Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mkttheiliirze« über die Berhandlungen des Landtags. 7A, Dr-Sd-n, am 27. Februar. 1837. Vier und vierzigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 8. Februar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung des Gesetzentwurfs über die Bannrechte (Z§. 24. — 26.) — Das Deputations-Gutachten zur tz.24. fährt fort : Aehnlich den ZH. 10. und 11. würde hier folgende neue cin^uschalten sein: §. 24 b. (Provokation auf Ablösung und Lc- gitrmation dazu.) „Wo nicht der vorstehend bemerkte -Fall ein tritt, leiden die M. 10. und 11. rücksichtlich des Mahlzwanges getroffenen Bestimmungen in gleicher Maße auch auf die Ab lösung dieser Bannrechte Anwendung/' Wird sofort einstimmig angenommen. Bürgermeister Bernhardt: Die Erwägung, welche Sei ten der Deputation oder des Hm. Referenten aus Veranlassung des Antrags zur 10. §. noch erfolgen soll, würde wohl auch aus die in der 24. §. aufgeführten Bannrechte zu erstrecken sein, in Ansehung deren derPflichtige ein eben so großes Interesse dabei haben kann, daß das Zwangsrecht nicht aufgehoben werde, wie dies beim Wahlzwangs möglicher Weise der Fall ist, wenn schon das Recht, ohne Entschädigung zu fordern, vom Berechtigten aufgegcben würde. Sollte daher der Antrag bei §. 10. nicht auch auf die sogenannten kleinen Bannrechte, wie auf den Wahl zwang, gerichtet werden, und sollte es nicht zweckmäßig sein, eine allgemeine Paragraphe, wie in Ansehung der tz. 12. vorgeschla gen ist, am passenden Orte im Gesetzentwürfe hinzuzufügen? Referent v. Carlo witz: Ich weiß nicht, ob sich das würde annehmen lassen, ob hier dasselbe Verhaltniß eintritt, wie bei dem Mahlzwange'? Uebrigens würde immer die Paragraphe hier stehen bleiben können, wie sie von der Deputation gefaßt ist; sie nimmt nämlich auf Z. 10. und 11. Bezug. Zugegeben, die Ansicht des Bürgermeister Bernhardi wäre richtig, so würde es daher hier keines weitern Zusatzes bedürfen und nur eines sol chen zur Z. 10. Wenn aber seine Ansicht nicht richtig wäre, wie sie sich denn auch bis jetzt mir darstellt, so würde man dafür sorgen müssen, daß das Vitzthumsche Amendement nicht der tz. 10. hinzugefügt würde, sondern man müßte ihm sodann eine abgesonderte Stelle anweisen. Bürgermeister Bernhardi: Die §. 24b. soll bleiben, wie sie ist, nur die Paragraphe, welche die rechtliche Frage ent scheiden soll, würde meines Erachtens allgemeiner sein können: sie würde sich nicht bloß auf den Mahlzwang, sondern auch auf die kleinern Bannrechte zu erstrecken haben md am geeigneten Orte im Gesetze aufzunehmen sein. Da auf die Frage des Präsidenten der Antragsteller er klärt, daß er seine Bemerkung nicht als Antrag betrachte, so wird vom Referent v. Carlo witz im Vortrage des Deputations- Gutachtensfortgefahren, in welchem die Deputation folgende Zusatzparagraphe beantragt: 24 «. „(Betrag der Entschädigung.) Die dem Berech tigten zu gewährende Entschädigung besteht in einer Rente, die, wenn das Zwangsrecht verpachtet war, dem nach einem fünfjährigen Durchschnitte zu berechnenden vollen Betrage des jährlichen Pachtgelds gleichkommt. War aber das Zwangsrecht nicht, oder wenigstens nicht die letzten fünf Jahre verpachtet, so wird der Berechtigte durch eine Rente entschädigt, die nach dem fünfjährigen Durchschnitte der durch commissarische Erör terung auszumittelnden reinen Nutzung des mit einem Bann rechte versehenen Gewerbes berechnet wird; die Rente darf aber nicht weniger als ein Sechstheil und nicht mehr als ein Dritt- theil dieses Reinertrags je nach Verschiedenheit der örtlichen und sonstigen besonder» Verhältnisse betragen." Prinz Johann: Ich wollte mir eine Anfrage erlauben in Betreff eines Bedenkens, das mir bei Betrachtung dieses Ge genstandes, namentlich nach der Debatte über das Lumpensam meln, beigegangen ist. Auf wen geht das Recht über ? Ware das der Fall, daß der Berechtigte das Recht ganz verliert und es nicht l'HP vermindert würde, so scheint mir die Summe etwas zu gering. Referent v. Carlowktz: Nach der Absicht der Staatsre gierung tritt das Werhältniß eines freien Gewerbes ein. Das geht aus den Schlußworten der Z. 25. hervor. Prinz Johann: Bei dem Aschesammeln kann jeder Hausbesitzer seine Asche für sich behalten und für sich verkaufen; daher würde ich Vorschlägen, die Entschädigung von z aus zu erhöhen, weil der Verlust doch zu groß sein könnte. Nachdem der Antrag die ausreichende Unterstützung gefunden hatte, äußert Bürgermeister Wehner: Es scheint mir nicht, als wenn hier eine Veränderung in Rücksicht des Satzes nothwendig wäre; denn das Sammeln besteht bloß in dem Rechte, einsammeln zu dürfen, es behindert aber nicht, daß Diejenigen, die Federn, Lumpen oder Asche haben, sie für sich im Hause verkaufen; mit hin ist das Recht des Einsammelns nicht so bedeutend, als es zu sein scheint. Dem Einzelnen kann nicht verwehrt sein, seine Asche zu verkaufen, es ist nur von Denjenigen die Rede, welche ausschließlich herumgehen dürfen, um einzukaufen. Prinz Johann: Ich gestehe, daß ich das Verhaltniß nicht so genau gekannt habe- Wenn nur das Recht darauf geht, die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder