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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der Grund der Verpflichtung zum Mahlzwange sei, und ich glaube, daß solche Verhältnisse, wenn sie früher bei Gründung der Mühlen bestanden, häufig noch fortdauern können. Auf diese Voraussetzung muß ich die Bemerkung gründen, wie es mir allerdings wünschenswerth erscheint, die Frage gesetzlich entschieden zu sehen, ob der berechtigte Müller fein Zwangsrecht unbedingt aufgeben könne, wenn er keine Entschädigung ver langt. Was würde nun aber die Folge sein, wenn wir jetzt nur den Antrag auf eine solche Entscheidung an die Regierung richten wollten? Wir bekämen dann neben dem jetzt vorliegen den Gesetze in kurzer Zeit ein zweites Gesetz über die Aufhebung des Mahlzwanges, vielleicht von zwei, dm Paragraphen, und die Gesetze würden auf diese Weise vervielfältigt, was sich doch so leicht vermeiden läßt. Ich sollte meinen, die Beantwortung der aufgestellten Frage dürfte sich vielleicht in wenigen einzel nen Sätzen finden lassen; sie würde sich z.B. vielleicht in der Maße reguliren lassen, daß dem Berechtigten sein Recht auf zugeben nachgelassen bliebe, insofern die Verpflichteten nicht widersprächen, oder wenn sie widersprächen, bei der Ausmitte lung sich fände, ob der Berechtigte noch heraus zu bekommen gehabt haben würde, wenn die Vepflichteten provozirt hätten. Beseelt mich nun der Wunsch, diese oder irgend eine andere Bestimmung über die zur Sprache gebrachte Frage in das vorliegende Gesetz mit ausgenommen zu sehen, so erlaube ich mir den Antrag: daß wir die verehrte Deputation ersuchen, vielleicht in einer der nächsten Sitzungen uns eine solche Fest setzung in bestimmter Fassung vorzulegen. Präsident: Es dürfte vielleicht durch den letzten Vor schlag den Wünschen des Herrn Antragstellers entgegen gekom men sein, und es würde sich fragen, ob derselbe sich dabei beru higen wolle. Ich würde sodann den letztem Antrag, welcher dahin geht, die Deputation zu ersuchen, eine bestimmte Fassung über den besprochenen Gegenstand in einer der nächsten Sitzun gen vorzulegen, zur Unterstützung zu bringen haben. Graf Vitzthum v. E ckstädt erklärt sich einverstanden. Der Präsident bringt hierauf das Hartzische Amende ment zur Unterstützung, welche zahlreich erfolgt. Das Amendement selbst wird nach erfolgter Fragstellung einstimmig angenommen, die Paragraphe aber um des willen ausgesetzt, weil möglichen Falls eine Veränderung dersel ben entstehen könnte. Referent v. Carlowitzgeht zum Vortrage der tz. 11. über: „(Legitimation zur Berufung auf die Ablösung.) Die Berechtigung und Legitimation zum Anträge auf die Aufhebung des Mahlzwanges ist bei Gemeinden und Einwohnerklassen nach tz. 60. und bei einzelnen zwangspflichtigen Grundstücken nach tz. 3. bis 0. des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 zu beur- theilen." Es beantragt die Deputation zu dieser Paragraphe: ») daß nach tz. 60. eingeschaltet werden möchte: „tz. 61. und 62." und d) daß am Schlüsse der Zusatz beigefügt werden möchte: Aber auch im erstem Falle muß die Ablösung, ob sich schon die Stim menmehrheit für sie ausfprach, dann unterbleiben, wenn die Minderzahl auf Entscheidung der Spezialcommission antragt und nach dem Ermessen derselben für die Widersprechenden ins besondere Nachtheile von der Ablösung zu befürchten sind." Staatsminkster Nostitz und Janckendorf bemerkt, daß es bloß auf einem Versehen beruhe, daß die tztz. 61. u. 62. nicht beigezogen sind. Der Präsident stellt hierauf die Fragen r Ob die Kam mer den Vorschlägen der Deputation beitrete, und ob sie die tz. 11. selbst mit diesen Abänderungen annehme? Beide Fragen werden einstimmig bejaht. tz. 12. ist folgenden Inhaltes: „(Wo die Provokation anzubringen und was dazu erforder lich?) Der Antrag auf Ablösung des Mahlzwanges ist unter Darlegung der faktischen und rechtlichen Verhältnisse ebenfalls bei der Generalcommission zu den Ablösungen und Gemeinheits- theilungen anzubringen, welche darauf eben so, wie bei andern Ablösungen, Spezialcommissarien zu bestellen hat. (Verfahren darauf.) Das in dem Gesetze vom 17. März 1832 tz. 206. flg. vorgezeichnete Verfahren ist mit Rücksicht auf die aus der Sache selbst sich ergebenden Modifikationen auch hier anwendbar." Die Vorschläge der Deputation über eine für den Wegfall auch der tz. 24. genannten Bannrechte zu gewahrende Entschä digung, wie sie weiter unten entwickelt worden sind, erheischen auch bei der Ablösung dieser Bannrechte die Mitwirkung der hier nur in Bezug auf den Mahlzwang namhaft gemachten Behörde. Erhält hiernach tz. 12. eine ausgedehntere Wirksamkeit, so ist es sachgemäß, sie hier in Wegfall zu bringen und sie mit den nöthigen. Veränderungen weiter unten aufzuführen, damit sie auf dre übrigen Bannrechte sich zugleich mit erstrecke. Referent v. Carlo witz: Es würde die Kammer präjudi- ziren, wenn sie jetzt schon den Wegfall der tz. 12. beschließen wollte, weil sie ihre Ansicht über die Entschädigungsfrage der kleinen Bannrechte auszusprechcn erst später Gelegenheit erhält. Ich würde daher den Vorschlag machen, daß die Kammer den endlichen Beschluß über tz. 12. für jetzt' ausgesetzt sein lasse. Lheilt die Kammer später die Meinung der Deputation, so wir- der Beschluß des Wegfalls dieser tz. 12 nachträglich erfolgen müssen. Auf die hierauf erfolgte Frage des Präsidenten: Ob die Kammer diese Meinung theile, erfolgt ein einstimmiges Ja. ß. 13. lautet: „(Worin die Entschädigung bestehe? Ablösungsrente.) Die den Zwangsmüllern auszusetzende Entschädigung darf nicht weniger als ein Sechstheil und nicht mehr als ein Drittheil des durch commissarische Erörterung auszumittelnden Reinertrags ihres Mahlverkehrs mit den ablösenden Zwangspflichtigen be tragen." Die Deputation hat hierzu Nichts erinnert. Präsident: Es liegt vom Secr. Hartz ein Antrag zu die ser Paragraphe vor; er wünscht am Schlüsse derselben folgenden Zusatz: „Eine Ausnahme hiervon findet jedoch statt, wo die Zwangsmühlen eine höhere als die in andern Mühlen der Ge gend gewöhnliche Vergütung für das Mahlen oderSchroten des Getreides zu erhalten haben. In solchen Fällen kann die Ent schädigung bis zur Hälfte des vorstehend erwähnten Reinertrags anstekgen." Würde dies angenommen, bemerkt der Antrag steller weiter, so isteinenothwendigeFolge davon, daß s) inZ. 13.
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