Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
pflichteten zurückgehen und diesen Maßstab mit dem des prä sumtiven Mahlverkehrs vergleichen können. Seer. Hartz: Ich bin mit dem, was Se. König!. Ho heit äußerte, einverstanden. Uebrigens habe ich nicht über sehen, daß der von mir vorgeschlagene Modus an sich vörtheil- haster für den Zwangsberechtigten sein würde; und darum deutete ich zugleich an, daß ein Abschlag gegen das Resultat, was sich bei der Ablösung nach meinem Vorschläge Herausstel len würde, angenommen werden möge. Jndeß es soll mich sehr freuen, wenn mein Antrag Gelegenheit gegeben hat, ein allerseitig genügendes Auskunstsmittel zur Ausfüllung der, wie anerkannt wird, wirklich vorhandenen Lücke durch die Depu tation ermittelt zu sehen. Präsident: Wenn es angemessen erscheint, den Ge genstand an die Deputation zu verweisen, so würde ich die Frage auf die Paragraphe jetzt aussetzen und die Kammer nur fragen: Ob sie das Gutachten der Deputation; „statt 6 Jahre: 5Jahre zu setzen" genehmige? Die Kammer tritt ein stimmig bei. 17. lautet: „(Ablösung der Rente mit Kapital.) Die festzustellmdeAb- lösungsrente kann zu jeder Zeit durch Kapitalzahlung mit dem fünf und zwanzrgfachen Betrage aufgehoben werden." Die Deputation schlägt vor, nach dem Worte: „kann" die Worte einzuschalten: „auf einvierteljährkge Aufkündigung Seiten des Berechtigten wie des Verpflichteten." Bürgermeister Hübler: Ich bin mit dem Vorschläge der Deputation ganz einverstanden, muß indeß doch der Kam mer anheim geben, ob nicht in manchen Fallen, namentlich wo der Ablösungsbetrag zu größern Summen ansteigen dürste, die Bestimmung einer vierteljährigen Aufkündigung für den Verpflichteten mitunter drückend erscheinen werde. Ich stelle daher den Antrag, daß eine halbjährige Kündigungsfrist ein treten möge. Der Antrag wird auf die Frage des Präsidenten ausreichend unterstützt. Bürgermeister Schill: Os scheint allerdings im ersten Augenblicke eine Beschwerde gegen die Verpflichteten darin zu liegen; allein da durch die neuere Landrentenbankverordnung nachgelassen ist, daß die Verpflichteten die Renten an die Land rentenbank überweisen können, und daß die LandrentenbaNk eintritt, wenn der Berechtigte Zahlung verlangt und die Ver pflichteten sie nicht leisten können, so glaube ich, daß hier durch die Befürchtung einer Beschwerde beseitigt wird; jedoch scheint es mir angemessen, wenn halbjährige Kündigung an genommen wird, weil die Landrentenbank halbjährig abschließt. Referent v. Carlo witz: Inwiefern jene Bestimmun gen über die Landrentenbank auch hierauf Anwendung finden könnten, das ist eine Frage, die noch nicht entschieden ist. Es kann nicht vorausgesetzt werden, daß die1. Kammer sich mit der Staatsregierung nothwendig einverstanden erklären müsse. Uebrigens ist am Ende die Bestimmung einer ein vierteljährigen Aufkündigung eine sehr willkührliche, und ich würde als Referent kein Bedenken haben, vorausgesetzt, daß die übrigen Deputations-Mitglieder damit einverstanden sind, das Deputations-Gutachten dahin abzuändern, daß die Kün digungsfrist auf ein halbes Jahr festzusetzen sei. Nachdem die Deputations-Mitglieder dieses Einverstand- niß erklärt haben, stellt der Präsident die Fragen: Ob die Kammer den Antrag des Hrn. BürgermeisterHübler zurtz. 17., welchen die Deputation zu dem ihrigen gemacht hat, geneh mige, und ob sie mit demselben die Paragraphe selbst an nehme? Es erfolgt auf beide Fragen kein Widerspruch. Referent v. Carlowitz verliest tz. 18., welche lautet: „(Besondre Bestimmungen wegen der Erbpachtsmühlen.) Wenn eine Zwangsmühle in Erbpacht ausgethan ist, so hat bei eintretender Ablösung des Mahlzwanges der Erbpächter die jähr liche Ablösungsrente zu genießen, dagegen den Erbpachtszins ohne Abzug an den Erbverpachter fortzubezahlen. Wird aber die jährliche Geldrente anderweit abgelöset, so erhält der Erb verpachter das Kapital und hat dagegen den Erbpächter wegen der wegfallenden Rente entweder durch Erlaß am Erbpachts zinse, oder, wo dieser nicht zureicht, durch baare jährliche Ver gütung des Uebermaßes zu entschädigen." Die Deputation hat hierbei Nichts zu erinnern. Vicepräsident 0. Deutlich: Ich erlaube mir bei dem letzten Satze der Paragraphe eine Anfrage, und es wird von der Beantwortung abhängen, ob ich noch ein Amendement stellen werde. Es ist hier bestimmt, daß dann, wenn durch Kapital abgelöst wird, der Erbverpachter das Kapital erhalten und den Erbpächter wegen Wegfall der Rente entweder durch Erlaß am Erbpachtzinse, oder, wo dieser nicht zureicht, durch baare jährliche Vergütung des Uebermaßes entschädigen soll. Hier scheint eine Norm zu fehlen, wonach der Erbpacht zins ermäßigt werden soll, und dann ist über den Betrag der jährlichen Vergütung des Uebermaßes auch keine feste Bestim mung aufgestellt. Nun würde das wohl ganz nach dem Ab lösungsgesetz zu bestimmen sein, und ich würde wünschen, daß dies gleich hier ausgesprochen werde; denn in der 80. tz.desAb- löfungsgesetzes ist bestimmt verordnet: „Das zu zahlende Ka pital hat nicht der Erbpächter, sondern der Erbverpachter zu er halten; die 4prozentigen Zinsen dieses Kapitals sind sodann dem Erbpächter an dem Kanon abzurechnen; insofern sie den selben übersteigen, hat der Erbpächter selbst in soweit das Ka pital zu erhalten." Hier weiß man gleich, wie viel Prozente man zu rechnen hat. Auch ist es weit einfacher, daß man den Mehrbetrag des Kapitals an den Erbpächter überweist, und es würde hier, wenn nicht sonst Bedenken stattsinden, gesagt werden können: „wird die Rente anderweit abgelöst, so erhält der Erbverpachter das Kapital, und es treten dann die Bestim mungen der 80. tz. des Ablösungsgesetzes ein." Es ist freilich in der 21. tz. bemerkt: „so treten — die Bestimmungen des Ab lösungsgesetzes tz. 167. flg. ein." Aber diese Bestimmun gen enthalten nicht die Norm, den Zinsfuß, nach welchem das Kapital berechnet und der Kanon gemindert werden soll, son dern nur die Bestimmungen, welche bei der Ablösung der übri gen Lasten und Leistungen eintreten sollen, die noch sonst auf dem Grundstück ruhen, so wie über die sonstige WMfnehmung
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder