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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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den können, wenn die gefallene Person schwanger wird; es wird auch hier die Strafe nur die treffen, welche ohnehin durch die Folgen des Vergehens hart genug schon bestraft wird, wäh rend der Stuprator straffrei ausgeht. In der That hat die Er fahrung seit der Zeit das nur noch mehr bestätiget. Wie von -em Herrn Commissair bemerkt wurde, sind allerdings Klagen darüberlaut geworden, und ich kann versichern, daß dieAmts- frohne in den Aemtern den Gewinn, den sie eingebüßt haben, auf 15V—200 Thlr. veranschlagt haben, der ihnen durch die Anzeigen jeder schwängern Personen, und durch die Strafen, -re diese zu verbüßen hatten, geworden war. Dieses beweist gewiß, daß wirklich die Strafe hier ihren Zweck verfehlte. Als hauptsächlichen Grund hat der geehrte Abgeordnete ange führt, daß eine Mißbilligung im Volke sich ausgesprochen Habe. Ich habe allerdings auch Stimmen darüber gehört; allein worauf beruhen sie? darauf, daß eben das ungebildete Volk nunmehr glaubt, es sei ein erlaubtes Vergehen; ein sol ches Mißverstandmß ist aber nicht zu befremden, und eben deshalb aber müssen Behörden und Geistlichkeit darauf hin wirken, um zu zeigen, daß es noch immer ein moralisches Vergehen bleibe. Ein zweiter Grund ist aus der Erfahrung hergeleitet worden. Es ist aber bereits richtig bemerkt worden, daß hier noch nicht von Erfahrung die Rede sein könne. Es hat der geehrte Abgeordnete das Beispiel von Baiern ange- führt; ich glaube, es war nur in München, wo die Zahl der unehelich Gebornen so groß gewesen ist. Allein es ist noch nicht erwiesen, daß, als die Strafe der Unzucht noch bestand, diese Zahl dort geringer war, und nur dann erst die Erfahrung be stätigt habe, daß seit der Abschaffung der Strafe die unehelichen Geburten sich vermehrt hätten. Darum glaube ich, daß man eine Abänderung <,es Gesetzes nicht vornehmen könne ohne dringende Veranlassung, ohne die Erfahrung abzuwarten. Uebrigens hat Hr. Secr. v. Zedtwitz sehr richtig bemerkt, daß hier an und für sich eine Rechtsverletzung nicht vorliege, sondern es könne nur die Absicht vorliegen, die Sittlichkeit bessern zu wollen. Wenn sodann vom Hm. v. Carlowitz an geführt worden ist, daß auch andere Verbrechen, wie z. B. die Kuppelei, im Gesetzbuche bestraft werden, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß hier ein öffentliches Aergerniß vorliegt und die öffentliche Ordnung gestörtwird, was bei dem einfachen stnxro nicht vorhanden ist. Hr. v. Großmann erwähnt noch, daß man durch die Strafe selbst das Verbrechen nicht hindere. Es träte dies über auch bei andern Verbrechen ein, und man hatte dennoch Strafen festgesetzt, der Diebstahl würde z. B. trotz dem immer noch fortgehen. Hierin waltet aber ein großer Unterschied ob; der Diebstahl wird bestraft, weil er eine Rechtsverletzung enthält, und um diese Rechtsverletzung wieder herzustellen, wird er bestraft; allein bei dem stupro könnte es keinen andern Zweck geben, als die Sittlichkeit zu verbessern; wenn dieser aber nicht erreicht wird, so ist es besser, lieber nicht zu strafen. Der Antrag Sr. König!.Hoheit ist zwar um Vieles beschränkt, ich gestehe aber, daß er mich noch weniger anspricht als der Großmann'sche, weil durch ihn eigentlich gar Nichts erreicht wird. Wenn man bloß auf den Antrag der Aeltern oder Pflegeältern das stuprum bestrafen will, so gkebt der Staat gerade zu erkennen, daß es an sich kein strafbares Verbrechen sei, und daß nicht die moralische Ver letzung bestraft, sondern nur das Recht der Aeltern berücksich tigt werden solle. Ich mache nochmals darauf aufmerksam, daß das zu Nichts führen könne. Aeltern werden, wenn ihnen wirklich das Wohl ihrer Kinder am Herzen liegt, mehr Mittel zu Gebote stehen, um ihre Familienverhältniffe zu sichern, als durch Antrag auf eine Strafe von einigen Lagen Gefang- niß. In dem Antrags Sr. König!. Hoheit (s. denselben oben S. 1124.) scheint allerdings diese Bestimmung mit dem Rechte des Ehemanns sehr zu collidiren, sie greift sehr in die ehelichen Verhältnisse ein; eben so könnnen auch Collisionen entstehen bei Scheidungsprozessen, und es läßt sich nicht übersehen, in wiefern sich diese beseitigen lassen. Im Uebrigen muß ich die geehrte Kammer darauf aufmerksam machen, daß die Re gierung gewiß aufmerksam sein wird, ob das Gesetz von 1834 einen nachtheiligen Einfluß auf die Sittlichkeit des Volks äußere oder nicht, und wäre das der Fall, so wird die Regierung ge wiß es für ihre Pflicht halten, Anträge an die verehrte Kammer zu stellen, um auf die eine oder die andere Weise der Unsittlich keit des Volks wieder zu steuern; aber bis jetzt hat die Negierung durchaus keine Veranlassung hierzu gehabt. Daher wünsche ich sehr, daß man diesen Antrag zwar immer im Auge behalte, ihn aber nicht in das Criminalgesetzbuch aufnehme, sondern vielleicht in der Schrift andeute, es möge die Negierung auf merksam sein, ob jenes Gesetz Nachtheil bringe, und daß sie es nach Befinden der künftigen Ständeversammlung vorlege. Referent Prinz Johann: Nur noch einige Worte wollte ich mir erlauben. Es ist dem Antrag des Herrn v. Großmann vielfach entgegnet worden, es werde gerade die Unglückliche durch die Strafe am meisten getroffen. Ich glaube, dieser Vorwurf trifft meinen Antrag nicht. Wenn Aeltern sich be wogen finden, auf Strafe anzutragen, so kann es nur in zwei Fällen geschehen; sie klagen entweder auf Strafe gegen die Tochter oder gegen den Sohn; ist es gegen die Tochter, so werden sie es nicht thun, wenn sie den stnprstor nicht dabei haben; ist es der Sohn, so ist er der stuprator. Also trifft dieser Einwurf meinen Antrag nicht. Es ist uns aber entgeg net worden: es liege keine Erfahrung vor, um so schnell von einem vor weniger Zeit erst erlassenen Gesetze zurückzugehen, und ich kann gestehen, daß man dieses ohne gewichtige Gründe nicht thun könne; aber die Erfahrung scheint allerdings in vie len Theilen des Landes gemacht worden zu sein, daß das Ge setz auf die Meinung des Volks einen nachtheiligen Einfluß ge äußert habe. Während es bei der bessern Klasse Mißbilligung gefunden hat, hat es bei der schlechten Klasse die Ansicht erregt, daß solche Vergehen nunmehro erlaubt seien, welche letztere das aus Wallensteins Lager für sich anzieht: was nicht ver boten ist, ist erlaubt. Lassen wir diese Meinung noch einige Jahre reifen, so wird dann eine Unsittlichkeit emreißen, wo es zu spät sein wird, ihr vorzubeugen. Es kann eine solche
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