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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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für die Aufhebung der Straft gegen die einfache Unzucht erklärt und konnte deshalb auch jetzt beide Amendements nicht unter stützen, weil ich aus vierjähriger Erfahrung in meinem Berufs leben sehr wohl weiß, daß fast immer nur der eine Lheil, und zwar gerade der unglücklich gewordene, nie aber der unglücklich machende dadurch getroffen wird. Die arme Geschwächte, die ohnehin unglücklich und als Verführte eher zu bedauern und zu bemitleiden, als zu bestrafen ist, soll ins Gefängniß gehen? Nun ja, sie wird es; denn sie allein wird die Strafe treffen, weil sie die Schande nicht verbergen kann, während dagegen Derjenige, der sie unglücklich gemacht hat, die Lhat leugnet, oder gar fortgeht und sich so von aller Strafe frei macht. Was also auch für eine Strafe bestimmt werde, ob eine hohe oder niedrige, gleichviel, sie wird immer nur den unglücklichen, oft nicht einmal schuldigen Lheil treffen und eben darum stets eine ungerechte sein. Dies darf man aber doch wohl nicht bei Fest setzung einer Strafe aus den Augen verlieren. Wird übrigens die Straft so hart bestimmt, wie der geehrte Sprecher vor mir es will, so sind zudem auch noch politische Gründe genug vor handen , aus denen man der Strafe sich widersetzen muß. An gesehene Rechtslehrer haben sich bereits gegen jede diesfallsige Strafe erklärt, weil sie gar leicht zum Kindermorde Anlaß ge ben könne. Ich habe in dieser Hinsicht mich nur auf den allbe kannten Mittermaier zu berufen, der sich wörtlich dahin aus spricht: „Politische Gründe, besonders rücksichtlich des Kinder mordes, rathen dringend die völlige Straflosigkeit der Ge schwächten an." Sollte dies nicht Beachtung verdienen? Ein Mann, wie Mittermaier, der die Gesetzgebung aller Lander und deren Erfolg genau kennt, würde sich doch gewiß nicht so bestimmt gegen jede Strafe der Geschwächten ausgesprochen ha ben, wenn ihm nicht ähnliche Erfahrungen zur Seite standen. Zuletzt aber glaube ich auch, daß eine wahre Rechtsverletzung hier gar nicht vorliegt, die von dem Staate bestraft werden müßte. Die Geschwächte hat selbst kn die Handlung eingewil- liget; es ist hier also nicht darum zu thun, ein gekränktes Recht wieder herzustellen und den Verletzer desselben zu bestrafen. Die Geschwächte ist zwar vielleicht erst verführt worden, ehe sie sich hingab, aber es ist auch dies nur mit ihrem freien Willen ge schehen und Niemandes Recht dadurch verletzt worden. Dies ist das Hauptsächlichste, was ich jetzt gegen diese beiden Amen dements vorzubringen mich gezwungen sehe. Es giebt aber der Gründe noch viele andere, welche meine Ansicht nicht weniger rechtfertigen, die ich jedoch übergehe, weil sie schon von dem geehrten Sprecher vor mir umständlich berührt worden sind und die ich alle, weil sie während des vorigen Landtags bereits ihre volle Geltung erhalten haben, hier nicht erst noch besonders wie derholen mag. v. Thielau (aufLampertswalda): Ich stimme ganz dem bei, was v. Großmann gesagt hat; das Gesetz hat einen sehr unangenehmen Eindruck im Lande bewirkt; ich habe mit vie len meist unterrichteten Männern, Geistlichen und andern rechtlichen Mannern gesprochen, sie alle sind damit nicht zu frieden. Ich habe sodann die Aeußerung gehört, daß man gesagt hat: es gehöre dieses Gesetz unter die Schattenseiten des ersten konstitutionellen Landtags, und namentlich, daß.man die einfache Unzucht als kein Vergehen angesehen habe. Bürgermeister Hübler: Ich bin weit entfernt, in das Detail der Gründe einzugehen, die vom 0. Großmann zu Un terstützung seines Antrags vorhin entwickelt wurden; sie sind ohne Ausnahme bei den bezüglichen Verhandlungen des letzten Landtages in beiden Kammern auf das sorgfältigste geprüft wor den, aber dennoch nicht für überwiegend erkannt, um bas ein fache 8tnprnm ferner zum Gegenstände crimineller Untersuchung zu machen. Das Gesetz von 1834 ist in diesem Sinne erlassen. Ich habe mich damals für dasselbe erklärt und bin heute noch derselben Ansicht. In der Lhat, meine Herren, wüßte ich auch nicht, welche Gründe uns veranlassen könnten, eine Bestimmung, die nur erst vor zwei Jahren nach reiflicher Erwägung Gesetzes kraft durch uns erlangt hat, jetzt wieder aufzuheben. Nur Gründe der höchsten Wichtigkeit konnten ein solches Verfahren rechtfertigen. Gründe der Art liegen aber nicht vor. Denn was führt man als solche an? Man bezieht sich zunächst auf die Mißbilligung, die das Gesetz von 1834 jener Bestimmung we gen gefunden haben soll. Im Kreise meiner Erfahrung ist mir, einzelne Stimmen abgerechnet, diese Mißbilligung fremd ge blieben. Allein auch angenommen, daß es hie und da Mißbil ligung gefunden hätte, so würde das an sich noch immer Nichts gegen die Zweckmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmung beweisen, so lange man nicht die Motiven kennt, auf die sich die Mißbilli gung gründet. Diese Motiven können, wie schon vorhin er wähnt worden, sehr trüben Ursprungs sein, sie können aber auch auf bloßem Mißverständnisse beruhen. Im Allgemeinen, meine Herren, läßt sich, wie ich glaube, nicht annehmen, daß eine gesetzliche Bestimmung, welche die Genehmigung der Stände erhalten, welche aus dem Gesammtwillen der Vertreter des Volks hervorgegangen, die Mißbilligung des Volks zu fürchten haben werde. Man hat ferner auf die nachtheiligen Folgen des Gesetzes hingewiesen und sich auf die Erfahrung be zogen. An einer solchen scheint es mir nun aber gänzlich noch zu mangeln, eben weil nur erst zwei Jahre seit Erlaß des Gese tzes von 1834 verflossen sind und statistische Notizen, um Ver gleichungen mit den früheren Verhältnissen anstellen zu können, nicht vorliegen. Ich meiner Seits bin aber auch überzeugt, daß, wenn sie vorlägen, sie keinen Beweis dafür liefern würden, daß die Zahl unehelich geborner Kinder sich seit dem Jahre 1834 vermehrt habe. Endlich kann ich nicht umhin, auf das auf merksam zu machen, was schon vorhin der geehrte Secr. v. Zedt- witz angedeutet hat; auf die Ungleichheit und Härte der Anwen dung der Strafe des stupri im praktischen Leben. Ungleich nenne ich sie darum, well sie in der Regel nur den einen Lheil, das schwächere Geschlecht trifft, wahrend der andere Lheil ihr fast immer entzogen bleibt, und hart nenne ich sie, weil die Un glückliche, die durch die Folgen ihres Fehltritts ohnehin schon schwer genug bestraft ist, nun auch noch einer criminellen Ahn dung unterliegen soll. Dies sind die Gründe, welche mich heute noch bestimmen, für das Gesetz und gegen den Großmannschm
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