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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Vergehungen stattsinden, ist Gewinnsucht und wenn Jemand in die Lotterie einlegt, sucht er Gewinn. Es ist kein Verbrechen, -aß er es auf diese Weise sucht. Und ist es ein gesetzliches Ver hältnis was einen davon abhält in seinem Vaterlands, so hat er Gelegenheit im Auslande. Aber dabei muß man einen sol chen Mann nach seinen Verhältnissen strafen und nicht durch Gefängniß, wenn er nicht die empfindlichsten Nachtheile für seinePerson erleiden soll; er kann ein trefflicher Mann sein und sich verleiten lassen in die Lotterie einzulegen, und nun soll er gestraft werden. Es ist überhaupt die Frage, ob es verboten werden kann, sein Geld in der Lotterie einzulegem Will einer nichts haben, will er arm sein, so ist das sein Schaden, der Staathat nur das Recht, auf eine Garantie zu sehen, daß er die sem nicht zur Last falle; kann er das thun, so sehe ich nicht ein, wie ihm der Staat verbieten kann, in die Lotterie einzulegen. Wie will -er Staat das verhindern? Ich ehre die Ansichten der Ne gierung, die mit großer Umsicht zum Wohle des Ganzen handelt; allein so sehr ich das verehre, so kann ich nicht glau ben, daß auf dem Wege des Gesetzes sie das Recht hat, ein sol ches Verbot zu geben. Wer soll von Adorf bis Zittau den Leu ten verwehren, über die Grenze zu gehen und in das Lotto zu setzen, und wenn er auch dasVerbotweiß, Holter sich doch seinen Bedarf und kein Mensch erfahrt es. Es wäre nur der Fall, daß er sich vorsichtiger benähme, aber unterbleiben wird es nicht. Will man Glücksspiele unter dem Volke verwehren, so bringe man es dahin, daß es sich sicherer und leichter seinen Lebens unterhalt verschaffen könne. Der Mensch würde sich in seinen Verhältnissen beruhigt fühlen, wäre es nur der Fall, daß Jeder Sonntags sein Huhn im Topfe hätte. Dann würde der Staat finden, daß das Gesetz von selbst unnöthig werde, und das Volk wird sich künftig zu zweckgemäßer Lhätigkeit gewöhnen. Ich wollte mich daher nur erklären, daß ich nicht die Ansicht der Staatsregierung theilen kann, so vortrefflich auch ich die Aus arbeitung der Deputation finde. Ich habe nur meine Meinung so ausgesprochen, wie sie die Erfahrung bestätigt. Graf v. Hohenthal: Das vom Hm. Bürgermeister Bernhard! gerügte Mißverhältniß der Geld- und Gefängniß- strafen ist mir ebenfalls aufgefallen. Ich bescheide mich gern, daß es nicht möglich sek, hier ein untrügliches Maß anzuneh men, um jedoch ein etwas mehreres Gleichgewicht herzustellen, erlaube ich mir den Vorschlag, statt der Worte: „mit 4 bis 8 Lagen Gefängniß" die Worte „mit 8 Tagen bis 3 Wochen Ge- sangniß" zu setzen. Auf die vom Präsidenten gestellte Frage wird jedoch dieser Vorschlag nichtausreichend unterstützt. Bürgermeister Bernhard!: Das Mißverhältniß in der Art bestehen zu lassen, wie es im tz. 14. enthalten ist, daß im Fall des Unvermögens das Spiel in auswärtigen Lotterien nur mit höchstens 8 Lagen Gefängniß bestraft werden soll, damit kann ich mich nicht vereinigen, und um so weniger, als z. B. S. 138. der Motiven zu §. 16. des Gesetzes gesagt ist, daß nach der preußischen Gesetzgebung jeder Agent einer auswärtigen Lotterie für jedes verkaufte Loos mit 200 Thlr. Strafe oder mit 1 bis 2 Jahr Zuchthaus belegt werden soll. Doch das ist ein Gegen stand ausländischer Gesetzgebung. Es schiene mir richtiger zu sein, entweder daß die Geldstrafe vermindert, oder die Gesang- nißstrafe erhöht werde. Da jedoch der Antrag des Grafen v- Ho henthal nicht unterstützt worden ist, so erlaube ich mir, den An trag zu stellen: daß Geldstrafen um das Doppelte des einfachen Betrags angenommen werden möchten. Es würde also im 14. zu setzen sein, statt: „um den fünffachen Betrag" „um dm doppelten Betrag." Dieser Antrag erhalt inzwischen auf die vom Präsiden ten gestellte Frage ebenfalls keine ausreichende Unter stützung. Hierauf stellt der Präsident die Frage: ob die Kammer mit dem Deputations-Gutachten sich vereinige ? Dies wird mit 34 gegen 2 Stimmen bejahet. Ferner: ob die Kammer den so veränderten tz. annehme? wird gegen eine Stimme bejahet. Referent v. Günther geht hierauf zum Vortrage des tz. 15. über. Die Deputation hat hierbei folgendes beantragt: Bei H. 15. bezieht man sich in Betreff der Schlußworte: „Iedochist ein Beförderer desVertriebes verbotener Lotterieloose so wie ein Einleger dann mit Strafe zu verschonen, wenn durch dessen Anzeige ein Collecteur im Inlands entdeckt wird" auf die zu tz. 11. gemachte Bemerkung und stellt den Antrag, statt dieser Worte zu sagen: „Beförderer des Spieles in aus wärtigen Lotterieen und Einleger in denselben, genießen, wenn sie einen Collecteur anzeigen, Straflosigkeit unter denselben Be dingungen, unter denen sie in dem tz. 11. den Einlegern in ein Lotto in dem dort erwähnten Falle zugesichert ist." PräsidenL: Zu diesem §. hatSecretair Hartz ein Amen dement schriftlich ekngereicht. Es geht dahin, daß nach dem Schlüsse des 1. Satzes nach den Worten: „erhalten habe" ein geschaltet werden möchte: „das bloße Lkegenlassen der ohne ei gene Veranlassung erhaltenen Loose auswärtiger Lotterien stst nicht strafbar." Secretair Hartz: Es enthält dieser Zusatz gewiß weiter nichts, als was im Sinne sowohl der Regierung als der De putation gelegen hat. Indessen ist der Zweifel bereits von meh reren Mitgliedern der Kammer ausgesprochen worden: ob nicht nach der Fassung des Gesetzes schon diejenigen Handlungen für strafbar angesehen werden dürften, welche mein Amendement bezeichnet. Im Sinne des Gesetzes liegt allerdings, daß das bloße Liegenlassen ausländischer Lotterieloose nicht bestraft wer den soll; es geht dies aus §. 14. hervor, wo es heißt: wer sich des Spiels in auswärtigen Lotterien schuldig macht, der soll bestraft werden. Nun ist es klar, daß wenn mir Jemand ein Loos zuschickt und ich dasselbe hinlege, ich keineswegs Spieker bin. Allein wenn Z. 15. sagt, daß es nicht zur Entschuldigung gereiche, wenn man auch ohne eigene Veranlassung Loose erhal ten und wenn man Loose nicht bezahlt hat, so ist es, ohne den von mir beantragten Zusatz einzuschalten, möglich, daß auch ein solcher Fall, wie ihn mein Amendement bezeichnet,- für strafbar erachtet werden könnte. Ich muß bekennen, daß aus den Wor ten des 15. tz. allerdings herausgedeutet werden kann, daß jener Fall straflos sein müsse, denn es steht nach dem Worte „erhalten" ein Komma; aber wer steht dafür, daß nicht die beiden Sätze,
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