desselben nach Geld nicht statt finden kann, umZehn bis Einhundert Thaler zu bestrafen." Die Deputation schlägt hierbei vor, nach dem Worte „Ge gebenen" bekzufügen: „oder Versprochenen." Dies wird auf die vom Präsidenten deshalb gestellte Frage einstimmig genehmigt. Ferner hat die Deputation vorgeschlagen, nach dem Worte „Thaler" rm ersten Satze beizufügen: „und mit Gefangniß bis b Wochen" und nach den gleichen Worten im 2. Satze: „und mit Gefangniß bis 3 Wochen." R eferent bemerkt hierbei, daß die Erwähnung der kom missarischen Zustimmung zu diesen Vorschlägen auf einem Jrr- thum beruhe. Königs Commissair v. Groß: Die Eigenthümlichkeit des Verbrechens scheint die Androhung einer bloßen Geldstrafe zu rechtfertigen ohne Hinzufügung einer Gefangmßstrafe. Präsident stellt nun die Fragen auf die beiden letztge dachten Vorschläge der Deputation. Beide werden einstim mig bejaht. Referent trägt nun den letzten Satz des Art. 291. vor: „Auch bleibt dem betreffenden Ministerium Vorbehalten, die Einziehung oder Suspension des Besetzungsrechts, oder des Stimm- und Wahlrechts, so wie die Entsetzung von der durch Bestechung erlangten Anstellung zu verfügen, insofern dieses nicht bereits gesetzlich angeordnet ist." Referent Prinz Johann: Secretair Hartz hat hierzu ein Amendement vorgefchlagen, welches das Gutachten der Deputation der zweiten Kammer zu diesem Artikel angenom men wissen will, nach welchem hinter den Worten „Ein hundert Thaler" einzuschalten wäre: „und nach den Umständen, mit Entziehung oder Suspension des Besetzungsrechtes, oder des Stimm - und Wahlrechtes," während die im Artikel ent haltenen (siehe oben) Worte: „die Einziehung oder Sus pension des Besetzungsrechtes oder des Stimm- und Wahlrechts, so wie" in Wegfall kommen sollen. Dieses Amendement geht eigentlich dahin, daß da"s, was hier dem Ministerium Vorbehal ten ist, den Richtern Vorbehalten werde. Dann scheint die Ent setzung der Anstellungsbehörde überlassen. Der Antragsteller wird mir vielleicht einen vermittelnden Vorschlag erlauben; denn der Antrag scheint allerdings mit dem ganzen System der neuen Gesetzgebung in Widerspruch zu stehen. Dieselbe befolgt näm lich in Bezug auf dergleichen Rechte einen doppelten Weg. Entweder sie überlaßt die Einziehung der Verwaltungsbehörde, oder es bestimmt sie durch das Gesetz. Als eigentliche Strafe aber ist der Verlust solcher Rechte nirgends ausgenommen. Auch scheint solches in tllssi dem Richter nicht zu gebühren, indem es sich bei Einziehung solcher Rechte darum handelt, ob sie ohne Gefahr für das öffentliche Wohl gelassen werden können. Ist die Gefahr so groß, daß man sie absprechen muß, so muß der Verlust dieser Rechts die Folge einer Handlung sein; ist aber die Gefahr nicht so groß, so muß der Verlust derselben nur in den Händen der Administrativ-Behörde liegen. Betrachtet man den Fall genauer, so empfiehlt sich die Einziehung oder Suspension des Besetzungsrechtes auf letzterem Wege. Dieses Besetzungsrecht wird immer zur« proprio von dem Inhaber aus geübt, und es können Fälle kommen, wie bei der Simonie, wo eine mildere Ansicht gewonnen und. die Überlassung der Ein ziehung oder Suspension der Administrativbehörde überlassen werden kann. Was nun das Stimm- oder Wahlrecht anbe trifft, so bestimmt das Wahlgesetz in Bezug auf die aktive.Be- stechung, wenn Jemand durch Geschenke oder Drohungen auf den Willen der Wähler Einfluß zu gewinnen sucht, deren unbe dingten Verlust, nicht aber bei der passiven. Es scheint ange messen, die Bestimmung des Wahlgesetzes beibehalten und weiter ausgedehnt zu sehen. Wir schlagen vor, dieWorte: Stimm-und Wahlrecht" wegzulassen, dagegen dem Art. 291. beizufügen: „Nicht minder ziehen die hier erwähnten Vergehen, wenn sie in Bezug auf ein Stimm- oder Wahlrecht begangen worden sind, den unbedingten Verlust dieser Rechte nach sich." Secr. Hartz: So gern ich auf den vermittelndenVorschlag der Deputation ekngehen würde, so bin ich doch mit Ueberzeu- gung dieses zu thun nicht im Stande. Allenfalls würde ich mit dem zweiten Theile mich eknverstehen, aber mit dem ersten kann ich cs nicht. Es soll nach dem Vorschläge der Deputation der Verlust des Besetzungsrechtes von der Administrativbehörde abhängen; allein ich glaube, daß das gerade hier am allerwe nigsten zulässig ist. Es handelt sich um Rechte, die die Admi nistrativbehörde gar nicht gegeben hat,.um Rechte, die zum Theil mit Grundstücken acqumrt worden sind, wie z. B. das Collaturrccht bei geistlichen Stellen, welches den Besitzern ge wisser Güter zusteht. Hier ist der Rechtsschutz ganz vorzüglich nothwendig, und am sichersten gehen wir, wenn wir die Ent scheidung Dessen, was in jedem concreten Falle nothwendig, nützlich und rathsam ist, in die Hand des Richters legen. - Es wird über das ksctum und dessen Folgen,entscheiden und ermes sen, inwiefern Ersteres von der Art ist, daß das Recht für den einzelnen Fall, auf die Lebensdauer, oder in welcher Maße es sonst genommen werden kann. Behalten wir aber einmal die Bestimmung, daß der Criminalrichter über dergleichen Rechte entscheide, so glaube ich, ist es nicht unpassend, wenn wir auch in Bezug auf das Wahl- und Stimmrecht bei dieser Bestim mung steben bleiben. Auch hier ist es ungewiß'ünd zu entschei den, ob der Verlust dieser Rechte auf die ganze Lebenszeit dauern soll, und es lassen sich Falle denken, wo ein solcher Verlust zu hart sein würde und der Richter milder entscheiden kann- als die von der Deputation vorgeschlagene gesetzliche Bestimmung. Präsident: Ich frage die Kammer: Ob sie den Antrag des Secr. Hartz unterstütze? Er erhält ausreichende Un terstützung. Referent Prinz Johann: Gegen die Ansicht des Secr« Hartz muß ich doch noch Einiges anführen. Es, wird keineswegs der Rechtsschutz verweigert und keineswegs in dem Ermessen der ministeriellen Behörde liegen, ob sie das Recht einziehen will, da ein Rechtöspruch vorliegen muß. Es muß eine richter liche Behörde condemnirt haben, und die administrative Behörde hat gewissermaßen nur das Begnadigungsrecht. Sie braucht das Recht nicht einzuziehen, aber sie kann es, wenn sie von dem
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