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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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oder Grundstücke dahin bannpflichtig sind, und diese in die Auf hebung eingewilligt haben." Die Deputation beantragt nach den Worten: „ausgethän ist" den Satz mit einemPunct zu schließen und nun so fortzufah ren : „Sind nur einzelne Einwohnerklassen oder Grundstücke da hin bannpflichtig, so treten die §. 10. fig. festgesetzten Bestim mungen ein." Auch dieser Vorschlag findet die einstimmige Geneh migung, wie auch die Paragraphe selbst in dieser gedachten Maße. ' §. 23. lautet: „(.Wegfall des Verbietungsrechts gegen Anlegung neuer Mühlen und anderer Nebenbefugnisse der Zwangsmühlen.) Mit der gänzlichen Ablösung des Mahlzwanges einer über einen ganzen Distrikt zwangberechtigten Mühle hört auch das den Amtsmühlen vermöge der Erledigung des Landesgebrechen vom Jahre 1603 oder andern Mühlen auf den Grund besondrer Erwerbstitel zustehende Verbietungsrecht gegen Anlegung neuer Mühlen in den bisherigen Zwangsdistrikten auf. Es bewendet auch wegen der Erlaubniß zu gedachter Anlegung neuer Mühlen noch ferner bei dem klanm-alr vom 8. Mai 1811. Eben so er ledigt sich dadurch das Befugniß der Zwangsmühlen, daß in den Mahlzwangsdistrikt kein auswärts gefertigtes Mehl, Brod rc. ohne besondere Berechtigung oder Vergünstigung ein gebracht werden darf, so wie das hin und wieder mit dem Mahl- zwange verbundene Recht, das Mahlgut für ein gewisses Fuhr- lohn selbst an-und abzufahren." Won der Deputation ist hierbei Nichts erinnert worden. Der Präsident bemerkt, daß vom SecretairHartz ein Amendement gestellt worden sei, wornach nach den Worten: „8. Mai 1811" eingeschaltet werden soll: „und in der Ober lausitz bei dem Oberamtspatent vom 12. August 1812." Seer. Hartz: Es scheint dies ein notwendiger Zusatz zu sein, da das Generale vom 8. Mai 1811 in der Oberlausitz nicht publizirt worden ist. Än dessen Statt und in Bezie hung auf dieses Generale, in der Hauptsache auch nach gleichen Grundsätzen ist in der Oberlausitz ein Oberamtspatent am 12. August 1812 ergangen, und es würde also für die Dberlausitz dieses Patent citirt werden müssen. Der Antrag findet die ausreichende Unterstützung, und die Frage des Präsidenten: Nimmt die Kammer die ses Amendement an? wird einstimmig bejaht, auch die Annahme der Paragraphe mit dieser Veränderung ein stimmig beliebt. Mit den nun folgenden Paragraphen beginnt der Ab schnitt des Gesetzes, welcher die kleinern Bannrechte be trifft. Referent v. Carlowitz trägt die hierzu gegebenen Moti ven und das allgemeine Deputations-Gutachten vor, welches Letztere im Wesentlichen lautet: - Waren auch, wie von der Depütation zugegeben wird, diese Bannrechte weniger gemeinschädlich als der Bier- und der Wahlzwang, so scheint doch Grund genug vorhanden, sie jetzt, wo Bier- und Mahlzwang aufgehoben werden sollen, ip Ge meinschaft mit diesen ihrem Aufhören ebenfalls entgegen zu füh ren. — Allein über die Modalität der Aufhebung konnte sich die Deputation mit der Staatsregierung nicht vereinigen. Es mußte befremden, in der Vorlage dieser Letzteren vom Jahre 1824 für Diejenigen wenigstens, die solche Monopole tikilo oneroso er worben haben, die Zusage einer angemessenen Entschädigung wahrzunehmen, und jetzt zu einer Zeit, wo eine neue Verfas sung Eigenthumsrechte noch fester verbürgt, jede Spur einer zu gewährenden Entschädigung im Entwürfe zu vermissen.—Die hohe Staatsregierung beruft sich zwar Inhalts der Motiven auf die Unrechtmäßigkeit des Erwerbstktels; allein berücksichtigt man, daß die ursprünglichen Erwerber das Beispiel der Staats behörden für sich hatten, daß die jetzige Generation bei einem Besitzwechsel vvn wohl einem Jahrhunderte jene Gerechtsame titulo onerosa erworben hat, und endlich, daß es, um dertz. 31. der Verfassungsurkunde ihre Anwendbarkeit zu sichern in der That genügt, wenn nur Eigenthumsrechte in Frage sind, so läßt sich die Gewährung einer Entschädigung nicht nur rechtfer tigen, sondern scheint ganz unerläßlich. Da sich das Verhält- niß hier einfacher gestaltet, wie beim Bierzwange, bedarf es übrigens der Ueberweisung der Entschädigungssummen auf die Staatskassen — einer Bestimmung', die stets nur Ausnahme sein muß — nicht; und es wird nach dem Dafürhalten der Deputation die Schadloshaltung lediglich dem Pflichtigen anzu- muthen sein. Folge hiervon ist freilich, daß die Aufhebung die ser Bannrechte nicht ohne Weiteres eintreten kann, sondern daß sie'an die Provokation der Pflichtigen in ähnlicher Weise wie beim Wahlzwangs gebunden sein muß; doch rechtfertigt sich dies zur Genüge durch die Erwägung, daß, wo nicht provozirt wird, auch der Druck des Bannrechts nicht sehr fühlbar sein, dessen Fortbestehen sonach nicht so gemeinschädlich wirken kann. Referent fügt hinzu: Hier würde die Gelegenheit gege ben sein, sich im Allgemeinen über die kleineren Bannrechte, deren Aufhebung und Entschädigung auszusprechen. Graf Hohenthal: Im Allgemeinen erkläre ich mich vollkommen einverstanden, daß die sogenannten kleinern Bannrechte, wie die Deputation vorschlagt, nur gegen Ent schädigung aufgehoben werden können, da ich sie als ein voll kommenes Eigenthumsrecht ansehe, und sie also durchaus nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können. In der §. 24. und flg. ist im Allgemeinen von diesen kleinern Bann rechten die Rede; in der §.24. sind, zwar diese Bannrechte speziell aufgeführt worden, welche die Staatsregkerung zur Aufhebung oder Ablösung gebracht wissen will, und in der Ueberschrist der §.24. steht: „Aufhebung des Musikzwangs und anderer Bannrechte," und in der §. 27. ist gesagt: „Mit demselben Zeitpuncte kommen zugleich alle für solche ausschlie ßende Berechtigungen — in Wegfall." Da könnte gefolgert werden, daß auch andere, ihrer Natur nach sehr ähnliche, mitunter auch Bannrechte, freilich fälschlich Bannrechte ge nannte Berechtigungen, z. B. der Blasenzins, eine gewisse Abgabe für dasBrennen des Branntweins, auch gewisseSalz- pachte darunter verstanden würden. Ich würde mich voll kommen beruhigen, wenn von der Staatsregierung die Erklä rung gegeben wird, daß nur die genannten kleinern Bann rechte, der Musikzwang, der Viehschnitt, das Schleifen, das Asche-, Lumpen- und Federsammeln, das Glasausspielen und das Kochen bei Ehrenmahlzeiten hier zur Ablösung kom men sollen. Staatsminister Nostitz und Jankendorf: Es ist dies allerdings die Absicht, und daher auch in der §.26. gewisser-
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