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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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er gegen diese Worte angeführt hat; es ging nämlich dahin, daß wegen einer kleinen Nachlässigkeit eins Criminalunter- suchung eingeleitet werden könnte. Jetzt ist die Sache anders, jetzt muß die Privatperson in einem solchen Falle bei der vor gesetzten Dienstbehörde sich beschweren, und diese hat es an der Hand, ob sie die Sache vor die Criminalbehörde verweisen, oder selbst untersuchen und abthun wolle. Letzteres wird sie meistens einschlagen, und ich bemerke, daß der Unterschied nach dem Men und Neuen nicht sehr bedeutend ist; auch jetzt kann nach dem Staatsdienergesetze. wegen wiederholter Dienstver- nachlässi'gung bis zu SO Lhlr, Strafen von Seiten der Dienstbe hörde stattsinoen. Seer. Hartz: Nur um das Amendement unsers abwesen den Freundes nicht ohne Bevorwortung zu lassen, muß ich be merken, daß doch ein Unterschied ist, ob das, was eine Ver nachlässigung genannt wird, in dem Criminalgesetzbuche als criminell steht, oder ob es, indem man es darin nicht aufnimmt, für disziplinell anerkannt wird. Ein wesentlicher Unterschied gegen das, was die Deputation und auch die Regierung ge wünscht haben, wird nicht emtreten, wenn wir auch jene Worte weglassen, denn ist eine Vernachlässigung von der Art, daß eine criminelle Untersuchung stattsinden kann, so fällt sie gewiß irr die Klasse, welche man mit Verletzung der Amtspflicht bezeichnen muß, die der Artikel ausdrücklich nennt. Der P r ä s i d e n t stellt sonach die Fragen: 1) Nimmt die Kammer dieses Amendement an? und nachdem dieses mit 17 gegen 13 Stimmenabgeworfen war, nimmt dieKam- mer den Artikel 284. mit 28 gegen 2 Stimmen an. Die Deputation hat nun noch folgenden Zusatzartikel 297 b. beantragt. < „Pflichtwidrige Annahme von Geschenken und Bestechung sind für gleichartig zu achten." Einstimmig angenommen. Königs. Commissairv. Groß: Es ist von der Deputa tion der II. Kammer der Antrag in ihrem Berichte geschehen, daß die beiden Kapitel, das XVI. und XVII., in der Stel lung mit einander vertauscht, das XVII. das XVI. wer den, das XVI. aber den Schluß des Criminalgesetzbuchs machen solle. Die Gründe dafür sind in dem jenseitigen De putations-Berichte angegeben. Das Ministerium würde da gegen kein Bedenken haben und stellt der Kammer anheim, ob sie diesem Anträge beitrete. Präsident stellt die Frage: Genehmigt die Kammer nach dem Anträge der Regierung, die mit der Deputation der II. Kammer übereinstimmt, daß eine Umänderung der Kapi tel XVI. und XVII. stattsinde? Wird einstimmig ge nehmigt. Referent Prinz Johann: Es würde nun zunächst zu sprechen sein über einen von v. Großmann als Art. 297 d., oder wie er jetzt heißen müßte, 297o. erwähnten Zusatz. Ich er laube mir aber, dem Antragsteller anheim zu geben, ob es nicht zweckmäßiger sei, diesen Zusatz an das Ende des Kapi tels nach Art. 306. zu stellen. Das Kapitel geht nämlich von den schwereren Uvzuchtverbrechen zu dm geringeren über, und es sollen also die geringeren zuletzt stehen, v. GroßmannrZch habe gegen den Vorschlag Nichts einzuwenden, obwohl ich Gründe dafür anführen könnte, von der Wurzel zu den Potenzen zu gehen. Referent Prinz Johann: Allerdings, wenn die gan zen Artikel geändert würden, aber hier ist einmal die andere Ordnung eingeschlagen. Es wird nun zu dem XVII. und letzten Kapitel des Crk- minalgesetzentwurfs übergegangen, welches „von Verle tzungen der Sittlichkeit" handelt. Art, 298. und 299., deren Inhalt sich auf den „ Jncest" bezieht, werden sofort einstimmig angenommen, des gleichen Art. 300., der vom „Mißbrauch zur Unzucht" handelt. Artikel 301. wird sodann vorgetragen, welcher lautet: „(Verführung zur Unzucht.), Wenn Jemand, um seine Lüste zu befriedigen, unbescholtene Personen durch Betrug oder Arglist zur Unzucht verleitet, so findet gegen den Verführer ein monatliche bis einjährige Gesängnißstrafe statt. Mit gleicher Strafe sind Diejenigen zu belegen, welche eine unverheirathete Person unter dem Versprechen der Ehe zum Beischlafe verführen und nachher die Erfüllung des Versprechens ohne hinreichende Ursache verweigern., oder die bereits vorher vorhandenen ihnen bekannten Ehehindernisse bei dem Versprechen betrüglich ver schwiegen oder abgeleugnet haben. Es ist jedoch bei den in die sem Artikel erwähnten Vergehungen eine Untersuchung nur auf Anzeige der Verführten oder ihrer Aeltern, welche diese auch gegen Heren Willen zu erheben berechtigt sind, anzustellen." Die Deputation bemerkt hierzu: Nach„Aeltern" dürste einzuschasten sein: „oder Pfle- geältern," womit auch die Königl. Commissarien einverstan den sind." Secr. Hartz; Es Hat mir später geschienen, als ob die ersten drei Zeiten dieses Artikels von unbescholtenen, und die spätem Zeilen von bxscholtenen Personen reden, und als ob eben darin der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Sä tzen des Artikels bestehen solle, Referent Pripz Johann: Nein, davon scheint nicht die Rede zu sein; in dem ersten Satze ist die Rede von Betrug oder Arglist, in dem zweiten von dem Falle, wenn zur Unzucht unter dem Versprechen der Ehe verführt würde. Von bescholtenen Personen kann wohl nicht die Rede sein; denn ich glaube, eine bescholtene Person zur Unzucht unter dpm Versprechen der Ehe zu verführen, wäre ein besonderer Geschmack. Secr. Hartz: Ich glaubte nur, daß es so verstanden werden müßte; ist dies aber nicht der Sinn der Regierung, so beharre ich allerdings bei meinem Anträge, nach dem Worte „unverheirathete" das Wort „unbescholtene" einzuschalten. Präsident richtet, nachdem er bemerkt hatte, daß sich dieDeputativn für den Antrag des Secr, Hartz erklärt habe, die Frage an die Kammer: Ob das Deputations-Gutachten mit dem Amendement des Seer. Hartz angenommen werde? Was einstimmig bejaht wird.
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