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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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auf welche es hier ankommt, einmal copulativ ausgelegt werden. Wenn nun aber nur in aller Wünschen liegen kann, das Gesetz so deutlich abgefaßt zu sehen, daß es keiner Mißdeutung unter liegt , so glaube ich, kann der von mir zu §. 15. in Antrag ge brachte Zusatz nicht schädlich, im Gegentheil nur nützlich sein. Der Präsident bringt hierauf das Amendement des Secretair Hartz zur Unterstützung, welche dasselbe hinreichend erhält. Secretair v. Zedtwitz: Es ist mir willkommen, daß. Secretair Hartz ein Amendement aus diesen §. gestellt hat. Auch ich war im Begriff ein gleiches zu thun. Denn ich finde es sehr hart, daß man den, der ein Loos vielleicht von einem seiner Freunde aus dem Auslande zugesendet erhält, und der vielleicht einen Au genblick noch Anstand nimmt, diesem eine Antwort zu ertheilen, für eine so geringe Verschuldung zur Verantwortung ziehen will. Daß man jene Distinctionen, die Secretair Hartz noch aus den Worten des §. abzuleiten sich bemüht, dabei gewiß nicht im Sinne gehabt habe, das glaube ich darthun zu können. Nach dem Ge setzentwürfe kann Einer angeschuldigt werden, weil er ein Loos zu gesendet erhalten hat und wird keine Entschuldigung finden, wenn er gleich nachweiset, daß er den Einsatz nicht bezahlt, daß er das Loos zum Geschenk oder zur Beförderung eines wohlthätigen Zwecks erhalten hat. Wohl kann ich sagen, daß mich dies durchaus nicht anspricht, und daß die Harte dieser Bestimmung bei einer jeden solchen Erörterung gewiß immer mehr hervortre ten wird. Ich muß also dem Anträge des Secretair Hartz bei treten und bitte die Kammer, dasselbe gleichfalls zu thun. v. Welk: Ich habe zwar den Antrag mit unterstützt, glaube aber, daß er sich erledigt durch die ausdrückliche Beziehung, welche in der ersten Zeile des §.15. auf oie HZ. 12. bis mit 14. ge nommen wird. Nun ist aber in diesen §§. deutlich von dem Ver triebe der Loose, und sonstigen Beförderung des Spieles und vom wirklichen Spiele in auswärtigen Lotterieen die Rede. Also kann die Bestimmung des §. 15. nur auf diejenigen Anwendung lei den, die des Vertriebes sich schuldig gemacht haben. Es würde daher derjenige von der Strafe ausgeschlossen sein, der ein Loos zugesendet erhalten hat, es aber liegen läßt. Secr. v. Zedtwitz: Auch ich habe nur den Worten des Gesetzes und nicht dem Sinne desselben zu widersprechen mir erlaubt. Im vorliegenden tz. steht ausdrücklich, „es solle der Vorwand nicht schützen," und das setzt das bereits begonnene Spielen voraus. Er soll sich mit dem Vorwande nicht schü tzen können, daß er Loose ohne eigene Veranlassung zugesendet erhalten habe, und dies wird ihn jedenfalls der Untersuchung nicht entziehen können; denn den Vorwand von der Wahr- s heit zu unterscheiden, würde dem Richter Vorbehalten bleiben I müssen, und folglich Erörterungen nöthig machen. I Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Von Seiten der Staatsregierung kann man sich mit dem vom Hrn. Secr. Hartz gestellten Amendement vollkommen einverstanden erklären. Es ist auch in diesem Sinne mittelst einer unterm 17. Septbr. d.Z. ergangenen Bekanntmachung wegen unbe stellt zugesendeter Loose, bereits Bestimmung getroffen. v. Polenz: Der 14. §. handelt vom Spiele, und der läßt sich nicht anders deuten, als daß Jeder, der nicht bloß col- ligirt oder den Vertrieb besorgt, sondern auch Jeder, der die Absicht hat zu spielen, nach dem §. 15., wegen dieser Absicht bestraft werde. Es ist gestern schon von dem Secr. v. Zedt witz bei der allgemeinen Berathung Erwähnung geschehen, daß eine bloße Nachlässigkeits-Sünde, das Liegenlassen der Loose, straffällig mache, und ich ergreife die Veranlassung, indem ich mir erlaube, diesen Gegenstand bei §. 15. in Erin nerung zu bringen. Ich glaube, man muß den Angeschul digten in dieser Beziehung gegen eine Untersuchung schützen, und daß dieses eine Rücksicht sei, die doch nicht so unbedeutend erscheinen dürfte. Ziegler und Klipphausen: Es würde eine Härte dieses Gesetzes sein, wenn Jemand dafür bestraft wer den soll, wofür er nicht kann. Die Spekulation der neuern Zeit ist so groß, daß ich häufig im Leben Fälle gehabt habe, Loose von auswärts her, namentlich aus Frankfurt am Main fast alle Jahre zugeschickt erhalten zu haben. Ich habe sie liegen lassen, und dadurch das Interesse des Staats nicht zu benachtheiligen geglaubt. Nach diesem §. des Gese tzes bin ich straffällig. In den nächsten Lagen erhalte ich wieder ein Loos; es bleibt liegen; ich sehe darauf nicht. Einer meiner Leute trägt vielleicht die Schuld, daß es nicht zurück gesendet worden ist; man geht hin und denuncirt: ich habe fremde Loose; ich komme zur Strafe, die nicht unbedeutend ist und verliere noch überdies den guten Ruf, daß ich das In teresse des Staats benachtheilige. Dies ist eine große Härte des Gesetzes, es muß immer angenommen werden, daß Jeder, so lange nicht das Gegentheil erwiesen ist, nichts Nachtheiliges beabsichtigt. Wenn ich ein Loos bekommen habe, und das selbe liegen bleibt, wer soll eine böse Absicht nachweisen? und hier soll gestraft werden, da Niemand besser als ich und Gott weiß, welche Absicht ich gehabt habe. Ich muß es da her für das Gesetz als höchst wünschenswert!) finden, daß durchaus Niemand bloß darum, weil er Loose von auswärts her bekommen, in unangenehme Conflicte gerathe. Referent V. Günther: Ich muß bemerken, daß die De putation den tz. des Gesetzes in einem andern Sinne verstan den hat, als mehrere Mitglieder der Kammer. Die Depu tation glaubte nämlich, diesen §. nur mit den §§. 12.13. und 14. verbinden zu können, und namentlich mit dem 14. §., wo vom Spiele selbst die Rede ist. Wenn Jemand bestraft werden soll wegen verbotenen Spiels, so muß er gespielt haben. Wenn nun Jemand gespielt hat, und sich deßwegen, daß er gespielt hat, damit entschuldigen wollte, er habe den Einsatz nicht bezahlt, so soll ihm dieser Einwand, sei er Wahr heit oder Vorwand, nicht zu Gute kommen. Also: Es sagt Jemand: Ich habe in einer auswärtigen Lotterie gespielt, al lein ich hatte einen Onkel, der dort ist; dieser schickte mir das Loos, und so spielte ich hier, indem Jener dort die Einlage zahlte! — Dies soll gestraft werden. — Mit einem Worte: Soll Strafe stattfinden, so muß vorausgesetzt werden, daß Jemand gespielt, daß er seine Absicht, sich den künftigen
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