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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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nachdemWorte „darf" die Worte: „inderRegel" u.b) in §.14. nach dem Worte „Drittheil" die Worte: „oder rücksichtlich der Halste" eingeschaltet werden müssen. "Secr. Hartz: Es kann auf den ersten Anblick auffallen, wenn man Jemanden, der ein sicheres Recht aufEntschädigung hat, nöthigen will, sich damit zu begnügen, daß diese Ent schädigung den dritten oder vielleicht nur den sechsten Theil des gehabten Gewinnes austragen solle. Ich bin aber mit diesem Satz vollständig einverstanden, und es geschieht dies auf diese Voraussetzung hin, daß der Berechtigte hoffen kann, es wer den die Verpflichteten demohnerachtet ganz oder theilweise ihr Getreide auch ferner bei ihm mahlen und schroten lassen, und dann werde er in der Zeit, in welcher die Mühle von den Zwangspflichtigen nicht benutzt wird, bei dieser künftig für Andere mit gleichem Vortheile arbeiten. Allein es giebt ein Verhaltniß, wo diese Voraussetzung nicht zu passen scheint, und das ist der Fall, wenn der Zwangberechtigte das Recht hatte, eine höhere Vergütung für seine Arbeit zu fordern, als es bei anderen Mühlen der Gegend gewöhnlich ist. Dann tritt die Vermuthung ein, daß die Verpflichteten nun nicht mehr bei dem Berechtigten mahlen lassen oder doch nur dann zurückkehren werden, wenn die Vergütung nicht mehr betragt, als in jeder andern Mühle genommen wird, wo sie nicht gezwungen sind, hinzugehen. Hier ist es, wo der Verlust der Berechtigten, nicht zweifelhaft, sondern gewiß ist, und ich halte nicht für unbillig, daß für solchen Fall eine höhere Entschädigung be stimmt werden möge. Daß sie auch in diesem Falle nicht den vollen Ertrag des bisherigen Zwangsverkehrs erreichen kann, scheint sich von selbst zu verstehen, denn da würde jede Auflö sung eines solchen Verhältnisses unmöglich sein, und deshalb schlage ich vor, solche höchstens bis auf die Halste ansteigen zu lassen. Ich habe jedoch zu bemerken, daß nach meinem Vor schläge nicht festgesetzt werden soll: „es solle," sondern nur: „es könne" stattfinden, daß der Commissair bei der Ablösung bis über ein Drittheil hinaus und höchstens bis zur Hälfte hinaufsteige. Das ist der Grund meines Antrags; sollte er angenommen werden, so werden die gedachten kleinen Redak tionsveränderungen in den 13. und 14.' nöthig sein, die spater noch zu berücksichtigen sind. Das ist aber dann rein Sache der Fassung. Präsident stellt hierauf die Frage auf Unterstützung die ses Antrags, welche reichlich erfolgt. Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag nicht un terstützt, warum nicht? weil mir die Falle nicht vorschweben, und ich mir solche nicht vorstellen kann, da wir ein neueres Gesetz haben, worinnen bestimmt ist, daß die Mahlmetze im ganzen Lande auf ein gewisses Geld festgestellt ist, welches bei Strafe nicht überschritten werden kann. Ich kann mir also die Fälle, wo ein höherer Metzlohn gegeben werden soll, für Sachsen nicht vorstellen / und es würde nun darauf ankom men, ob gegen das Gesetz noch Beispiele vorhanden sind, wo die Mahlmühlen einen hohem Lohn fordern dürfen, als ihnen gesetzlich nachgelassen ist. Secr. Hartz: Mir ist allerdings ein solcher Fall nicht be kannt, aber wonunbestimmte Contraktsverhaltnisse vorliegend kann wohl eine bestimmte höhere Metze festgesetzt--worden fein, und ich glaube, daß jenes Gesetz diese. Contraktverhältnisse kaum geändert haben wird. Uebrigens ist mir allerdings ge sagt worden, es existirten solche Fälle, obwohl ich selbst, wie bemerkt, keine kenne. - Referent v. Carlowitz: Ich habe hierbei bemerklich zu machen, daß wir in der Deputation der Ansicht des Herrn Bürgermeister Wehner waren, wie solche Fälle nicht vorkä men. Ob sie indeß demohnerachtet Vorkommen können, weiß ich mit Bestimmtheit nicht anzugeben, und da das wenigstens möglich ist, so würde ich kein Bedenken tragen, dem Amen dement des Hrn. Secr. Hartz beizutreten. Viceprasident v. Deutrich: Hier würde nun die Frage entstehen, ob nicht ein höheres Mahlgeld gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen möchte, und-da glaube ich, daß den Verpflichteten die Berufung auf das Gesetz zustehe. Auch wenn durch einen besonder»Vertrag eirr höherer Satz bedungen worden, so würde doch in Frage kommen, ob derselbe neben dein Gesetz wohl bestehen konnte. So würde die Sache wohl in Ordnung sein. Prinz Johann: Daß solche Falle vorkommen können, scheint aus dem Gesetz hervörzügehen und durch die §. 14. b. berücksichtigt zu werden,' Ob nun freilich eine höhere Vergü tung, die über das Gesetz geht,/stattfindet, kann ich nicht wissen. Daß aber solche Verhältnisse vorkommen könnest, ist wohl möglich. Königs. Commissair v. Mietersh eim: Soweit mir be kannt ist, findet der Fall statt : daß sowohl durch Vertrag als durch Gewohnheit für das Mahlen niedrigere Satze als die ge setzlichen, namentlich der 20. Lheil als Abgabe für den Schef fel bestimmt worden ist; daß es aber Zwangsmühlen gebe, wo rin mehr als der 16. Theil Vergütung gefördert werden dürfte, dafür ist mir kein Fall bekannt geworden. Indessen kann ich nicht behaupten, daß dergleichen nir'gends eristiren könnten. Aber die Fälle , daß Weniger gegeben'wird; sind mir mehrfach bekannt, und darauf bezieht sich auch die Motive der Staats regierung.' - Secr. Hartz: Darauf bezieht sich aber auch mein An trag. "" ' Bürgermeister Schil l: Es scheint mir das Amendement doch bedenklich. Es ist namentlich mir selbst bekannt, daß in mehrern Gegenden das Mahlgeld bei den Freimühlen sehr her- abgedrückt ist durch Vermehrung, der Mühlen und der dadurch entstandenen Concurrenz. Bei einer Zwangsmühle ist es meist festbestimmt und hat sich daher immer höher gehalten, als bei den Freimühlen. Ich glaube aber, daß durch die Bestim mung .eines Drittheils die Entschädigung wird ausgemittelt werden können. Daß man dagegen bis zur Halste hinauf steige, müßte ich für eine große Belästigung der Verpflichteten erkennen, und ich glaube, daß ein Drittel genügend ist, da
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