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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Zusatz in das Recht der künftigen Ständeversammlung eingrei fen würden. Abg. Nostitz und Jänckendorf: In dem Avertisse ment vom Jahr 1830 ist die künftige Festsetzung eines Tilgungs planes enthalten und damals nur zugesichert worden, daß der selbe nicht unter I x. 6. betragen solle. Jetzt nun scheint sich's darum zu handeln, diesen Tilgungsplan wirklich festzusetzen und es fragt sich hauptsächlich, ob man bei dem Minimum von 1 x. 6. stehen bleiben wolle, was man gewiß ohne Zweifel zu thun berechtigt ist, oder ob man 1^ p. 0. annehmen wolle,, wie dies die Staatsregierung im Einverständnisse des Aus schusses zur Staatsschuldenkasse vorschlägt. Diese anderthalb x.V. scheinen mir im richtigen Verhältnisse zu den Kräften des Staates und zu der Summe der vorhandenen Staatsschulden zu stehen. Jedenfalls muß ich aber wünschen, daß diese Fest setzung nicht wie eine gewöhnliche Bewilligung, die nur auf 3 Jahre geschieht, angesehen werde,'denn es ist für den Credit des Staates sehr wichtig, daß man in diese Schuldentilgung eine gewisse Stabilität bringe, und eben deswegen setzt man ja einen Tilgungsplan fest. Der Gläubiger muß sich eine Wahrschein lichkeitsberechnung anlegen können, wie lange er darauf rechnen könne, die Papiere zu besitzen,/oder wenn deren Einlösung zu erwarten stehe. Es ist eben so nachtheilig für einStaatspapier, wenn ein zu geringes Tilgungsprocent aktgenommen wird, als wenn der Tilgungsfonds zu hoch ist, aber am nachtheiligsten ist es, wenn keine feste Norm stattsinden sollte. Indessen können künftig Umstände eintreten, die eine schnellere Tilgung wün- schenswerth machen und das Wichtigste bleibt immer, daß ein Minimum feststehe, und daß man sich nicht auf eineNormirung nur für 3 Jahre beschränken möge. Aus diesen Gründen stim me ich vollständig für das Deputations-Gutachten. Abg. At enst a d t: Ich muß die Debatte auf das zurückfüh ren, was eigentlich der Gegenstand unserer Berathung sein soll. Es sind zwei Anleihen vorhanden, vom Jahre 1807 und 1830. Die Regierung sagt, es sei gut, daß eine Vereinfachung des gan zen Schuldenwesens eintrete, und schlägt vor, daß es nur ein sächsisches Staatspapier, nur eine Anleihe, die Anleihe von 1830 gebe, und daß die Obligationen vom Jahre 1807 cftgen dergleichen vom Jahre 1830 umgetauscht werden. Für 1830 ist bereits die Bekanntmachung vorhanden, sie setzt einen Til gungsplan fest, sagt aber: „Wir behalten uns vor, ihn zu er höhen." Es fragt sich nun, ob man diesen Vorbehalt für immer aufgeben, oder sich das Vorbehalten will, daß den Stän den künftig freibleibe, ihn zu übersteigen. Nun hat der Schul denausschuß selbst diesen Vorbehalt angerathen, und auch die Deputation sagt, daß sie mit den Ansichten und Gründen voll kommen einverstanden wäre; ich glaube also, sie werde auch damit einverstanden sein, nach Befinden die Erhöhung vorzube halten. Ich wüßte auch nicht, warum man sich diesen Vorbe halt machen sollte, wenn der Staat mehr darauf verwenden kann, denn es ist doch ein Vortheil, wenn statt in 66 Jahren die Schuld in 50 Jahren getilgt werden kann, E§ entspricht dies auch ganz dem, wozu man sich bei der Anleihe vom Jahre 1830 verpflichtet hat. Secr. Richter: Es scheint nöthig, die Discussion auf ih ren eigentlichen Standpunct zurückzuführen. Die Sache liegt so. Die Staatsregierung hat den Antrag gestellt: es möge ein Zusatz dem Deputations-Gutachten einverleibt werden. Es ist daher von der Deputation zuvörderst die Erklärung abzugeben, ob sie sich diesem Anträge der Regierung anschließen will oder nicht. Nimmt sie den Antrag in ihr Gutachten auf, so wird dann auf das veränderte Gutachten eine Frage zu stellen, rm entgegengesetzten Falle über das ursprüngliche Gutachten der De putation, und über den Zusatz der Regierung besonders abzu stimmen sein. Die Mitglieder der Deputation haben sich daher erst auszusprechen, ob sie dem Anträge der Negierung beitreten. Meine Ansicht ist die: Als ich mich dem Deputationsgutachten angeschlossen, habe ich nicht den geringsten Zweifel gehegt, es könne anders verstanden werden, als so, daß der Kammer an gerathen werde, dem Tilgungsplane beizustimmen und die Mit tel dazu zu verwilligen, daß übrigens dieser Plan feststehe, so lange nicht von Regierung und Standen in Zukunft etwas an ders beschlossen werde. Dieser Meinung bin ich jetzt noch, und bekenne, daß ich in der Wortstellung des Deputations-Gutach tens keine der Bedenklichkeiten finde, die man ihm unterzulegen gemeint sein dürfte. Ich halte daher auch den Zusatz der Regie rung für überflüssig, wenn er auch im Ganzen unschädlich sein mag, und kann mich ihm nicht anschließen. Von einer Verän derung des Zinsfußes kann wohl nicht die Rede sein, man würde dem Credite schaden, und von einer frühem Zusage abgehen, eine Erhöhung über I^x. 0. scheint jetzt nicht thunlich und es kann solche die Staatsgläubiger auch nicht gefährden, sind sie nur gewiß, daß man ihn unter l^x. 0. nicht stellen wolle und werde. Darinnen liegt aber für künftige Ständeversamm- lungen keine Verbindlichkeit, in Zukunft einmal in Vereinigung mit der Regierung eine Erhöhung zu beschließen. Prasident: Ich habe schon zu sehr in die merits vrmsoe eingehen lassen, und würde beide Amendements zur Unterstü tzung gebracht haben, aber der Deputkrte, welcher seinen An trag gestellt hatte, möchte allerdings zuerst zu hören sein. Abg. v. Runde: Ich kann dem Anträge nicht beistimmen. Ich erkenne an, daß der beantragte Tilgungssatz weder gegen den bisherigen erhöhet ist, noch, daß er auf 1 p. 0. zurückgebracht werden könne, ohne andere Bedingungen damit zu verknüpfen, oder die Erwartungen zu beeinträchtigen, unter welchen die Staatsgläubiger früher auf diese Anleihe eingegangen sind. Bei allen frühem Anleihen ist stillschweigend den Gläubigern vorbe haltenworden, daß nächstdem eigentlichen Lilguygsprocent auch die Zinsen von den abgezahlten Summen zum Tilgungsfonds geschlagen werden sollen. Berechnet man dieses, so wird der Til gungsfonds noch stärker, und l-^-p. 6. ist das Minimum, wor auf der Tilgungsplan gestellt werden muß, wenn soviel, wie früher abgezahlt werden soll. Gehet meine Ansicht nun dahin, zur Aufrechterhaltung des Staatscredites die Erwartungen nicht zu verkürzen, unter welchen die Staatsgläubiger auf die Anleihe eingegangen sind, so glaublich aber von der andern Seite auch, daß die Standeversammlung sich nur veranlaßt finden lassen kann, bei den Versprechungen stehen zu bleiben, welche die
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