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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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v. Großmann: Nur so wert bitte ich um das Wort, um zu erklären, daß ich mir Vorbehalte, daß diese Abstimmung nicht meinem Anträge präjudizirlich sei. Staatsminister v. Könneritz: Es würde sonach nach dem Gutachten der Deputation das Wort: unbescholten eingesetzt werden, da könnte aber das Wort: unverheira- thet wegfallen; denn eine verheirathete Person kann nicht durch das Versprechen der Ehe zum Beischlaf genöthigt werden. Wird einstimmig angenommen. Der Präsident stellt hierauf die Frage auf Annahme des Artikels, und sie wird eittstimmig bejaht. Zu den Artikel 302. und 303., welche sich auf das Treiben der „Unzucht als Gewerbe" und die „Kuppelei" beziehen, wird von keiner Seite Etwas erinnert, und werden dieselben, wie sie im Gesetzentwürfe enthalten sind, einstimmig an genommen. Artikel 304. lautet: „Die Verleitung unbescholtener Personen zu fleischlichen Vergehungen mit Andern wird mit drei- bis sechsmonatlichem Gefängnisse belegt. Sind hierzu Kinder unter Vierzehn Zäh ren oder eigne oder fremde Ehefrauen, oder Verwandte in ab steigender Linie, oder Geschwister, oder zur Erziehung anver- traute Personen verführt worden, so findet Arbeitshausstrafe von Sechs Monaten bis zu Vier Jahren statt." Von der Deputation ist hierzu bemerkt worden: Die Erhöhung der Strafe im letzten Satze dieses Artikels gegen gleiche Bestimmung im Art. 27. des früheren Gesetzes hat wohl darin ihren Grund, daß hier der Verführung von Kindern unter 14 Jahren gedacht ist, welche dort nicht erwähnt war. Auch hier wird des Präsidium Frage auf Annahme des Artikels einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir hier einen An trag des Domherrn v. Günther anzuführen; er hat den An trag gemacht, eine Umstellung der letzten Artikel des Entwurfs stattsinden zu lassen, welche nach Art. 304. ansinge. Er will ferner zwei Zusatzartikel, die zu öffentlichen Aergerniß gerei chenden Handlungen an das Ende, dagegen Art. 306. vor Art. 305. vorgenommen wissen. Vielleicht dürfte es zweckmäßig sein, diese Veränderung der Artikel bis nach der Abstimmung über die Zusatzartikel ausgesetzt zu lassen. Domherr v° Günther: Ich bin meines Orts vollkom men damit einverstanden. Artikel 305. lautet: „(Zum öffentlichen Aergerniß gereichende Handlungen.) Die Verletzung der Sittlichkeit durch unzüchtige zum öffentlichen Aergemisse gereichende Handlungen, Verbreitung unzüchtiger Schriften oder bildlicher Darstellungen, ist mit Gefängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen." Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu bemerken, daß hierzu ein kleiner Antrag von mir vorliegt, ich habe ihn mder Deputation beantragt, und ich weiß nicht, obdie Mehr heit damit einverstanden war. Ich glaubte, daß das Conku- Linat hier im Auge behalten werden müsse; der Königs. Com- missair erwähnte zwar, daß dies nicht der Fall sei, aber mir scheint, daß dessen hier gedacht werden müsse. Es ist immer lein öffentliches Aergerniß, und es dürfe daher hiernach dem Worte „Handlungen" einzuschalten sein: „worunter insbe sondere auch der Fall zu verstehen ist, wenn Personen verschie denen Geschlechts, ohne sich zu verehelichen, gleich Eheleuten zusammen leben." Ich bemerke auch, daß das Conkubinat bestraft wird, nur jedoch insofern, als man der Polizeibehörde überlassen will, dabei zu handeln; es scheint.mir aber zweck mäßiger, gleich eine Strafe darauf zu setzen, um so mehr, da eine Bestimmung doch getroffen werden muß. Der Antrag findet die a u s r e r ch e n d e U n t e r st ü tz u n g. König!. Commiffairv. Groß: Es scheint doch gegen die Ausnahme einer solchen Bestimmung mancherlei Bedenken vor- zuwalten. Daß das Conkubinat nicht ungestraft bleiben soll, ist schon in dem Gesetze gegen die fleischlichen Verbrechen ausge sprochen, es ist ausdrücklich erwähnt, daß den Polizeibehör den obliegt, dergleichen gesetzwidrige und regelwidrige Ver bindungen nicht zu gestatten; dies wurdeimmer befolgt, und man hat bei Denjenigen, welche sich, eines solchen Conkubi- nats schuldig machen, die Aufhebung und Trennung dieser Verbindung verfügt. .Aber im Criminalgesetzbuch eine solche Bestimmung aufzunchmen, würde im Widerspruch stehen mit dem im Gesetze über fleischliche Verbrechen angenommenen Grundsätze. Es scheint nicht angemessen, ein äeUotum, das nichts Anderes ist, als fortgesetzes stuprum, mit Strafe zu bedrohen, da die einfache Unzucht nicht bestraft werden soll. Auch kann man schwerlich sagen, daß das Conkubinat zu öf fentlichem Aergerniß gereiche, und man hat bei der hierauf sich beziehenden Strafbestimmung nur die öffentliche Verletzung der Sittlichkeit und des Anstands vor Augen gehabt. Es scheint angemessener zu sein, auch ferner den Polizeibehörden, welche auf soche Verbindungen aufmerksam sein müssen, die Verfü gungen zu ihrer Verhinderung zu überlassen. Bürgermeister Hüb le r: Ich habe mich demAntrageSr. Königl. Hoheit nicht anschließen können. Die Gründe sind von dem Königl. Commissair bereits entwickelt worden, und so scheint es nicht nöthkg, tiefer in dieselben einzugehen. Es ist bisher das Conkubinatsverhältniß ein Gegenstand der poli zeilichen Aufmerksamkeit gewesen, und daher schon unter An wendung von Strafmitteln seinem Fortbestehen entgegengear beitet worden. Ich glaube, daß es auch ferner dabei um so mehr bewenden könne, als in der That die Verweisung an die Criminalbehörde materiell wenig in der Sache ändern, über dies in Orten, wo die Polizei von der Criminalverwaltung getrennt ist, den Uebelstand eines doppelten Verfahrens her beiführen würde, denn die erste Cognition hätte doch die Poli zeibehörde, und von dieser erst würde in der Regel die Unter suchung der Justizbehörde erfolgen. Referent Prinz Johann: Gegen das, was mir einge-' wendet worden ist, bemerke ich, daß zunächst der Grund, daß es von der Polizei untersucht werden müsse, zuviel zu bewei sen scheint, denn auch die Art. 302. erwähnten Verbrechen würden von der Polizei zunächst untersucht werden müssen. Dagegen glaube ich nicht, daß es gut ist, eine Handlung zu
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