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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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fortbestehen, weil sie sonst viele Merlen werter fahren wüßten. Hier träte der vom Hrn. Antragsteller bemerklich gemachte Zweifel ein. - Prinz Johan n: Mir scheint der Antrag nicht in das Ge setz zu gehören ; ich glaube, daß der Mahlzwangsberechtigte den Mahlzwang jederzeit ohne Entschädigung aufgeben könne. Diese Frage wurde also das Gesetz nicht.alteriren. ZVaxes vorher erlaubt, den Mahlzwang aufzugeben,l so dürfte es auch nach Einführung des Gesetzes unbenommen sein. . Es scheint mir daher nicht rathsam zu sein, in das Gesetz Etwas aufzunehmen. Das Gesetz selbst ändert hier Nichts, die Rechte des Awangsberechtigten leiden auf keine Weise Eintrag. Graf Hohentha 1: Was. Se. Königs. Hoheit angeführt haben, dem muß ich widersprechen, denn am Ende der Para- graphe steht: die zwangsberechtigten Mühlenbesitzer können die Zwangspflichtigen nicht durch Provokation nöthigen. Der Berechtigte kann nicht zur Aufhebung ohne Entschädigung genö- thigt werden. Lieferent v. Carlow i tz:. Der letzte Satz der Paragraphe ist.unbedingt nothwendig. Es ist der ganze Inhalt der Pa ragraphe nur d er, daß bei demMahlzwange die Provokation nicht gegenseitig sein, sondern daß sie nur den Verpflichteten freistehen solle. Dieser Grundsatz ist auch nicht angefochten worden, und so müßte ich mich für Erhaltung des letzten Satzes durchaus verwenden. . . Vicepräsidxnt v. Deutrich: Ich glaube, daßücs nicht nothwendig sei, eine solche Bestimmung in das Gesetz aufzu- nehmem Es ist hier bloß davon die Rede, daß die. Aufhebung des Wahlzwanges.nur gegen Entschädigung von Seiten des Zwangverpflichtcten eintrcte'n soll. Ob nun der Berechtigte dieses. Berhältniß auflüsen könne, das wird allemal auf den einzelnen Fall.ankommen, der . vorliegt, Im Allgemeinen wird wohl anzunehmen sein, daß Jemand auf sein.Recht verzichten könne. Allein.hier müßte das Recht ein solches sein, dem eine Verpflichtung zu einer Gegenleistung nicht beiwohnte. Also die Frage,, ob jenem Rechte eine gewisse. Verpflichtung beiwohne, die kann man bloß bei dem einzelnen gegebenen Falle ermessen.» Es wird wohl kaum viele solche'Fälle geben, .doch können hin und wieder einige vorhanden sein. Mithin kann das nicht füglich unter ein allgemeines Gesetz gestellt werden; man müßte denn wieder auf die einzelnen Fälle Hinweisen. Wo die Auf hebung des Wahlzwanges von dem Berechtigten ohne Anspruch aufEntschädigung beabsichtigt wird, so daß er über seine Mühle ganz frei disponiren will, wird es allemal darauf ankommen, .ob Derjenige j der darin hat müssen mahlen lassen, zugleich ein gewisses Recht darauf erlangt hat. GrafH.ohenthal: Ich erkläre mich durch die eben ge gebene Erläuterung für beruhigt. Bürgermeister'S ch ill: Der Antrag des geehrten Herrn Antragstellers bezweckt, jedenfalls nur, den Ehikanen, um mich so auszudrücken, Maß und Ziel zu setzen. Es.issjetzt in unfern Fabrikgegenden ein häufiger Fall, daß die Wasserkraft nicht mehr zu Betreibung von Mahlmühlen angewendet wird, son-- Pern daß sie zu.Betreibung von Maschinen benutzt werden soll, und es kommt da der Fall vor, daß die Verpflichteten das Aufgeben der Mahlgerechtigkeit.zu verhindern gesucht ha ben , um keine Fabrik im Orte zu bekommen, ohne daß man sagen könnte, sie würden, einen wesentlichen Nachtheil erleiden, wenn eine Mühle eingegangen wäre. Das scheint jedenfalls der geehrte Antragsteller vor Augen gehabt zu haben, und da jetzt namentlich den Verpflichteten die Befugniß zuerkannt wird, von ihrer Verpflichtung sich frei zu machen, so wünscht er auf der andern Seite, daß dem Berechtigten eine gleiche Berechtigung zu Lheil werde. Bei den meisten Zwangsmühlen werden gewisse Verträge da sein, und es ist, wie bereits bemerkt worden, allemal neben der Verpflichtung,.welche die Verpflichte ten auf sich haben, auch noch die Verpflichtung des Besitzers vor handen, den erforderlichen Mehlbedarf zu besorgen. Ich glaube daher, die Frage ist von solcher Wichtigkeit, daß wir uns dar über möchten bestimmt aussprechen, ob den Berechtigten frei stehen soll, ohne daß die Verpflichteten zu widersprechen be fugt sind, die Zwangsgerechtigkeit aufzuheben. Bürgermeister Hübler: Ich glaube in der 10. tz. ist Al les enthalten, was gewünscht wird..Die Paragraphe bestimmt, daß nur den Zwangspflichtigen die Freiheit der Provokation zustehen soll, daß der Zwangsberechtigte die Aufhebung des Bannrechtes gegen gesetzliche Entschädigung dem Zwangs pflichtigen wider dessen Willen nicht aufdringen kann. Der Schluß vom Gegentheile berechtigt daher wohl zu der Annahme, daß dem Berechtigten, wenn er auf seine Rechte ohne Entschä digung zu verzichten Willens ist, dies unter allen Umständen freistehen müße, vorausgesetzt, daß nicht die Gegenleistungen, welche sich an das Bannrecht knüpfen, den Stand der Sache und das gegenseitige Verhaltm'ff des Berechtigten und Ver pflichteten alteriren, Domherrv. Günther: Ich muff nochmals wiederholen, daß der Antrag hier von hoher Wichtigkeit zu sein scheint. Die Sache, wie sie dargestellt ist, kann zu einer schwierigen Rechts sache Veranlassung geben. Es hat vielleicht das Mahlzwangs- verhältniß seit Jahrhunderten bestanden, man weiß von kei nem Vertrage Etwas, sodaß nur die Verjährung als derma- liger Grund des Rechtsverhältnisses angesehen werden kann. Jetzt erklärt der Müller, er entlasse die zwangspflichtige Ge meinde des Mahlzwangs, er werde aber seine Mühle auch fer nerhin nicht mehr als Mahlmühle benutzen. Hier würde nun die Frage entstehen: Kann er das, oder kann er daS nichr? Zweifelhaft dürste es wohl sein, ob er wider den Willen der Zwangspflichtigen die Mühle verändern und zu anderen Zwecken verwenden könne, so daß sie nicht mehr zum Mahlen benutzt werden kann. Daß diese Frage verschieden beantwor tet werden könne, von dem Einen bejahend, von dem Andern verneinend, und daß für beiderlei Antworten wichtige Gründe angeführt werden können, davon wird, sich Jeder, bei einer nur oberflächlichen Erwägung der Sache, leicht überzeugen. Mithin ist es auch Pflicht des Gesetzes, diese Zweifel zu lösen. Ich meines Orts würde kein Bedenken tragen, sie dahin zu
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