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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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1134 v. Carlowi tz: Und wäre es nicht durch ein Gesetz, so könnte i haben und auf 305 b. kommen, wo es heißen soll „Vollem u. es mittelbar durch eine PeMon geschehen. Das Recht muß je-1 s. w." dem Mitglied der Kammer frei bleiben. ! Referent Prinz Johann: Ich glaube, daß Vollere! von Bürgermeister G ottsch ald: Ich will damit nicht gesagt! der Polizei zu bestrafen sei; sie künftig als Justizvergehen zu be hüben, daß es der Standeversammlung nicht frei stehen solle, ei-1 strafen, scheint mir nicht angemessen. nen Antrag an die Regierung auf Wiederaufhebung des fragli-! Domherr 0. Günther: Vollem unter den mehrerwahn- chen Gesetzes zü bringen. Aber insofern, als solche durch einen! ten Umständen ist stets als Justizvergehen betrachtet und bestraft bloßen Antrag auf eine Zusatzparagraphe bei einem ganz andern! worden. Es ist darüber Untersuchung eingeleitet, die Akten sind Gesetze herbeigeführt werden soll, insofern, glaube ich, würde ge-! an die Dikasterien versendet und da versprochen worden. Es gen die Form gefehlt sein; ich glaube vielmehr, wir könnten einen I hat auch jenes Vergehen offenbar die Natur eines wirklichen Ju so weit gehenden Antrag nur erst nach verfassungsmäßiger Prü-! stizvergehens alsdann, wenn ein öffentliches Äergerniß dadurch fuüg an die Regierung bringen. i gegeben worden ist. Es versteht sich also, daß nicht Trunken- Präsident: Das dürfte dahin gestellt bleiben; indessen I heit bestraft werden soll, sondern nur die zum öffentlichen Aerger- glaube ich, daß die Debatte für geschlossen erachtet werden könnte.! niß Anlaß gebende Vollere!; also z. B., wenn Jemand am hel- Jch habe nur noch Etwas zu bemerken. Es liegt ein neuer An-! len Lage auf der Straße liegt und sich dort sinnlos herumwälzt, trag jetzt von Sr. Königl. Hoheit vor, daß in die Schrift aufge-! so daß öffentliches Aufsehen dadurch erregt wird. nommen und an die Regierung der Antrag gestellt werde, den I Königl. Commissair v. Groß: Dieses Vergehen ist wohl Gegenstand ins Auge zu fassen und den Ständen bald möglichst I immer nur von solchen Justizbehörden untersucht und bestraft mit weitern Vorschlägen vorzulegen. Ich frage die Kammer: I worden, welche zugleich Polizeibehörden bilden. Wo aber Ju- Ob sie den Antrag unterstütze? Es geschieht ausreichend; I stiz-und Polizeibehörden getrennt sind, ist die Bestrafung der und: Ob sie denselben annehme? Wird einstimmig bejaht. ! Vollere! wohl immer den Polizeibehörden allein überlassen wor- ReferentPrinz Johann: Wir haben noch zwe! Zusatzpa-Iden, wenigstens kann ich mich nicht erinnern, daß jemals eine ragraphen von Hm. v. Günther vorliegen, (v. Günther hatte I solche Untersuchung von der Polizeibehörde an das Gericht ab- sie zugleich mit einer Versetzung der Artikel in folgender Maße 1 gegeben worden sei. vorgeschlagen:Artikel 306. wird 304b.; Art. 305. bleibt; doch l Domherr v. Günth er: Das geschieht in Folge beson- wird die Ueberschrift so zu fassen sein: „Unsittliche Handlungen I derer örtlicher Einrichtungen, durchweiche der wahre Begriff anderer Art." Art. 305b.: „Vollere!, insofern dadurch einöffent-1 des Criminalvergehens und Polizeivergehens verwischt ist. An liches Äergerniß gegeben worden, ist mit Gefängniß bis zu 4 »sich hat die Voller«, wenn durch sie ein öffentliches Äergerniß Wochen oder verhältnißmäßigerGeldbuße zu ahnden." Art. 305c.:! stattsindet, auch die Verletzung eines sehr wichtigen Guts der „Boshaftes oder muthwilliges Quälen von Thieren ist ebenfalls I Gesellschaft zu Folge, nämlich der öffentlichen Sittlichkeit. Das mit Gefängm'ßstrafe bis zu 4 Wochen oder mit verhaltmßmaßi-! ist zwar em ideales Gut, dessen Verletzung aber doch nicht mehr ger Geldbuße zu bestrafen.") ! und nicht weniger in das Gebiet des criminalrechtlich Strafbaren Referent: Ich bemerke, daß man vielleicht die Versetzung I fällt, als die Verletzung jedes andern öffentlichen oder Privat- der Paragraphen zuletzt nehmenkann. Die Deputation ist damit! gutes, und somit scheint nicht bedenklich, dieVöllerei ebenso, wie einverstanden, mit der Zusatzparagraphe 305 b. aber nicht; siel die im Art. 305. gedachte Verletzung der öffentlichen Sittlich glaubt, daß Vollem mehr als polizeiliches Vergehen zu betrach-! keit in dem Gesetze zu erwähnen. ten sei. I Bürgermeister Hübler;, Ich muß das, was der König!. Domherrv. Günther: Völlerei ist nicht immer ein bloß! Commissair so eben geäußert hat, bestätigen. Hier istdie Völ- polizeiliches Vergehen. Insofern dadurch ein öffentliches Aer-! lerei stets als Polizeivergehen bestraft worden und wird noch ge- gemiß gegeben wird, muß sie, wie im gleichen Falle jede andere l genwärtig bestraft, und gerade den Umstand, daß öffentliches Unsittlichkeit, als ein wahres, wenn schon nicht sehr großes Cri-1 Äergerniß erregt worden, hat man als ein sicheres Kriterium mmalvergehen angesehen werden. Was die Lhierquälerei an-! der polizeilichen Competenz angesehen. belangt, so habe ich meinen Antrag auf die aus Bosheit oder I Referent Prinz Johann: Ich kenne kein einziges Crimi- Muthwillen verübte Lhierquälerei beschränkt, da eins Art von i nalgesetzbuch, wo dieses Vergehens gedacht wird; Unzucht da- Quälerei der Lhiere, welche Z. B. in übermäßiger Anstrengung I gegen wird in allen erwähnt. ' ' Leim Gebrauche derselben besteht, sich mehr als polizeilichesVer- i Stüatsminister v. Könneritz: Ich muß bemerken, daß gehen darstellt. Noch muß ich in Bezug auf Vollerer bemerken,! namentlich die Strafart gar nicht von den Justizbehörden ab- daß sie, insofern sie em öffentliches Äergerniß gab, auch bei den I hangt. Dazu sind die Correktionshauser. Dahin wird bet jetzt bestehenden Gesetzen von den Justizbehörden bestraft wor-! Trunkenbold überliefert und auch den Justiz- undVerwaltungs« den ist, und daß die höchste Strafe dafür ohngefähr in 4 Wochen! behörden ist die Einlieferung an die Polizeibehörden ausdrücklich Gefängniß bestand. t übertragen. Präsident: Insofern die Deputation es nicht zu ihrer! 0. Großmann: Ich muß de» Antragsteller mit feinen Sache macht, würde ich die Unterstützungsfrage zu stellen»eigenen Worten bekämpfen. Er hat mit Recht auf den Unter-
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