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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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von der administrativen Behörde ausgesprochen werden soll, und bei der Entlassung bestimmt es, daß dieselbe an gewisse faktische Umstände geknüpft wird, jedoch istssie in das Ermessen der Admi nistrativbehörde gestellt. Ebenso verhält es sich mit dem Wahl- und Stimmrecht. Hier handelt es sich darum, ob es durch Be stechung gemißbraücht worden ist, nicht nur in Mo xroprto, son dern auch sliono, und hier glaubt man, es sei recht, ihmdasRecht entzieh» zu lassen; das scheint auch sehr richtig zu sein. Ob nun schon von solchen Bestechungen jetzt Nichts bekannt ist, so scheint es doch rathsarn zu sein,' daß gegen solche wegen der etwaigen Nachtheile die ganze Strenge des Gesetzes eintrete. Die Strafe aber in das Ermessen der Administrativbehörde zu setzen, das würde mit dem Wahlgesetze in Widerspruch kommen und auch mit der Städteordnung. Diese setzen ausschließlich den Verlust des Wahl- und Stimmrechts entweder gesetzlich fest oder aufdie Entscheidung der Wahlkorporativn selbst. In dieser Beziehung scheint der Antrag der Deputation dem Geiste des Wahlgesetzes und der Städteordnung, sowie andrerseits dem Staatsdienerge setze entsprechend zu sein. , - - v. Carlowitzr Ich weiß nicht, ob die Debatte geschlossen ist, sonst hätte ich gewünscht, daß die Beschlußfassung bis nach Art. 297. ausgesetzt bliebe. Präsident: Ich habe das noch nicht erklärt; wenn aber dadurch größere Consequenzin die Sache kommen kann, so würde die Abstimmung auszusetzen seirl. . , v. Carlo witz: Meine Ansicht ist folgende : Es kann aus Art. 291. nicht so unbedingt gefolgert werdest, daß das betref fende Ministerium es ganz in der Hand habe, eine Einziehung oder Suspension des Besetzungsrechts Platz finden zu lassen oder nicht. Jedenfalls muß eine aufRechtsspruch gegründete Verur- theilung auf den Grund verhangener Bestechung vorausgehn. Nun bekenne ich aber, daß ich die Ansicht des Secr. Hartz theile, daß es allerdings bedenklich sei,, den Ausspruch der Einziehung oder Suspension des-Besetzungsrechts ganz und ohne Weiteres in die Hände der Administrativbehörde zu legen, sobald eben sie auch selbst über die Bestechung erkennen darf. Diese Frage ist aber abhängig von der Annahme des Art. 297. Hättedie eigent liche Strafe, der'Bestechung bloß die Justizbehörde auszuspre chen, so würde es unbedenklich sein, der Adminsstrativbehörde das hier erwähnte Befugniß zu überlassen. Umgekehrt scheint mir düs aber bedenklich. Ich würde daher bei der Abstimmung in Verlegenheit kommen, wie ich stimmen sollte, wüßte ich nicht das Schicksal des Art. 297. Referent Prinz Johann: Dis Fälle, wo die Administra- tivbehörde entscheidet, beschränken sich bloß aufsolche, wenn eine in öfferMchen Pflichten stehende Person in Frage kommt. Nun sind diese Personen, welche das Wesetzungsrecht haben, niemals solche, welche m öffentkichemDiensten stehn- wenigstens haben sie das Wesetzungsrecht nicht als'solche. Da "nun wegen der Be stechung im Art. 297. weitere Vorschriften gegeben find, soglaube ich,M das Bedenken,erledigt. < v. -Earlowitz: Se. Königl. Hoheit setzen voraus, daß Art. 297., wieervorliegt, Annahme findet; solange aber darüber keine Gewißheit vorhanden ist, scheint mein Bedenken noch mch gehoben. Referent Prinz Johann: Dann würdedie Kammer wei- tergehn,als der Gesetzentwurf, die Kammer Manches den Admi nistrativbehörden vindizirett, was der Entwurf den Gerichten überläßt. ' v. Carlowitz: Jch habe einen förmlichen Antrag aufAus- setzung nicht stellen wollen. Präsiden t: Ich stelle also noch die Frage auf den Hartzi schen Antrag. Dieser Antrag wird von 18 gegen 12 Stimmen angenommen, und sonach aufdäs Deputations-Gutachten nicht weiter zurück zu kommen fein. Domherr v. Günther: Ich bin in einigem Zweifel über den Sinn des ersten Satzes des 291. Art. Um kurz zu sein, will ich ihn in ein Beispiel einkleiden, und dann wird er sich vielleicht so Herausstellen, daß er durch eine Erklärung der Staatsregierung beseitigt werden kann, denn wünschenswerth ist es jedenfalls, daß die Anwendung jenes Satzes keinem Be denken unterliege. Es ist bis jetzt häufig gescheh» und für ein erlaubtes Geschäft geachtet worden, wenn Gerichtsherren bei Annahme ihrer Gerichtsverwalter die Bedingung gestellt ha ben,' daß sie ihre Rechtssachen unentgeldlich besorgen sollen. Wenn nun ein Gerichtsherr seine;Bestallung Jemandem, unter der erwähnten Bedingung überträgt, so fragt es sich , ob in solchem Falle der Gerichtsherr, da er sich einen Vortheil bei der Besetzung des von ihm zu vergebenden Amtes ausbedingt, künftig bestraft werden soll? Das war es, worin mein Zwei fel bestand. Staatsminister v. Könneritz: Ein solcher Fall kann wohl für strafbar nicht erachtet werden., so lange noch die Be-- dingungen ganz freigestellt'bleiben, unter welchen derCoN- trakt über die Verwaltung der Patrimonialgerichte übertragen wird. Es ist dies um so weniger zweifelhaft, als ja der Ge richtsherr die Vergütung fürseine Privatgeschäfte mittelbar durch Bestimmung eines Salars oderUeberlassung sammtlicher Spor- tuln aus dem Eignen gewährt. ; i Domyerr V. Günther:? Ich.beruhige mich bei der von dem Hrn. Staatsminister gegebenen Erklärung , bemerke je doch.,. daß der Artikel so, wie er gefaßt ist,? wenn er nicht er läutert worden wäre, den Richter in Verlegenheit bringen mußte. Er würde nicht wissen, ob er eine solche Bedingung für einen bedungenen Vortheil achten solle oder nicht. Den ken wir uns statt eines Getichtverwalters einen Pfarrer, wel cher von einem Patron die SteM unter einer ähnlichen Be dingung erhielte, so möchte ich nicht zweifeln, daß derPatron und der Pfarrer strafbar fei. ... ' Referent Prinz Johann: In diesem Falle würde doch ein Unterschied sein, denn der Patron hat nicht das Recht,, den Gehalt eines Pfarrers zu bestimmen, er bezahlt ihn nicht aus seinen Mitteln, sondern dieser wird-aus,hem Kirchenverm'vgen gegeben. - ? ... : u ' . Staatsminister v. Könneritz: Wenn aber der Patron
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