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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1131 Recht des Vaters auch nur in irgend einer Beziehung berührt werde. Ich leugne aber überhaupt, daß durch die Unzucht das Recht der Aeltern verletzt wird. Das G e fü h l der Ael- tern, ja, das kann sehr gekrankt werden, besonders wenn eine Tochter sich eines solchen Vergehens schuldig macht, aber das Recht derselben kann nicht darunter leiden. Denn durch eine solche Handlung disponirt eine Person doch nur immer über sich selbst. Sr. Exzellenz haben bereits aufmerksam ge macht, daß durch ein derartiges Amendement, zumal wie es von Sr. Königl. Hoheit begründet worden ist, der ganze Ge sichtspunkt verändert wird. Nun ist es nicht mehr die Unsitt- lichkeit, nun wäre cs mehr eine Verletzung der älterli- chen Rechte, die bestraft werden soll, die also nicht bestraft werden könnte, wenn-sie die Aeltern stillschweigend dulden. Es würde ferner in Folge des Amendements der Fall eintreten, daß Personen, welche Aeltern hätten, wegen Unzucht bestraft werden könnten; diejenigen aber, welche keine Aeltern ha ben, mögen Unzucht treiben, wie sie wollen. Daß eine sol che Ungleichheit sich weder mit der Gerechtigkeit, noch mit der Gesetzpolitik, noch mit der Rücksicht auf die Meinung der Na tion vertragen würde, ist wohl von selbst einleuchtend. Referent Prinz Johann: Ich bin keineswegs einer von Denjenigen, welche den Begriff von Vergehn und Sünde ver wechseln. Ich lege auch daraufnicht so viel Werth, daß eine Miß billigung des achtbaren Theils der Nation herbeigeführt worden ist, sondern auf die Verwechselung des nicht achtbaren Theils der Nation zwischen Verbotenem und Erlaubtem, des nicht acht baren Theils, derNation, welcher glaubt, was nicht verboten ist, ist ergrubt. Ware nicht eine Strafe früher eingesetzt gewesen, so würde ich nicht dafür stimmen, eine Strafe einzuführen. Deswegen stimme ich für die Wiedereinführung der Strafe, weil ich glaube, daß das Volk dadurch in der Meinung, daß dies Vergehen strafbar sei, festehalten wird. v. Großmann: Auch ich mag das Rechtsgebiet und das Sittengebiet durchaus nicht vermischt wissen und könnte Nichts weniger wünschen, als daß das Schwert des Staates zur Be förderung der Sittlichkeit geführt werde. Allein das muß ich be haupten, daß eine Verletzung des höchsten Gutes, welche durch die in Frage stehenden Vergehungen bewirkt wird, auch in mehr facher Hinsicht eine Rechtsverletzung ist, was aus den von den geehrten Sprechern vor mir angeführten Gegengründcn geleug net werden will. Es kann irgend Jemand seine Zeit, Kräfte und Vermögen verschleudern, wie er will. Er thut sich allerdings dabei selbst den größten Schaden; aber hier werden die heilig- sten Güter und Rechte zugleich verletzt. Es ist hier das älterliche Recht, die Familienehre, die Wohlfahrt und das Recht der Ge meinde verletzt und am Ende auch das Recht des Staates, weil die in solcher Weise herabgekommmm Personen früher oder spä ter Andern zur Last fallen. Unter den Begriff eines Ver gehens aber muß ich die Unzucht schlechterdings rechnen, und ich kann es nur für Sophismen Halten, wenn man sie bloß für eine Sünde erklärt. Za wenn sie auf das moralische Gebiet beschränkt bliebe, möchte sie von Menschen ungestraft bleiben. Sie tritt aber hervor in Zeit und Raum, sie tritt als öffentliches Aerger- m'ß in der Gemeinde hervor, sie zerreißt die heiligsten Bande und zerstört die glücklichsten Verhältnisse. Wenn man sagt, es sei nicht recht, daß der Staat seine Mißbilligung öffentlich darüber ausspreche, so muß ich dem hochgestellten Hrn. Referen ten beistimmen. Ware bis jetzt noch keine Strafe darauf gesetzt gewesen, so würde die Straflosigkeit dieses Vergehns weniger anstößig sein. Aber so giebt der Staat damit ein Aergerniß, er verfälscht die sittlichen Begriffe und kann nicht verhindern, daß ein großer Theildes Volks für sittlich erlaubt hält, was vom Ge setz nicht mehr verboten und nicht mehr bestraft wird, und das muß nothwendig eine sehr bedenkliche Wirkung hervorbringen. Was soll daraus werden, wenn der Staat selbst mitwirkt, daß die sittlichen Begriffe des Volks in Verwirrung gerathen? Präsident: Es'hat ein Sprecher erklärt, er wünsche, wenn der zweite Antrag des hochgestellten Referenten zur'An- nahme komme, daß die Aufnahme zur Untersuchung von Amts wegen eintreten möge. Es ist von Seiten Sr. Äönigl. Hoheit Nichts erklärt worden, so daß ich nicht weiß, ob sie-damit einver standen ist. Referent Prinz Johann: Nein! ich kann mich damit nicht einverstanden erklären. V. Großmann: Sc. Könkgl. Hoheit können sich damit also nicht vereinigen? Ich kann aber auch nicht von meiner Ue- berzeugung und meinem Anträge abgehen. Ich erkläre nur noch, daß auf die Quantität der Strafe Nichts ankommt, denn wenn auch die Kammer nur das Strafmaß Sr. Königl. Hoheit an nehme, so würde ich damit zufrieden sein. Ich würde daher bit ten, daß in Bezug auf mein Amendement einmal die Frage* so gestellt würde: soll die Untersuchung von Amtswegettgeschehen? und, soll die Strafe bis auf8 Lage oder mehrere Wochen, nach Verschiedenheit der Fälle, bestimmt werden ? Referent Prinz Johann: Das Letztere würde ich um so mehr empfehlen, weil sonst eine höhere Strafe, als für den Ehe bruch eintritt. Graf H ohenthal: Vielleicht würde es für die erste Frage genehm sein, die Stellung so zu nehmen, ob überhaupt auf die einfache Unzucht eine Strafe gesetzt werden soll, und dann erst zu den andern beiden Fragen überzugehen. Präsident: Ich frage also die Kammer, ob sie gemeint sei, daß nach dem Sinne des Amendements die einfache Unzucht überhaupt bestraft werden soll? Wird mit 17 gegen 13 Stimmen bej aht. Und ob die Untersuchung von Amts wegen sintretcn soll? Wird, mit 17 gegen 13 Stimmen verneint. Die dritte Frage ist nun: Ob der Antrag Sr. Königl. Hoheit angenommen werde? Wird mit 16 gegen 14 Stimmen abgelehnt. Bürgermeister Hübler: Was soll nun bestraft werden? Secr. Hartz: Ein Lheil hat für Hrn.v. Großmann, ein Theil für Se. Königl. Hoheit gestimmt. Bischof Mauermann: Die Majorität hat sich dafür be stimmt- daß die Unzucht bestraft werden soll.
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