Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
möglichen Gewinn anzueignen, durch irgend Etwas zu erkennen gegeben habe. Won diesem Gesichtspuncte aus be trachtet schien der Deputation die Fassung des 15. §. unbe denklich, und aus demselben Grunde scheint ihr auch der vom Secr. Hartz gewünschte Zusatz zwar in keiner Maße schädlich, aber auch nicht nothwendig, und nicht einmal nützlich. Secr. Hartz: Das, was der Referent gesagt hat, ist ganz dasselbe, was ich bei der Unterstützung meines Amende ments äußerte. Ich erklärte, obschon es im Sinne des Ge setzes liege, daß der von mir angezogene Fall nicht bestraft werden könnte; allein ich erwähnte auch, daß, wie die Er fahrung in unserer Kammer bewiesen hat, das Gesetz, so wie es vorliegt, leicht mißverstanden werden könnte. Um einer solchen Mißdeutung, die weder im Sinne der Negierung noch der Deputation gelegen hat, vorzubeugen, wünschte ich den Zusatz. v. Polenz: Im Allgemeinen erlaube ich mir zu bemer ken : der 14. §. sagt, daß, „wer sich des Spielens in auswär tigen Lotterieen schuldig macht," sagt aber nicht, daß er in aus wärtigen Lotterieen gespielt hat. Insofern erkenne ich die Ideen, die der Referent ausgestellt hat, indem er sagt, es könne Je mand spielen, ohne das Loos zu bezahlen, für richtig an. Es giebt aber noch einen Ausweg, wenn man das Amendement des Secr. Hartz anders fassen und durch einige Worte im Ein gänge des §. 15. ersetzte. Ich wollte meinen: „gegen vorstehende Strafbestimmungen schützt denjenigen, welcher in fremden Lot terieen gespielt hat, der Vorwand nicht, daß er das Loos ohne nähere Veranlassung rc." Der Präsident bringt diesen Antrag zur Unterstützung, welche derselbe jedoch nicht ausreichend erlangt. Bürgermeister Hübler: Ich bin zwar ebenfalls der Ansicht, daß der, welcher ein auswärtiges Loos zugesendet er halten hat und es liegen läßt, weder in die Kategorie des §.12. noch §. 13 und 14. gestellt werden kann; weil das blaße Lie genlassen des Looses weder als Vertrieb, noch als Beförderung des Spiels, noch als Spiel anHusehen ist; da sich indeß in der Kammer ein Zweifel darüber einmal erhoben, und da die Staatsregierung selbst den vom Secr. Hartz vorgeschlagenen Zusatz in der Bekanntmachung vom September d. I. die Zu sendung inländischer Loose betreffend, ausgenommen hat, so scheint es mir zur Beseitigung jeder Dunkelheit so räthlich als unbedenklich, dm Zusatz des Bürgermeisters Hartz in den §. aufzunehmen. Bürgermeister Ritterstadt: In Bezug auf d as Wesen des Hartzischen Antrags ist man, wie es mir scheint, allseitig einverstanden, und ich glaube, es ist die vorliegende Frage eine reine formelle, indem sie nur die Fassung betrifft. In dieser Beziehung müßte ich mich im Interesse des Gesetzes, ungeach tet von der Negierung das Einverständniß .mit dem Anträge er klärt worden ist, doch gegen denselben erklären. Ich glaube nämlich, es kommt etwas in das Gesetz, was sich von selbst ver steht. Wenn ausdrücklich die Bestimmung vorhanden ist, daß dergleichen Loose liegen gelassen werden können, ohne daß man verbindlich ist, den Einsatz zu bezahlen, so glaube ich, kann ge gen Niemand eine Untersuchung eingeleitet werden wegen des Spiels in fremden Lotterieen, der nichts gethan hat, als das Loos liegen gelassen. Es kann also, so lange die Untersuchung nicht eingeleitet worden ist, von einem Vorwande nicht die Rede sein, und folglich scheint sich das Bedenken von selbst zu erledigen, eben dadurch, weil das bloße Liegenlassen des Looses als kein Spiel zu betrachten ist, und ich bin der Ansicht, daß der Antrag überflüssig sei. Bürgermeister Hübler: Zur Widerlegung bemerke ich, daß das vorliegende Gesetz ein späteres ist, und also das früher geäußerte Bedenken stehen bleibt. Man könnte glauben, daß das frühere Gesetz durch dieses aufgehoben würde. Prinz Johann: Ich habe zwar den Vorschlag des Secretair Hartz unterstützt, weil ich die Sache naher erörtert zu sehen wünschte, ich bin aber der Ansicht, daß er überflüssig ist, weil das Gesetz in die Hande von intelligenten Richtern ge legt wird, und insofern ich den Antrag für überflüssig halte, halte ich ihn auch für bedenklich, weil ich der Ansicht bin, daß bloße Redactionsbemerkungen möglichst zu vermeiden sind, indem dadurch die Einheit des Gesetzes leicht gestört werden kann, was in der Debatte nicht sogleich zu übersehen ist. Secr. Hartz: In sofern Bürgermeister Nitterstädt auf die Bestimmung vom 17. Septbr. d. I. Beziehung genommen hat, muß ich erwähnen, daß hier ein Gesetz, dort aber nicht einmal eine Verordnung, sondern bloß eine Bekanntmachung vorliegt, und daß man also annehmen muß, es würde das Gesetz jene, ohnehin ältere Bestimmung derogiren. Sollte demnächst auch, was die Ansicht des Prinzen Johann anlangt, die von mir vorgeschlagene Bestimmung überflüssig sein, so muß ich doch wiederholen, daß die Erfahrung in,der Kam mer selbst, die Erfahrung von Männern, die sich sorgfältig mit der Sache beschäftigt haben, es beweist, daß sie doch Zweifel gehabt haben, wie die vorliegende Bestimmung ver standen werden soll, und deshalb glaube ich nicht, daß es überflüssig sei, ein Gesetz, das dem Volke verständlich sein soll, so deutlich zu machen als möglich. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Keubner rn Dresden. Mit der Redaction beauftragt: Major v. Brause/ Vr. Gretsch el.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder