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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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der Rechte dritter Personen. Aber es ist dort nicht bestimmt, nach welchem Zinsfuß, wenn das Kapital gezahlt wird, der Erlaß gerechnet werden soll. Wenn z. B. 2000 Lhlr. Kapi tal gezahlt werden, und der Kanon wäre 40 Lhlr. Erbzins, so würden nach der 80. §. die 40 Lhlr. dem Erbpächter zu er lassen fern, es würden ihm aber auch von dem Kapital 1000 Thlr. anheim fallen. Ich weiß nicht, ob Gründe vor handen, weshalb man hier nicht auf die 20. tz. des Ablösungs gesetzes verwiesen hat. Es würde durch meinen Vorschlag fe der Zweifel gehoben. Referent v. Carlowitz: Mir geht ein Bedenken gegen den Antrag nicht bei. Zn der Deputation schon kam bei Be- rathung der §.18. ein Antrag von mir zur Sprache; ich meinte nämlich, man sollte sagen „entweder durch einen entspre chenden Erlaß der Erbzinsen;" ich fügte also das Wort „ent sprechenden" hinzu, indeß es wurde dies abgelehnt, weil man es nicht für erheblich genug hielt. Die Absicht der Regierung geht jedenfalls dahin, diese Bestimmung der §. 80. des Ablö sungsgesetzes enthaltenen gleich zu stellen; denn diese beiden Gesetze werden auch von der Regierung als einander möglichst gleich zu stellende angesehn. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich hatte den Antrag für unbedenklich, daß §. 80. des Ablösungs gesetzes angezogen. Es kommt dadurch mehr Bestimmtheit in die Sache. Präsident: Es würde also in dem zweiten Satze hinter das Wort: „Kapital" gesetzt werden: „es tritt die §.80. des Ablösungsgesetz angeführte Bestimmung ein." Bürgermeister Wehner: Ich für meinen LH eil würde Nichts dagegen haben, es macht die Sache nur deutlicher. VicepräsidenL N. Deutlich: Ich habe diesen Antrag auch deshalb gemacht, weil nach dieser Paragraphe nur eine baare jährliche Vergütung des Uebermaßes eintreten soll; da durch wird sich aber das Verhaltniß zwischen dem Erbverpach- ter und Erbpächter in Betreff dieser Vergütung nie ganz lösen; ja es drehte sich in dem gegebenen Fall um, der Erbverpachter würde eine Leistung dem Erbpächter zu gewähren haben. Dies würde zu vielen Unannehmlichkeiten und Verwickelungen füh ren. Sollte dann wieder eine Ablösung durch Kapital eintre ten, so ist es doch gleich von vorn herein einfacher, die Bestim mung der 80. §. eintreten zu lassen und dem Erbpächter in taatnm Kapital zu überweisen- Nachdem dieser Antrag reichliche Unterstützung ge funden hatte, stellt der Präsident die Frage, auf Annahme dieses Antrags, und es wird derselbe, wie auch die §.18. selbst in der Maße einstimmig angenommen. tz. 19. lautet: „(Wegen der auf Zeit verpachteten Mühlen.) Bei Zwangsmühlen, welche in Zeitpacht gegeben sind, kann zwar die Ablösung des Wahlzwanges Zwischen dem Verpachter und den Zwangspflichtigen schon während des Pachtes eingeleitet und abgeschlossen werden, die Vollziehung derselben aber ist bis zu Beendigung des Pachtes auszusetzen." Die Deputation beantragt unternach „ist" die Worte, einzuschalten: „ausgenommen, wenn der Pachter einwilligt." Dieser Antrag findet sorfortige einstimmige An nahme. Unter b. schlagt die Deputation vor: der Paragraphe nach dem Worte: „welche" die Worte einzuschalten: „vor dem 13. November 1836." und am Schluffe der Paragraphe folgenden neuen Zusatz hinzuzufügen: „Ward aber ein Zeitpacht zwischen jenem Termine und dem Tage der Publikation des Gesetzes abge schlossen, so kann die Ablösung zwar vorBeendigung des Pachtes ins Werk gesetzt werden, und hat der Pachter solchenfalls die Wahl, ob er die Rente nehmen oder aus dem Pachte treten will; es kann aber der Pachter verlangen, daß jedenfalls zwischen dem Zeitpuncte der Provokation und dem der Ausführung der Ablö sung mindestens ein volles Jahr mitten inne liege." Referent v. Carlowitz: Es ist das kein Versehen, wenn die Deputation im Widerspruche mit dem Ablösungsgesetze vorgeschlagen hat, daß hier zwischen dem Zeitpunct der Provo kation und der Ablösung 1 Jahr inne liegen soll. Allerdings ist in dem Ablösungsgesetze eine andere Frist bestimmt; der ter- miims ist dort nicht die Zeit der Ablösung, sondern die der Consirmation des Geschäftes, hier aber schien dies nicht noth- wendig zu sein. Auf die vom Präsidenten deshalb gestellten Fragen er klärt sich die Kammer mit beiden Vorschlägen, so wie mit der Paragraphe in dieser Maße einstimmig einverstanden. ß. 20., welche „von den dritten Interessenten" handelt, wird sofort unverändert einstimmig angenommen. tz. 21. lautet: „(Fortsetzung.) Sind dagegen bei der zwangsberechtigtcn Mühle andre Lehns- oder Fideicommiß-Interessenten, Erbver pachter oder Wiederkaufsberechtigte als dritte Person betheiligt, so steht ihnen zwar gegen Aufhebung des Mahlzwanges selbst und gegen die Bestimmung der Größe der Ablösungsrente kein Widerspruchsrecht zu, es bedarf auch, so lange es bei der jähr lichen Entrichtung der Letztem bewendet, keiner Sicherstellung für sie. Soll aber die Entschädigung gleich anfangs in Kapi tal geleistet, oder später mit Letzterm abgelöset werden, so treten nächst Demjenigen, was wegen des Erbpachts §. 18. besonders verordnet ist, die Bestimmungen des Ablösungsgesetzes §. 167. flg. ein." Die Deputation bemerkt: Hier fehlt offenbar das Wort „Nealgläubiger", denn daß dergleichen nicht bloß der Zwangspflichtige, sondern auch der Berechtigte haben könne, liegt zu Lage. Es dürfte daher nach dem Worte: „Erbverpachter" zu lesen sein: „Wiederkaufsbe rechtigte oder Realgläubiger, als u. s. w." Die Kammer erklärt sich sofort einstimmig für den Vorschlag der Deputation und für die Annahme der Paragra phe unter dieser Veränderung. Hierauf verliest der Referent §.22., welche also lautet: „(Gemeknde-Zwangsmühlen.) Befindet sich eine Zwangs mühle in dem Eigenthume einer Gemeinde, deren Bewohner selbst dahin bannpflichtig sind, so hängt es hinsichtlich Letzterer von dem verfassungsmäßigen Beschlüsse der Gemeindevertreter ab, den Gemeindemahlzwang aufzuheben oder fortbeftehen zu lassen. Ersternfalls findet eine Entschädigung nur dann statt, wenn die Mühle in Erbpacht ausgethan ist, oder, wenn nicht die ganze Gemeinde, sondern nur einzelne Einwohnerklassen
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