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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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wozu sie Veranlassung giebt, und auch mir ist dieser Weg ein sehr willkommener. Denn auf diese Weise werden doch hoffent lich nun die meisten Denunciationen in Wegfall kommen. Ich glaube nämlich, es liegt zu sehr in der Natur des Menschen, nach Gewinn zu streben, als daß der Lust zum Spiele gänzlich gesteuert werden könne. Viele werden, des bestehenden Ver botsungeachtet, denn doch sich des Spiels nicht enthalten können. Es werden also Loose aus dem Auslande kommen, und der Ge winn, den sonst unsere Collecteure davon bezogen, wird nun den auswärtigen Collecteuren in die Hande fallen. Aber wie soll wohl dem begegnet werden, daß nun nicht Denuncianten auf Denuncianten folgen und jeder vor Gericht gestellt und ge fragt werden könne, ob er nicht etwa einen Brief mit Lotterie loosen bekommen habe? Das wird wenigstens dann nicht so häufig der Fall sein, wenn dem Angeber kein Antheil an der Strafe für seine Anzeige ausgesetzt ist. Freilich wäre es besser, das ganze Verbot würde nicht gegeben, denn die Freiheit, über seine Mittel zu disponiren, muß eigentlich jedem bleiben, mag deren Verwendung nun nützlich geschehen oder nicht. Eine Frage darüber gehört nicht vor das Forum des Rechts; wenn man nur keinen Mißbrauch mit seinen Mitteln treibt. Als ein Mißbrauch soll es aber angesehen werden, wenn er nicht in die vom Staate eingesetzte Lotterie einlegt. Was dies gebietet, das dürfte nun wohl nur eine finanzielle Rücksicht sein, und ich lasse es dahin gestellt sein, ob sie zu rechtfertigen ist, so wie auch das, ob nicht große Nachtheile daraus entstehen werden. Gewiß wird nun nur um so mehr in die auswärtigen Staatslotterieen eingelegt werden und dem Staate so manches sonst werbende Capital ent gehen, indem man nun die 25 st. Papiere und 30 st. Papiere kaufen und das Geld hinaussenden wird, für welches vielleicht nichts wieder hereinkommt, wahrend, man für jene doch die Ge winne wieder ins Land bezog. Jndeß enthalte ich mich, hier über noch mehr zu sagen, und spreche nur für die Annahme des Deputations-Gutachtens, was mir willkommen ist, weil es eben die Denunciationen am wenigsten begünstigt. Referent v. Günther: Da der geehrte Sprecher sich für einverstanden mit dem Deputations-Gutachten erklärt, so scheint es nicht nothwendig, einzelne Behauptungen speciell zu widerle gen, daher ich nur eines erwähne: Wenn der geehrte Sprecher be merkt, daß, wenn das Einlegen in auswärtige eigentlicheLotterien untersagt werde, alsdann in solche Lotterien, die zu Bezahlung von Staatsschulden bestimmt sind, eingelegt werden würde, und daß dann jene kleinen Staatsschuldscheine in unser Land einwandern, das Geld dafür aber nie zurückkehren wird, so muß ich aufmerksam-machen, daß diese Besorgniß die Deputa tion nicht abhalten konnte, ihr Gutachten so wie sie gethan, zu stellen, weil bei jenen Papieren der Einsatz nicht verloren werden kann, es müßten denn, was Gott verhüten wolle, Zei ten eintreten, wo die Staaten ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen. Außerdem wird der Einsatz immer, und zwar vermehrt mit Prämien nach Sachsen zurückkehren, Bürgermeister Bernhards? Das Mißverhaltniß zwi schen per im Gesetzentwürfe ß. 14, angedroheten Geld- und Gefangnißstrafe erscheint mir so groß, daß ich mein Bedenken darüber nicht verschweigen kann. Soviel ich weiß, kostet ein Loos in der preußischen Staatslotterie durch alle Klassen 40 Thlr., und würde also die Geldstrafe nach dem Gesetzentwürfe am fünffachen Betrage 200 Thlr. betragen. Nach dem jetzi gen-Maßstabe, den Tag Gefängniß zu 10 Gr. gerechnet, sind 200 Thlr. gleich 480 Tagen Gefängniß, oder nach dem Cri- minalgesetzbuch-Entwürfe, den Tag Gefängniß zu 16 Gr. angenommen, 300 Tage. Damit stehen nun vier bis acht Lage Gefängniß gar nicht im Verhältniß; ob Jemand ein ganzes Loos oder nur einen Theil des Looses genommen hat, darauf kann bei der Strafbestimmung nichts ankommen und so scheint mir, wenn das Strafverhaltniß beibehalten wird, der Aermere, von dem man die Geldstrafe nicht erhalten kann, leichter weg zukommen, als der Reiche, der ganze Loose zu kaufen im Stande ist, darüber wünsche ich Belehrung. In der preußi schen Gesetzgebung ist nach den Motiven, S. 138, zu tz. 16. die Geldstrafe an 200 Khlr. einer ein- bis zweijährigen Zucht hausstrafe gleichgeachtet, und ein solches Verhältniß scheint mir richtiger zu sein, als das von 200 Thlr. zu 4 bis 8 Lagen Gefängniß. Referent v. Günther: Auf die so eben ausgesproche nen Bemerkungen erlaube ich mir zu erwiedern, daß in dem Verhältniß der Geldstrafe zur Gefangnißstrafe in Beziehung auf die hier verpönten Vergehungen ein richtiges Maß beobachtet zu sein scheint. Es ist die Rede von solchen Vergehungen, welche im 14. tz. untersagt werden. Diese sind nicht gemeinschadliche oder anderen einzelnen Personen schädliche Handlungen, sondern solche, welche nur demjenigen schädlich sind, oder schädlich werden können, welcher sie begeht oder die gar nur einsiscali- sches Interesse für den Staat haben. Es mußte also Geld strafe gewählt werden, aber eine solche, die auch von den Wohlhabenden als eine solche empfunden wird. Sie mußte also das gewöhnliche Maß an Höhe übersteigen. Damit war eine subsidiarische Gefangnißstrafe zu verbinden, für die jenigen Contravenienten, die durch die hohe Geldstrafe zu hart getroffen werden würden. Es ist auch zu erwägen, daß diese Contraventionen von den Wohlhabenderen mehr als von jenen Personen begangen werden, die der ärmeren Volksklasse angehören. Diese doppelte Rücksicht ist bei dem Gesetzent würfe genommen worden. Dagegen würde, wenn wegen bloßen Einsetzens in die Lotterie auch eine Person der höheren Klaffe mit Gefangnißstrafe bestraft würde, dieß für diese ein bei Weitem empfindlicheres Uebel sein als die Geldstrafe. So schien also die gewählte Gattung wie das Maß der Strafe gerechtsertiget. Tritt der Fall ein, welcher im Gesetz vorgesehen ist, daß Jemand sich einer Uebextretung schuldig macht, der nicht im Stande wäre, die Strafe zu erlegen, dann muß er sich allerdings Gefangnißstrafe gefallen lassen. Das sind die Ansichten, von welchen die Deputation ausging, welche sie bei dem Gutachten zum Grunde gelegt hat, und die sie bestimmt haben, diesem Theile des Gesetzentwurfes ihre Zustimmung zu geben. Ziegler und Klipphausen: Ich halte allerdings die Geldstrafen am angemessensten. Der Grund, warum solche
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