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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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det man ein, ist ein größeres Verbrechen und wicdbloß auf Antrag bestraft. Sehr wahr, aber dafür läßt sich der vernünf tige Grund anführen, daß-man pro mstriwo'mo handelt und der Verzeihung des beleidigten Theils kein Hknderniß in den Weg legen will. Das Gesetz selbst, sagt man, bezeichne doch die Verletzung der Unschuld als ein verabscheuungswürdiges Vergehen. Allein das sind Worte, wenn ihnen nicht durch die Lhat, hier durch die Strafe, ihre Kraft gesichert wird? Man hat endlich hinzugefügt, die Verführte sei durch die Fol gen bestraft genug, man müsse sie in derZeit ihrer nahenden Ent bindung schonen und ihr möglichst alle Gerichtskosten ersparen. Aber diese natürlichen Folgen sind ihre Schuld, deshalb- ist sie wohl zu beklagen, aber zu rechtfertigen nicht, und so viel bleibt doch immer gewiß, daß das Nützlichkeitsprinzip in einer so ern sten Sache nicht gegen das Recht die Entscheidung abgeben kann. Ich erlaube mir daher den Antrag zu stellen, daß der hohen Kammer gefallen wolle, in allen Fallen die Untersuchung der Unzucht von Amtswegen anzuordnen, damit der Staat schon dadurch zu erkennen gebe, wie ernst er es meine, wenn er jene Vergehen als verabscheuungswürdig bezeichnet. Fer ner möge man dafür sorgen, daß wo möglich die Väter auch entdeckt werden, weil in jedem Falle, sei es, daß sie ihr Ge- heimniß zu bewahren wissen, oder daß sie wirklich bekatmt werden, das Loos der Kinder in der Regel dadurch verbessert wird. Endlich möge man eine milde, aber doch ernste Strafe auf jenes Vergehen setzen, nämlich 6 Lage bis zu 6 Wochen Gefängniß. Ich denke mir nämlich, daß die Steigerung der Strafe nach der Qualifikation des Vergehens sich richten müsse, einmal für den Rückfall; es giebt Personen, die zwei, drei und wehr Mal außerehelich geboren haben, und für diese dürfte eine höhere Strafe wohl angemessen erscheinen. Dann hatte ich allerdings das Conkubmat im Sinne, ferner die Unzucht eines Verlobten, und die Unzucht, die ein Verlobter mit einem na hen Verwandten seines Verlobten begeht; dem richterlichen Ermessen würde ich gern hier Spielraum lassen. Ich wünsche Nichts mehr, als daß die hohe Kammer meinen Antrag ge- migtest würdigen und beifällig aufnehmen möge. Referent Prinz Johann: Ich bin über denselben Gegen stand mit mir in Berathung gegangen und habe mich ebenfalls veranlaßt gefunden, einen Antrag deshalb zu stellen. Ich bitte um die Erlaubmß, ihn in kurzen Worten näher entwickeln zu dürfen. Er geht dahin, einen Zusatzartikelzumachen, derfolgendermaßen lautet: „Der außereheliche Beischlaf cm sich ist auf Antrag der Aeltern und Wegeältem mit einer Strafe zu ahnden,, welche 8 Vage Gefängniß nicht übersteigen darf. Ist durch denselben zu gleich ein Ehebruch begangen worden, so kann Untersuchung und Strafe nur auf Antrag der Aeltern und Pflegeättem des unver- ' heiratheten Theils statt finden. Es ist solchmfalls zwar auf die Straft des Ehebruchs zu erkennen, wenn jedoch der beleidigte Ehegatte dem schuldigen Ehegatten verzeiht, so Md beide Theile nur mit der Hier erwähnten Strafe zu belegen." Die Gründe, welche mich bewogen haben, diesen Antrag zu stellen, sind fol gende- Ich war in demselben Falle, wie der geehrteSprechervör- hin; auch ich war damals bei dem Beschlüsse nicht gegenwärtig, welcher die Uttzuchtstrafen in Wegfall brachte. Von der andern Seite aber glaube ich, daß -ich wahrscheinlich-für jenen Wegfalk gestimmt haben würde. Gleichwohl haben Mich die von vielfa chen Seiten vernommenen'Erfah'rungen zu derUebeczeugung ge bracht, daß man damals einen Mißgriff gemacht habe, nicht als ob durch jene Strafe gerade Jemand von der Lhat abgeschreckt werde, sondern deshalb, weil durch deren Aufhebung ein allge meines Mißverständniß eingetreten ist, denn wenn die Strafe von Staats wegen entfernt worden ist, so glaubt das gemeine Volk, daß diese Handlung erlaubt sei; und aus dieser Rücksicht scheint mir dermalen ein Umkehren dringend nothwendig zu sein, indem nachtheilige Folgen daraus entstehen konn ten, wenn diese Volksmeinung nicht berichtigt wird; und es scheint mir dies um so nothwendiger zu sein , da der jetzige Augenblick noch derjenige zu sein scheint, wo es mög lich sein dürfte," diesen nachtheiligen Folgen vorzubeugen; kehrt man jetzt nicht um, so würde es gewiß später nicht mehr möglich sein. Gleichwohl verberge ich mir nicht, daß eine solche Bestim mung gegenwärtig aufzunehmen, große Schwierigkeiten habe, namentlich insofern, als der Ehebruch nur auf die Anzeige des einen Lheils der Ehegatten bestraft werden kann. Es wird dies die Folge haben, daß Derjenige, der sich mit einer verheiratheten Person eingelassen hat, straflos bleiben würde, wenn nicht von dem Ehegatten Anzeige geschieht, umgekehrt aber, wenn Jemand sich mit einer ledigen Person einlaßt, wird er von Amts wegen strafbar sein. Das hat mich überzeugt, daß es unmöglich sei, KX vMvio in dieser Sache einzuschreiten/ Dagegen dürste die öffentliche Meinung befriedigt sein, wenn Aeltern und Pflege- ältern nachgelassen würde, auf Strafe anzutragen, und dies um so mehr, weil offenbar durch solche Vergehen die Aufrechthal tung der häuslichen Zucht verletzt wird, und weil eine solche Bestimmung "Aeltern und Pflegeältern nachlaßt, auf Be strafung anzutragen, ihr Recht selbst zu suchen. Es ist dadurch nicht zu besorgen , daß eine zu große Härte herbei geführt werde, denn man muß erwägen, daß die Strafe selbst in dem Willen der Aeltern liegt. Ich gebe zu, daß Aeltern sich oft nicht dazu entschließen werden, aber ich glaube nicht, daß ein Va ter immer zu großes Bedenken tragen würde, einen leichtsinni gen Sohnzur Strafe auf einige Lage ins Gefängniß bringen zu lassen, wenn er hoffen könnte, diesen dadurch zu bessern. Ich habe daher geglaubt, daß die Strafe möglichst gering Zu bestim men sei, weil diese Bestimmung Nichts werter enthalten soll, als die vffentlicheMißhilligung desVergehns vonSeiten desStaats dadurch auszusprechen. Man muß überdies den Fall ins Auge fassen, wo bei dem stuprum zugleich ein Ehebruch concurrirt, denn unmöglich kannes nur die Meinung sein, daß eine Person, die sich mit einem Ehemann eingelassen hat, strafbar sein soll, während eine andere, die sich mit einem Unverehlichftn eingelassen hat, nicht bestraft werden soll; in diesem Falle muß es aber den Aeltern anheim gestellt bleiben. Endlich muß ich meinen Antrag nochgegeneinen Vorwurf inSchutz nehmen, welcher durch den Einwand gemacht werden könnte, daß dadurch, häufig Ehen ge-
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