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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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müsse. Sie dürste namentlich dann zu eng gefaßt sein, wenn man ein Provokationsrecht auch dem Berechtigten zuzugestehen belieben sollte. Prinz Johann: Ich habe mich in der Deputation auch dafür erklärt, daß diese Paragraphe ausgesetzt werde, aber viel leicht wäre es möglich, sich in Bezug auf den VitzthumschenAn trag nur den Vorbehalt zu machen, daß man der Paragraphe noch Etwas beifügen könne. Referent v. Carlowitz: Im Ganzen führt es zu demsel ben Ziele, mag man den Weg, den ich bezeichnet habe, oder den, welchen Se. Königl. Hoheit vorgeschlagen hat, betreten. Es ist nur nöthig, dafür zu sorgen, daß man durch die Annahme der Paragraphe, einen Zusatz oder eine Abänderung zu beantragen nicht behindert werde. Präsident: Wenn die Meinung Sr- Königl. Hoheit prävalkrte, so würde ich die Frage auf Annahme der Pa ragraphe stellen, jedoch nur unter dem Vorbehalt, daß die durch das Vitzthumsche Amendement, wenn es angenommen werden sollte, als nothwendig sich darstellenden Abänderungen noch ge macht werden können. Ich frage: Ob das angenommen wird? Wird einstimmig bejaht. Referent v. Carlowitz: Da durch diese Abstimmungs weise so viel wenigstens festgestellt wird, daß die Z. 27 b. hier ste hen wird, so kann die Frage nunmehr auf Wegfall der Z. 12. ge richtet werden. Gestern wurde sie nur ausgesetzt, aber jetzt be antragt die Deputation den Wegfall der §. 12. Präsident richtet die Frage aufWegfallder ß. 12., und es wird diese einstimmig beschlossen. , Auf die Frage des Seer. Hartz, ob der Vorbehalt sich auf alle folgenden Paragraphen beziehe, entgegnet Referent v. Carlowitz: Daß dies zwar Nichts schabe, ob ihm schon nur die so eben angenommene Paragraphe vorge schwebt habe. Man könnte daher jenen Vorbehalt auch auf die §. 27 e. beziehe. Nun beantragt die Deputation eine §.27e. „(Zurücknahme der Provokation und Gültigkeit früherer Verträge.) Die über die Zeit, bis zu welcher die Zurücknahme der Provokation ge stattet ist, so wie über die Gültigkeit früher abgeschlossener Ver träge in dem Gesetze vom 17. Marz 1T32 §. 28. und 21. ent haltenen Bestimmungen leiden auch auf die in dem gegenwärti gen Gesetze erwähnten Bannrechte Anwendung." Referent v. Carlowitz: Es ist allerdings hier, wenn man zumal S. 36. zur Hand nimmt, eine Lücke im Gesetze vorhanden. Möge nun die Frage selbst entschieden werden, wie sie wolle, so viel scheint nöthig, die Sache ins Klare zu bringen. Nach dem Ablösungsgesetz ist die Zurücknahme des Antrags auf Ablösung nur bis zu einem gewissen Zeitpuncte gestattet. Hier aber ist darüber Nichts bestimmt, und so ist es dringend notwendig, eine feste Norm in dieser Beziehung zu setzen und Zweifel zu beseiti gen, die schwerlich ausbleiben würden. Präsident: Ich habe also die Frage an die Kammer zu stellen: Ob sie die von der Deputation vorgeschlagene Pa ragraphe 27 v. annehmen wolle? Wird einstimmig be jaht. Folgende Zusatzparagraphe wird ebenfalls von der Deputa tion beantragt: §.27 ck." (Verweisung derRenten auf die Land rentenbank.) Dem Berechtigten bleibt es nachgelassen, statt unmittelbarer Erhebung der Rente sich unter den hierüber beste henden gesetzlichen Beschränkungen für Annahme von Renten briefen zu entscheiden. Es werden demnach die in dem Gesetze über die Errichtung der Landrentenbank vom 17. März 1832 enthaltenen Bestimmungen auch auf die aus Bannrechtsverhält nissen herrührenden Renten ausgedehnt." Referent v. Carlowitz: Da ist mir von dem Herrn v. Crusius ein Amendement zugegangen. Er wünscht, daß die §. 27 ü. so gefaßt werden möge: „Wegen Ueberweisung der in Folge stattgehabter Ablösung von Bannrechten zu zahlenden und zu erhebenden Renten an die Landrentenbank finden die in dem Gesetze über die Errichtung der Landrentenbank vom 17. Marz 1832 und in der Verordnung über den Beginn der Amortisation bei der Landrentenbank und den Wegfall einiger wegen Ueberweisung von Ablösungsrenten an dieselbe und wegen der Annahme von Abschlagszahlungen zeither bestande nen Beschränkungen vom enthaltenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung." v. Crusius: Die verehrte Deputation hat gewiß mit Recht die Aehnlichkeit der hier einschlagenden Verhältnisse mit denen, die im Ablösungsgesetze begriffen sind, bezeichnet und wünscht, daß die Landrentenbank auch bei den Bannrech- ten Anwendung finden möchte. Sie bemerkt, daß sich das ver stehe unter den im Ablösungsgesetze bestehenden Beschrän kungen , namentlich in der 37. und 38. §. Nun werden diese Beschränkungen mittelst Dekrets vom 2. Januar 1832 in man cher Beziehung modisizirt, namentlich, dast dermindesteBetrag einer Rente kn 12 Lhlr. 12 Gr. verändert worden ist, und das Befugniß, welches bloß den Berechtigten zusteht, auf die Ueberweisung an die Landrentenbank anzutragen, auch auf die Verpflichteten übergegangen ist. Da nun die Fassung der Pa ragraphe nur in Gemäßheit des Ablösungsgesetzes gefaßt wor den ist, so wird es keinem Zweifel unterliegen, daß die neuer lichen Bestimmungen von der Ständeversammlung angenom men werden, und so schien es angemessen, sich gleich auf die neue Verordnung zu beziehen, und das ist der Grund, aus welchem ich mir die Fassung vorzuschlagen erlaube. Präsident: Ehe ich die Frage auf die Unterstützung dieses Amendements richte, ist es nothwendig, daß ich der Kammer bekannt mache, daß auch früher von Hrn. Secr. Hartz ein Amendement zur §. 27 6. eingegeben ist, nach welchem der letzte Satz geändert und folgendermaßen gegeben werden soll: „Es werden demnach die in den Gesetzen über die Landrenten bank enthaltenen Bestimmungen re." Secr. Hartz: Der Sinn meines Amendements ist ganz der des Crusiusschm Amendements und unterscheidet sich nur in der Hinsicht, daß das des Herrn v. Crusius die einschla genden Gesetze bestimmt genannt hat, mein Amendement aber
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