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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Rücksprache Mit dem" Königl. Eommissair. Ich muß daher wünschen, daßder Antrag auch heute noch ausgesetzt bleibe und die Deputation ermächtigt werde, dann, wenn sie zu einem fe sten Entschlüsse nach vernommener Meinung desKönigl. Com- missairs gelangt sein wird, ihre weitern Vorschläge in dieser Be ziehung zu eröffnen. Das über den Vitzthumschen Antrag. Was dagegen den Hartzischen Antrag zur Z. 16. anbetrifft, so ist es ge lungen, Ihnen denselben in einer Fassung zur Annahme empfeh len zu können, welche in der Hauptsache von dem Hartzischen nur sehr wenig abweicht. Wahrend das Amendement so gefaßt ist: ,, Wenn eine solche Mrthschaftsrechnung nicht oder nicht Mit Zuverlässigkeit ff. (s. Nr. 78. d. Bl. S. 1178.), ist der Vor schlag der Deputation folgender: „Wenn die unter I. und 2. erwähnten Nachweise nicht oder nicht mit Zuverlässigkeit zu er langen sind, so ist der Umfang des auf diese Weise nicht zu er mittelnden Mahlverkehrs auf andere Weise commissarisch festzu-! stellen. Es kann solchenfalls die Berechnung nach Maßgabe der zur Zeit der Ablösung auf den Grundstücken der Pflichtigen woh-1 nenden Personen und der daselbst vorhandenen Viehbestände, I Brennereien rc. statt finden." Der Unterschied zwischen dem Hartzischen Amendement und diesem unfern Anträge besteht da her nur in Folgendem: zuvörderst darin, daß wir im Eingänge Mehr darauf Hinweisen wollen, daß man beide Nachweise, den unter 1. und den unter 2. im Auge haben müsse. Sie werden sich nämlich erinnern, daß nach dem Gesetzentwürfe nicht nur der ge sammt e Mahlvcrkehr berücksichtigt werden muß, sondern auch noch insbefondere.der Mahlverkehr mit den bannpflichtigen Ort schaften. Daher glaubten wir denn, daß, wenn auch der Har tzische Antrag diese doppelte Berücksichtigung nicht gerade aus schließt, dies doch in der Fassung deutlicher hervorgehoben wer den könne. Ein zweiter Unterschied ist der, daß wir nicht unbe dingt und ausschließlich auf die Ermittelungsweise, die Secr. Hartz vorgeschlagen hat, recurrkren wollen; denn scheint auch diese Ermittelungsweise sehr zweckmäßig, so ist es doch möglich und rathsam, nach Befinden den Zweck auch noch auf andere Weise zu erzielen. Um dies auszudrückcn, haben wir die Fassung gewählt: „Es ist auf andere Weise commissarisch festzustellen," und fahren nun so fort: „so kannrc." Es ist also der Haupt unterschied indem Worte: „kann" zu suchen, das die Stelle des präzeptiven Wörtchens: „ist" einnehmeusoll. Secr. Hartz: Ich kann in dieser Abänderung nur eine Verbesserung meines Vorschlags anerkennen, und ich bin voll kommen damit einverstanden. Referent v. Carlowitz: Es würde nun zu fragen sein, ob diese Zusatzparagraphe zu der Z. 16. die Genehmigung der Kam mer finde? Präsident: Der Zusatz, wie er nach dem geänderten Hartzischen Amendement sich gestaltet, würde folgender sein: „Wenn die unter I und2—stattsinden." (s. ob.) Der Antrag war gestern im Allgemeinen unterstützt; eine Unterstützungsfrage auf dieses veränderte Amendement zu richten, wird um so weniger nothwmdig sein, da es Deputations-Vorschlag ist, und ich frage demnach die Kammer: 1. Genehmigt sie den von der Deputation also vorgeschlagenen Antrag? 2. Wird die Z. 16., wiesle sichntm gestaltet, von der Kammer angenommen? Beide Fragen wer den einstimmig bejaht. v. Biedermann: Ich wollte, wenn auch der Antrag des Hrn.GrafVitzthumnicht inBerathung gezogen wird, mirdoch er lauben, einen Vorschlag zu thun, in der Absicht, daß solcher mit dem Königl. Hrn. Commissairmit in Erwägung gezogen werden könne. Es hat sich bei der bisherigen Besprechung so viel her ausgestellt, daß auf der einen Seite es wünschenswerth sei, eine Bestimmung über das Befugniß des Berechtigten zur Aufhe bung des bestehendenVerhaltniffes in dasGesetz aufzunehmen, auf der andern Seite, daß es nicht möglich sei, geradezu für alle Fälle auszusprechen, daß der Berechtigte die Befugniß, wenn er auch keine Entschädigung verlangt, aufgeben könne; denn eine Gegen leistung findet immer statt, nämlich die Verpflichtung, die Bann pflichtigen vorzugsweise abzufertigen. Man würde nun aus der Sache herauskommen können, wenn man dem Berechtigten, wenn er gleichzeitig erklärt, auf jede Entschädigung verzichten zu wollen, das Recht der Provokation einräumte, weil dann in dem Ermessen der General-Ablösungscommission liegt, zu erwägen, ob es im vorliegenden Falle thunlich sei, das Recht aufzuheben oder nicht,. Referentv. Carlowitz: Auch das ist von der Deputa tion erwogen worden, aber man ist noch nichtzu einem Beschlüsse gelangt, wie ich bereits erwähnt habe. v. Biedermann: Ich habe nur dm Vorschlag gethan, damit er mit dem Königl. Eommissair in Erwägung gezogen werden, könne. Referent v. Carlowitz fahrt nun im Vortrage des Be richts selbst fort. tz. 27., die vom „Vorbehalte des obrigkeitlichen Aufsichts und Bewilligungsrechts"'handelt, wird unverändert einstim mig angenommen. Im Deputationsberichte heißt es nun weiter: Es würde nun eine Reihe von Paragraphen folgen, die die Deputation theils oben ausgeschieden und hierher verwiesen, theils dem Ablüsungsgesetze entlehnt hat.—Zunächst würde hier tz. 12. in einer Fassung, die ihr die Anwendung auf alle in die sem Gesetze erwähnte Bannrechte sichert, einrücken. Sie würde nach dem Vorschläge der Deputation lauten, wie folgt: tz.27b. „(Wo und auf welche Weise die Provokation anzubringen und Verfahren darauf.) Der Antrag auf Ablösung irgend eines der in diesem Gesetze namhaft gemachten Bannrechte ist unter Darlegung der faktischen und rechtlichen Verhältnisse bei der Ge neral- Commission.zu den Ablösungen und Gemeinheitsthei- lungen anzubringen, welche darauf, eben so wie bei andern Ab lösungen, Specialcommissarien zu bestellen hat. — Das in dem Gesetze vom 17. März 1832 tz. 20«x flg. vorgezeichnete Verfahren ist mit Rücksicht auf die aus der L-ache selbst sich erge benden Modifikationen auch hier anwendbar." Referent: Es ist dies die oben ausgefallene H. 12.; al lein ich muß im Namen derDeputation den Wunsch aussprechen, daß man heute diese Paragraphe noch ausgesetzt lasse, weil es möglich wäre, daß durch die Ausnahme des Vitzthumschen An trags in das Gesetz sich diese Paragraphe etwas umgestalten
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